Nachtzuschlag für Zucker

VonRA Moegelin

Nachtzuschlag für Zucker

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Sugar_cube_34345345Der Betriebsschlosser eines Zuckerproduzenten begehrte von seinem Arbeitgeber einen tariflichen Nachtzuschlag. Er arbeitet an einem Ofen für die Rübenverarbeitung. Er hat lediglich 20 % statt den von ihm geforderten Zuschlag von 50 % erhalten. Hierbei ging es um die Auslegung eines Tarifvertrages

Der einschlägige Tarifvertrag MTV regelt hierzu in § 7:

„a) Für Nachtarbeit, die regelmäßige Wechselschichtarbeit gemäß § 4 Ziff. 11 ist, wird ein Zuschlag von 20 % bezahlt. Diese Regelung umfasst auch Kampagnebeginn und Kampagneende an den einzelnen Stationen.

  1. b) Für Nachtarbeit, die keine regelmäßige Wechselschichtarbeit im Sinne von § 4 Ziff. 11 ist, wird ein Zuschlag von 50 % gezahlt.
  2. c) Arbeitnehmer, die aus ihrer planmäßigen Arbeitszeit herausgezogen und außerplanmäßig zur Nachtschichtarbeit eingeteilt werden, erhalten für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 %, und zwar bis zum planmäßigen Schichtwechsel, jedoch nicht länger als 7 Kalendertage. …“

Nachtarbeit ist nach § 4 Ziff. 14 MTV die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Wechselschichtarbeit liegt nach § 4 Ziff. 11 MTV dann vor, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Schichtbetriebs und damit der zeitlichen Lage der Schicht erfolgt und dieser Rhythmus zusammenhängend mindestens eine volle Arbeitswoche dauert. Als Kampagne gilt nach § 4 Ziff. 8 Satz 3 MTV die Zeit der Herstellung von Zucker aus Rüben, Rohzucker und Dicksaft.

Schon wie die Vorinstanzen hat auch das Bundesarbeitsgericht auf die Revision die Klage abgewiesen. Der Kläger hat nach Ansicht des BAG keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag von 50 %, sondern nur von 20 %.

Der Kläger hat (nur) Nachtarbeit geleistet und damit keine regelmäßige Wechselschichtarbeit.

Er hat Nachtarbeit in der Zeit des Kampagnebeginns an der Station des Kalkofens geleistet. Damit bestimmt sich die Höhe des Zuschlags (20 %)  nach § 7 Ziff. 6 Buchst. a Satz 1 MTV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift umfasst die Regelung des Satzes 1 auch den Kampagnebeginn und das Kampagneende an den einzelnen Stationen. Für Nachtarbeit zu Kampagnebeginn und Kampagneende wird damit unabhängig vom Vorliegen regelmäßiger Wechselschichtarbeit (nur) ein Zuschlag von 20 % gezahlt; § 7 Ziff. 6 Buchst. a Satz 2 MTV bestimmt für diese Zeitspanne eine Ausnahme von § 7 Ziff. 6 Buchst. b Satz 1 MTV, wonach Nachtarbeit außerhalb regelmäßiger Wechselschichtarbeit einen Zuschlag von 50 % auslöst. Dies ergibt die Auslegung von § 7 Ziff. 6 Buchst. a MTV.

Die Auslegung des tariflichen Gesamtzusammenhangs richtet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien. Demgemäß folgt, dass es keiner zusätzlichen tariflichen Regelung bedarf, wenn diese sinnlos wäre. Es ist fernliegend, dass bei einer klaren tariflichen Ausgangslage eine sinnlose Klarstellung vorgenommen werden sollte (BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 – 10 AZR 658/09).

Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass zu Kampagnebeginn und Kampagneende an den einzelnen Stationen auch ohne regelmäßige Wechselschichtarbeit für Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 20 % gezahlt werden soll. § 7 Ziff. 6 Buchst. a Satz 2 MTV ergibt nur mit diesem Verständnis einen erkennbaren Sinn. Ohne die Verweisung („diese Regelung“) wäre die tarifliche Situation eindeutig. Arbeitnehmer, die – wie der Kläger – zu Kampagnebeginn und Kampagneende an den einzelnen Stationen Nachtarbeit außerhalb von regelmäßiger Wechselschicht leisten, hätten Anspruch auf einen Zuschlag von 50 % nach § 7 Ziff. 6 Buchst. b MTV, während bei regelmäßiger Wechselschichtarbeit in diesem Zeitraum nach § 7 Ziff. 6 Buchst. a MTV nur ein Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % bestehen würde. Hätten die Tarifvertragsparteien dies gewollt, hätte es einer zusätzlichen Regelung nicht bedurft; der Nachtzuschlag wäre in seinen Voraussetzungen und Rechtsfolgen erschöpfend geregelt gewesen. Es ist fernliegend, dass bei einer klaren tariflichen Ausgangslage eine sinnlose Klarstellung vorgenommen werden sollte. Dies spricht dafür, dass durch § 7 Ziff. 6 Buchst. a Satz 2 MTV sichergestellt werden sollte, dass im Zeitraum des Kampagnebeginns und des Kampagneendes an den einzelnen Stationen für Nachtarbeit grundsätzlich nur ein Zuschlag von 20 % gezahlt wird.

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