Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug

VonRA Moegelin

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bei Unfallschaden am Privatfahrzeug

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Gerald_G_Boy_Driving_Car_CartoonDer Anwalt eines Arbeitnehmers hat im vorliegenden Fall statt Schadensersatz nur Aufwendungsersatz geltend gemacht. Der Angestellte eines Unternehmens des Handels für technischen Schiffs- und Industriebedarf holte weisungsgemäß Waren mit seinem eigenen PKW von einem Kunden ab. Dabei hatte er einen Unfall der ihm einen Schaden von rund 7.000 € am Auto einbrachte. Sein Arbeitgeber lehnte die Erstattung der Kosten in dieser Höhe ab. Die hierauf gerichtete Klage des Arbeitnehmers auf Aufwendungsersatz wurde in zwei Instanzen abgewiesen, so dass die Revision die Entscheidung zu bringen hatte.

Das BAG hält Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, als arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis, so dass es sich nicht um Aufwendungen iSd. § 670 BGB handelt. Aber bei außergewöhnlichen Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor. Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit In entsprechender Anwendung des § 670 BGB muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09).

Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber beauftragt, Waren mit einem Kraftfahrzeug bei dem Kunden bzw. Auftragnehmer abzuholen und der Kläger hierfür seinen eigenen Pkw benutzt hat, hat er diesen im Betätigungsbereich der Beklagten eingesetzt. § 670 BGB kommt daher in analoger Ansicht zur Anwendung.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die das BAG nicht beanstandete, ist ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Arbeitgeber keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Voraussetzung ist hierfür unter anderem, unter Berücksichtigung der Haftungsregeln für den innerbetrieblichen Schadensausgleich, dass die Aufwendungen nur dann als in vollem Umfange erforderlich zu betrachten sind, wenn sich der Arbeitnehmer nicht schuldhaft, sondern gemäß der Rechtsprechung allenfalls leicht fahrlässig verhalten hat.

Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er den Auffahrunfall nicht grob fahrlässig verschuldet habe, hält das BAG für nicht angreifbar.

Demnach ist es dem Kläger nicht gelungen, zu dem von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand darzulegen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der vor ihm fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst habe, weil ein vor diesem fahrender Pkw seinerseits unvermittelt gebremst habe, um abzubiegen. Während der vor dem Kläger fahrende Wagen noch zum Stehen gebracht werden konnte, sei ihm dies nicht mehr gelungen. Der Kläger hat eine geschätzte Eigengeschwindigkeit von 40 bis 45 km/h und eine Aufprallgeschwindigkeit von etwa 10 bis 15 km/h angegeben. Zu seinem Sicherheitsabstand hat der Kläger ausgeführt: „Es fällt dem Kläger schwer, seinen Abstand zum Vordermann genau zu bemessen. Es mögen 10 bis 15 Meter gewesen sein. Es war ein Abstand wie er nach seiner Erfahrung im dichten Stadtverkehr üblich ist“.

Diesen Vortrag hält das BAG für ungeeignet, den eingehaltenen Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden zu beschreiben, weil er keine Grundlagen für die vorgenommene Schätzung enthalte. Zudem spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass derjenige, der im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter diesem gefahren ist.

Auch der Nichtabschluss einer Dienstreise-Kaskoversicherung durch die Beklagte sei unbeachtlich. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, besteht eine solche Verpflichtung zum Abschluss einer Kaskoversicherung zugunsten eines vom Arbeitnehmer für Dienstfahrten eingesetzten Privatwagens.

Nach alldem war die Revision zurückzuweisen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 –  8 AZR 647/09

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