Vertragsstrafe in der Probezeit

Vertragsstrafe in der Probezeit

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Eine einzelvertragliche Vertragsstrafenabrede bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Höhe eines Bruttomonatsgehalts aufgrund Probezeitvereinbarung mit 2-wöchiger Kündigungsfrist ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn eine Übersicherung des Arbeitgebers anzunehmen ist. Bei einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € ist im hier einschlägigen Fall Übersicherung gegeben.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 22.01.2026 – 3 Ca 515/25:

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Gehalt und Spesen für Mai 2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

31.05.2025 zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abgeltung für einen Urlaubstag in Höhe von 103,85 € brutto zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % der Beklagte und zu 16 % der Kläger.

VI. Der Streitwert wird auf 5.085,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer1

Die Parteien streiten um restliche Vergütung für Mai 2025, Urlaubsabgeltung, Kontorückbuchungsgebühren und Scan-Gebühren für Frachtpapiere.

Randnummer2

Der Beklagte betreibt ein Transportunternehmen. Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer.

Randnummer3

Der Kläger war seit dem 10.02.2025 beim Beklagten als Berufskraftfahrer beschäftigt.

Randnummer4

Am 12.05.2025 schlossen die Parteien einen schriftlichen, vom Beklagten vorformulierten „Arbeitsvertrag“ ohne Angabe eines Beginns (§ 1), mit einer Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 2), als Kraftfahrer (§ 3), ohne Angabe eine regelmäßigen Wochenarbeitszeit (§ 5), mit einem monatlichen Bruttogrundlohn in Höhe von 2.700,00 € (§ 7 Nr. 1), einer Spesenvergütung in Höhe von 33,00 € pro Arbeitstag (§ 7 Nr. 4), fällig jeweils zum 15. des laufenden Monats (§ 7 Nr. 3), einem gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Woche; § 9), gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 12), und folgender Vertragsstrafenregelung in § 14:

Randnummer5

„Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Termin nicht an oder beendet er die Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, kann die Firma pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen. Kann weniger als ein Bruttomonatsverdienst einbehalten werden, so hat der Arbeitnehmer den Differenzbetrag als Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche oder Vergütungsabzüge, die von Auftraggebern der Firma gegenüber geltend gemacht werden, weil der Arbeitnehmer die Einhaltung von Lieferfristen, Abfahrtszeiten usw. schuldhaft unmöglich gemacht hat.“

Randnummer6

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K4 (Bl. 63 – 74 der Akte) Bezug genommen.

Randnummer7

Während seiner Tätigkeit für den Beklagten hatte der Kläger auf seinem Handy die Frachtpapiere einzuscannen. Er lud sich zu diesem Zwecke ein entsprechendes Scan-Programm der Marke Apple herunter, für das monatliche Gebühren in Höhe von 4,99 € anfielen (vergleiche Anlage K6 auf Blatt 76 f. der Akte). Der Beklagte hatte dem Kläger keine dienstliche Anweisung dafür erteilt, eine kostenpflichtige PDF-App zu installieren. Derartige Apps gibt es auch kostenlos.

Randnummer8

Unter dem 11.04.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2025 (1. NB) und Februar 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 5 f. der Akte).

Randnummer9

Unter dem 07.05.2025 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Abrechnung für April 2025 (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 7 der Akte). Den darin ausgewiesenen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.466,24 € überwies der Beklagte dem Kläger am 16.05.2025 (vergleiche Anlage K5 auf Blatt 75 der Akte).

Randnummer10

Mit E-Mail vom 19. Mai 2025, dem Beklagten am selben Tage zugegangen, kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten fristlos zum sofortigen Zeitpunkt (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 8 der Akte).

Randnummer11

Mit Schreiben vom 20.05.2025 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „wegen unentschuldigtem Fernbleiben der Arbeit und Firmenschädigung innerhalb der Probezeit außerordentlich mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ (vergleiche Anlage K3 auf Blatt 9 f. der Akte).

