Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

VonRA Moegelin

Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Share

generic-office-desktopEin verliehener Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage die Festellung, dass zwischen ihm und einem Landkreis der Krankenhäuser betreibt, ein Arbeitsverhältnis besteht. Deren Tochtergesellschaft hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen der Beklagten zu 1. eingesetzt. Er ist der Ansicht, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen dem Landkreis und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Mit seiner Klage ist der Arbeitnehmer in der 3. Instanz gescheitert. Er hat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kein Arbeitsverhältnis mit der Entleiherfirma. Der Revision der beklagten Entleiher- und Verleiherfirma wurde daher stattgegeben.

Ist ein Arbeitgeber im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÃœG nicht nur vorübergehend erfolgt. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kommt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÃœG nur bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers zustande. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13).

Hierzu führt das BAG wie folgt aus:

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13

Share

Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de