Schlagwort-Archiv Arbeitsunfähigkeit

VonRA Moegelin

Nachtdienstuntauglichkeit als Grund für Arbeitsunfähigkeit

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nightskywithmoonandstarsSchichtdienst ist an sich ein normaler Bestandteil der Arbeit einer Krankenschwester und dementsprechend arbeitsvertraglich geregelt. Das BAG hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Krankenschwester ein Anspruch zusteht, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden.

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus der sog. Vollversorgung mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung ua. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Die Klägerin ist aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt wird.

Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich durch ein Schreiben an. Bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 wurde sie nicht beschäftigt. Sie erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld.

Die auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung gerichtete Klage war beim Bundesarbeitsgericht, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich.

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt zu werden (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13).

Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Nach der Rechtsprechung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. Die Klägerin kann aber alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen.

Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs gemäß § 293 BGB zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß mit einem Schreiben angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13

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VonRA Moegelin

Entfernung von drei Abmahnungen

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lata_de_lixoDem LAG Berlin-Brandenburg lag die Klage auf Entfernung von drei Abmahnungen aus der Personalakte zugrunde und zwar wegen 1. der Nichtteilnahme an einer Besprechung, 2. der unstreitig verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, und 3. der erneuten verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, die von einer Kollegin übermittelt wurde.

Hinsichtlich der 1. und 3. Abmahnung hat das LAG dem Begehren der Arbeitnehmerin auf Entfernung statgegeben und lediglich die 2. Abmahnung als begründet angesehen. Damit folgt das LAG der 1. Instanz.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem dienstlichen Gespräch zu verpflichten Stets müsse der Arbeitgeber jedoch bei derartigen Verpflichtungen zu einem Gespräch billiges Ermessen walten lassen. Dieses liege hier nicht vor, da die Beklagte bzw. der Vorgesetzte der Klägerin den Termin auf vorangegangenes Bitten der Klägerin auch hätte verschieben können, um so der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, die an dem anberaumten Gesprächstermin, der Grundlage der 1. Abmahnung war, nicht zur Verfügung stand. Erhebliche entsgegenstehende Interessen des Arbeitgebers sind denkbar, wurden im konkreten Fall jedoch nicht vorgetragen.

Klar ist der Fall hinsichtlich der 2. Abmahnung. Hier hat die Klägerin entegen der gesetzlichen Vorgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit gegenüber ihrem Arbeitgeber verspätet angezeigt. Die Klägerin hat die Fortdauer ihrer Arbeitsunfähigkeit, welche in der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum 21.08.2012 nachgewiesen gewesen war, nicht am Folgetag, sondern erst durch die am 23.08.2012 per Post eingegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezeigt. Dadurch hat sie den Arbeitgeber einen vollen Arbeitstag über die Fortdauer ihrer Erkrankung und damit über den Grund ihres Nichterscheinens im Unklaren gelassen.

Dagegen ist die 3. Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, schon weil der Arbeitgeber von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgeht. Er rügt nicht die verspätete Mitteilung, sondern die Art und Weise, dass es durch einen Boten -und zwar einer Kollegin-  mitgeteilt wurde. Das hätte dann auch genau so in der Amahnung dargestellt werden müssen, was nicht erfolgte.

Volltext des Urteils LAG Berlin-Brandenburg – 13 Sa 1446/13

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