Randnummer12

Der Kläger erbrachte für den Beklagten im Zeitraum vom 01.-19.05.2025 seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Der Beklagte erteilte dem Kläger für den Monat Mai 2025 keine Lohnabrechnung und zahlte ihm auch keinen Lohn aus.

Randnummer13

Mit Schreiben vom 27.05.2025 forderte der Beklagte vom Kläger u. a. die Zahlung einer Vertragsstrafe nach § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien in Höhe von 2.700,00 € unter Fristsetzung bis 03.06.2025 (vergleiche Anlage auf Bl. 32 – 35 der Akte).

Randnummer14

Mit Schriftsatz vom 26.06.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 27.06.2025 eingegangen, hat der Kläger gegen den Beklagten Klage auf Zahlung des Lohns für Mai 2025 und Urlaubsabgeltung für 2025 sowie Schadensersatz wegen der Kontorückbuchungsgebühren und der Scan-Gebühren erhoben.

Randnummer15

Mit Schriftsatz vom 24.07.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen und dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 31.07.2025 zugestellt (vergleiche Empfangsbekenntnis vom 31.07.2025 auf Bl. 36 der Akte), hat der Beklagte gegen den Beklagten Widerklage auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.700,00 € erhoben (vergleiche Bl. 29 ff. der Akte).

Randnummer16

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine fristlose Eigenkündigung zum 19.05.2025 sein Ende gefunden habe. Die Vertragsstrafenregelung in § 14 des Arbeitsvertrages sei unwirksam. Die monatlichen Scan-Gebühren in Höhe von 4,99 € brutto habe der Beklagte als Arbeitgeber zu bezahlen. Ihm stünden 7 Urlaubstage für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu.

Randnummer17

Der Kläger behauptet, ihm seien für drei Konto-Rückbuchungen im Monat April 2025 und für vier Konto-Rückbuchungen im Monat Mai 2025, jeweils in Höhe von 2,50 €, auf Grund der verspäteten Lohnzahlung im April 2025 und der Nichtzahlung des Lohnes für Mai 2025 entstanden. Er habe keinen Urlaub genommen, weshalb er noch sieben offene Urlaubstage habe.

Randnummer18

Der Kläger beantragt,

Randnummer19

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.476,00 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2025 als Arbeitslohn für den Monat Mai des Kalenderjahres 2025 zu zahlen,

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2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 872,34 € brutto als Entgelt für noch sieben offene Urlaubstage zu zahlen,

Randnummer21

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17,50 € für drei Rückbuchungen im Monat April und für vier Rückbuchungen im Monat Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer22

4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19,96 € für den Scan von Frachtpapieren in den Monaten Februar bis Mai 2025 zu zahlen,

Randnummer23

5. die Widerklage abzuweisen.

Randnummer24

Der Beklagte beantragt,

Randnummer25

die Klage abzuweisen,

Randnummer26

widerklagend den Kläger zu verurteilen, an ihn 2.700,00 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer27

Der Beklagte ist der Auffassung, die Vertragsstrafenregelung sei wirksam und der Kläger habe die Vertragsstrafe gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien auch verwirkt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stünden dem Kläger nur sechs Urlaubstage für 2025 zu. Die Scangebühren könne der Kläger deshalb nicht verlangen, weil es derartige Programme auch kostenlos im Internet herunterzuladen gebe.

Randnummer28

Der Beklagte behauptet, dass der Kläger bereits fünf Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe. Die Rücklastschriften, die er bestreitet, seien allenfalls Folge einer nicht genügenden Deckung des Kontos des Klägers gewesen.

Randnummer29

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Randnummer30

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist hingegen gänzlich unbegründet.

I.

Randnummer31

Die Klage ist bezüglich des Antrags zu 1. vollumfänglich, bezüglich des Antrags zu 2. in Höhe von 103,85 € brutto begründet und war im Übrigen (Anträge zu 3. und 4.) als unbegründet abzuweisen.

