Schadensersatz wegen Beschädigung KfZ durch Rolltor

VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen Beschädigung KfZ durch Rolltor

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Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei der Beschädigung eines KfZ durch ein Rolltor in der Tiefgarage ist nicht gegebeben, wenn die Ampel nicht nachweislich „grün“ angezeigt hat.

Volltext der Pressemitteilung 37 vom 06.11.2023 des Amtsgerichts München:

Im Streit um Schadensersatz aufgrund eines Vorfalls in einer Tiefgarage einer Wohnanlage
wies das Amtsgericht München die Klage einer Münchnerin auf Zahlung von
8.639,21 EUR ab.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft
(WEG) samt Tiefgaragenstellplatz im Münchener Westen. Mit der Klage
machte sie geltend, ihr Porsche Coupé 911 sei bei der ordnungsgemäßen Ausfahrt
aus der Tiefgarage beschädigt worden. Die Klägerin behauptete, sie habe zunächst
von innen das Tor mit ihrem Sensorschlüssel geöffnet. Als die zum Tor gehörende
Ampel auf „Grün“ gewechselt sei, sei sie die Ausfahrtsrampe hinaufgefahren. Als sich
die Klägerin im Bereich des Rolltors befand, sei dieses völlig unerwartet auf dem Dach
ihres Fahrzeugs aufgeschlagen. Sie sei nach dem Aufprall mit ihrem Fahrzeug schockiert
stehengeblieben und ausgestiegen. Das Rolltor habe das Dach des Porsches
mittig getroffen und deutlich beschädigt.

Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten nicht
erfüllt. Dass das Tor unvermittelt hinuntergekracht sei, zeige, dass eine Fehlfunktion
vorgelegen und die nötige Sicherung gefehlt habe. Hier müsse nicht die Klägerin die
Ursachen erklären und nachweisen, sondern die Beklagte sei beweispflichtig und
müsse sich entlasten.

Die Beklagte bestritt den streitgegenständlichen Vorfall einschließlich der daraus geltend
gemachten Schäden mit Nichtwissen. Weiter trug die Beklagte vor, das Tor habe
zum Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens den allgemein anerkannten Regeln
der Technik entsprochen und fehlerfrei funktioniert.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:
„Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht vorliegend kein Beweis des ersten Anscheins
für eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten.
Denn es liegt keineswegs auf der Hand, dass das schädigende Ereignis nur auf einem
Versagen von Haltevorrichtung und/oder Sicherheitssystemen des Ausfahrtstores beruhen
kann. (…)

Rein hypothetisch könnte der Vorfall durch ein irgendwie geartetes Versagen der
Halte- und/oder Sicherungssysteme des Tores ausgelöst worden sein. Ebenso wahrscheinlich
und nach der Darstellung seitens der Klägerin bei ihrer informatorischen
Einvernahme am 31.03.2023 sogar zur Ãœberzeugung des Gerichts naheliegend, kam
es zu dem schädigenden Ereignis, weil die Klägerin die Auffahrtsrampe erst bei sich
schließendem Tor befahren hat.

Der Klägerin obliegt die Beweislast dafür, dass sie bei auf „Grün“ stehender Lichtzeichenanlage
ihre Fahrt die Auffahrtsrampe hinauf angetreten hat und das Rolltor ohne
Verzögerung passiert hat bzw. passieren wollte.
Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. (…)

Abschließend klären muss das Gericht die Frage, ob die Klägerin bei „Grün“ oder bei
„Rot“ die Ausfahrt hinauffuhr, nicht, da eine Klageabweisung bereits dann im Raum
steht, wenn die Klägerin für den Nachweis des Umstandes, dass sie ordnungsgemäß
bei „Grün“ gefahren ist, beweisfällig bleibt. Dies ist der Fall.
Für den Fall, dass die Klägerin die Rampe bei „Rot“ angefahren hat und das Tor passieren
wollte, muss die Beklagte nach Auffassung des Gerichts im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten
keine Sicherungssysteme bereithalten.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2023
Aktenzeichen des AG München: 1290 C 17690/22 WEG
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
München, 06.11.2023
Pressestelle Amtsgericht München

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