Randnummer32

1. Der Antrag zu 1. ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Zahlung von Gehalt und Spesen für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 in Höhe von 1.476,00 € brutto verlangen gemäß § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.05.2025.

Randnummer33

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat jedenfalls, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bis zum 19.05.2025 angedauert. Deshalb kommt es auf den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der Eigenkündigung des Klägers vom 19.05.2025 nicht an.

Randnummer34

b) Der Kläger hat im Zeitraum vom 01. – 19.05.2025, was wiederum zwischen Parteien unstreitig ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer zugunsten des Beklagten erbracht.

Randnummer35

c) Der Lohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer36

2.700,00 € brutto/Monat x 19 Kalendertage (01. – 19.05.2025) : 31 Kalendertage (05/25) = 1.654,84 € brutto, wovon der Kläger 1.080,00 € brutto geltend macht.

Randnummer37

d) Der Spesen-Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich wie folgt:

Randnummer38

12 Arbeitstage (01. – 19.05.2025) x 33,00 € brutto/Arbeitstag = 396,00 € brutto.

Randnummer39

e) Als Gesamtlohnanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01. – 19.05.2025 errechnet sich damit ein Betrag in Höhe von 2.050,84 € brutto, wovon der Kläger 1.476,00 € brutto geltend macht.

Randnummer40

f) Der Lohn- und Spesenanspruch ist gemäß § 7 Nr. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien am 15. des laufenden Monats, mithin am 15.05.2025, fällig.

Randnummer41

g) Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls seit 31.05.2025 mit der Zahlung in Verzug.

Randnummer42

2. Der Antrag zu 2. ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann vom Beklagten Abgeltung eines Urlaubstages in Höhe von 103,85 € brutto verlangen gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz.

Randnummer43

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist beendet. Spätestens die Kündigung des Beklagten vom 20.05.2025 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 20.05.2025 beendet. Wiederum kommt es auf den diesbezüglichen Streit der Parteien nicht an.

Randnummer44

b) Zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger nur noch einen offenen Urlaubstag.

Randnummer45

aa) Der Kläger hat gemäß § 9 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

Randnummer46

bb) Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz steht dem Kläger 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu. Danach errechnet sich für den Kläger für die Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vom 10.02. bis 19./20.05.2025 ein anteiliger Jahres-Urlaubsanspruch von 6 Urlaubstagen wie folgt:

Randnummer47

3 volle Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnis der Parteien x 24 Urlaubstage/Jahr : 12 Monate/Jahr = 6 Urlaubstage.

Randnummer48

Wie der Kläger zu der Ansicht kommt, ihm stünden sieben Urlaubstage zu, kann nicht nachvollzogen werden.

Randnummer49

cc) Dieser Urlaubsanspruch ist durch teilweise Erfüllung in Höhe von 5 Urlaubstagen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Randnummer50

Auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, dass der Kläger im Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 5 Urlaubstage am 17.02., 03.04., 04.04., 07.04. und 02.05.2025 genommen habe, hat der Kläger nicht erwidert, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Randnummer51

c) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für diesen einen Urlaubstag errechnet sich wie folgt:

Randnummer52

2.700,00 € brutto/Monat x 3 Monate : 78 Arbeitstage (6-Tage-Woche) = 103,85 € brutto/Urlaubstag

Randnummer53

d) Der Abgeltungsanspruch ist auch fällig.

Randnummer54

3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht Zahlung von 17,50 € für sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 verlangen gemäß der §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 BGB (sog. Verzögerungs- oder Verzugsschaden).

Randnummer55

Zwar hat der Kläger behauptet, dass ihm insgesamt sieben Konto-Rücklastschriften in Höhe von jeweils 2,50 € in den Monaten April und Mai 2025 auf Grund der verspäteten Lohnzahlung für April 2025 und der Nichtlohnzahlung für Mai 2025 entstanden seien. Allerdings hätte er nach dem Bestreiten des Beklagten substantiiert darlegen müssen, wann genau welche Rücklastschrift eingetreten ist, unter Angabe seines jeweiligen Kontostandes. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Darüber hinaus hat er es verabsäumt, für seine Behauptung Beweis anzubieten. Dies wäre ihm insbesondere durch die Vorlage der Rücklastschrift-Belege der Bank leicht möglich gewesen.

Randnummer56

4. Der Antrag zu 4. ist unbegründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht den Ersatz der gezahlten Gebühren für die Scan App in Höhe von 4,99 € monatlich für die 4 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses von Februar bis Mai 2025 gemäß § 670 BGB analog fordern.

Randnummer57

Zwar hatte der Kläger für den Beklagten auf dessen Anordnung hin, die Frachtpapiere auf seinem Handy zu scannen. Allerdings hätte der Kläger dafür keine kostenpflichtige Apple-Scan-App herunterladen müssen. Vielmehr gibt es, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, auch die App Adobe-Scan, die kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Damit entfällt die Erforderlichkeit seiner getätigten monatlichen Scan-Gebühren-Aufwendungen.

II.

Randnummer58

Die Widerklage ist unbegründet. Der Beklagte kann vom Kläger nicht die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 2.700,00 € gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 verlangen.

Randnummer59

1. Gemäß § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 kann der Beklagte vom Arbeitnehmer pauschalen Schadensersatz in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes verlangen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet.

Randnummer60

2. Die Vertragsstrafenabrede in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Randnummer61

a) Bei § 14 des Vertrages der Parteien handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Randnummer62

b) Der Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stehen im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB für Vertragsstrafenregelungen nicht entgegen (vergleiche BAG, Urteil vom 23.09.2010, Aktenzeichen: 8 AZR 897/08, Rz. 21 m. w. N.).

Randnummer63

c) Das Vertragsstrafenversprechen benachteiligt den Kläger deshalb unangemessen, weil die vorgesehene Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall, dass sie das Anstellungsverhältnis während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet, eine Übersicherung der Beklagten darstellt. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist damit insgesamt unwirksam (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 22).

Randnummer64

aa) Gegenstand einer gesonderten Inhaltskontrolle sind einzelne Allgemeine Geschäftsbedingungen dann, wenn sie nur formal verbunden sind, d. h., wenn sie sprachlich und inhaltlich teilbar sind (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Randziffer 23 m. w. N.). Eine Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil ist möglich, wenn der unzulässige Teil sprachlich eindeutig trennbar ist. Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt. Die Teilbarkeit einer Klausel ist demnach mittels der Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln. Ist seine Bestimmung nicht sprachlich und inhaltlich teilbar, so ist zu prüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umstände (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB) darstellt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 24 m. w. N.).

Randnummer65

Bei der Regelung in § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12.05.2025 handelt es sich um eine einheitliche, inhaltlich nicht trennbare allgemeine Geschäftsbestimmung. Das Vertragsstrafenversprechen in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages ist zwar hinsichtlich der Verwirkungstatbestände für zwei unterschiedliche – sprachlich und inhaltlich trennbare – Sachverhalte abgegeben worden, nämlich zum einen für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit rechtswidrig nicht antritt und zum anderen für den Fall, dass er das Anstellungsverhältnis vertragswidrig vorzeitig löst. Da der Kläger die Tätigkeit beim Beklagten aufgenommen hatte, kommt als Anspruchsgrundlage für die Vertragsstrafe nur die zweite Alternative von § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien in Betracht. Diese Alternative ist ihrerseits nicht (weiter) teilbar, sondern knüpft inhaltlich allein an die Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist an. Bei solch einem Tatbestand fällt eine Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung an. Zwischen den Konstellationen der Geltung unterschiedlicher Kündigungsfristen wird bei der Höhe des Strafversprechens nicht differenziert (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 25).

Randnummer66

bb) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Randnummer67

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dabei ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtvertrag zu berücksichtigen, ebenso kompensierende oder summierende Effekte. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die an dem Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 27 m. w. N.).

Randnummer68

Bei Verbraucherverträgen sind gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu dem konkret-individuellen Begleitumständen gehören insbesondere persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie z. B. Überrumpelung, Belehrung sowie untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 28 m. w. N.).

Randnummer69

Vertragsstrafenabreden benachteiligen danach den Arbeitnehmer nicht schon generell unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung kann aber aus der Höhe einer Vertragsstrafe folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Feststellung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der vertragswidrigen, vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer die maßgebliche Kündigungsfrist von Bedeutung. In der Länge der Kündigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Da es bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedenfalls auch um einen vermögensmäßigen Ausgleich nicht erbrachter Vertragsleistungen geht, sind die Kündigungsfristen, die durch den Vertragsbruch vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden, eine relevante Abwägungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe. Die Höhe der Vergütung ist grundsätzlich ein geeigneter Maßstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. In dieser kommt zum Ausdruck, welche Mittel der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse einsetzen muss, um den Gegenwert der Arbeitsleistung zu erhalten, mit deren Hilfe er seine wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Die Länge der jeweiligen Kündigungsfrist und die für diesen Zeitraum zu zahlende Vergütung spiegeln dann regelmäßig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider. Diese Umstände sind danach auch für den Umfang eines möglichen Schadens bei vertragswidriger Lösung vom Arbeitsverhältnis von Bedeutung. Eine Vertragsstrafe, die höher ist als die Arbeitsvergütung, die für die Zeit zwischen einer vorzeitigen tatsächlichen Beendigung und dem rechtlich zulässigem Beendigungszeitpunkt zu zahlen wäre, ist nur ausnahmsweise angemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers im Falle der vertragswidrigen Nichterbringung der Arbeitsleistung vor der rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert, aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 29 m. w. N.

Randnummer70

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe einer regelmäßigen Bruttomonatsvergütung für den Fall der Beendigung der Tätigkeit ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unangemessen hoch, weil die Strafzahlung auch in der Konstellation gelten soll, in der sich der Arbeitnehmer rechtmäßig mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vom Vertrag lösen könnte (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 30).

Randnummer71

Unter § 2 des Formulararbeitsvertrages der Parteien ist eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, während welcher der Vertrag – entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB – mit einer Frist von zwei zwei Wochen gekündigt werden kann. Die vereinbarte Vertragsstrafe übersteigt also bei einer vertragswidrigen vorfristigen Lossagung vom Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist liefert grundsätzlich einen angemessen Rahmen für die Vertragsstrafenhöhe zugunsten des Arbeitgebers, der hier bei einer Kündigung in der Probezeit überschritten ist (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 31).

Randnummer72

Besondere Interessen der Beklagten für die Vereinbarung einer höheren Vertragsstrafe bei einer vorfristigen Kündigung in der Probezeit sind im Streitfall nicht ersichtlich. Dass die Vertragsstrafe – und zwar auch der Höhe nach – generell der Durchsetzung seines berechtigten Interesses an der Verhinderung des Vertragsbruchs dient, ist vom Beklagten als Verwender der Formularklausel darzulegen. Dabei ist bei der Vertragsstrafenklauselkontrolle maßgeblich, ob das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers den Wert der Arbeitsleistung aufgrund besonderer Umstände typischerweise und generell übersteigt (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 32).

Randnummer73

Jedenfalls gegen einen spezifische Bindungswillen des Beklagten in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses spricht, dass der Arbeitsvertrag während der Probezeit keine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende längere Kündigungsfrist vorsieht (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 33).

Randnummer74

Im Streitfall sind keine weiteren gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigenden vertragsbegleitenden Umstände ersichtlich. Somit liegt eine unzulässige Übersicherung des Beklagten vor (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 34).

Randnummer75

d) Die unangemessene Benachteiligung führt nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel. Eine geltungserhaltende Reduktion für den Zeitraum, in dem die kurze Probezeit-Kündigungsfrist nicht mehr gilt, kommt nicht in Betracht. So ist die Vertragsstrafenklausel nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Strafzahlung in nur einer halben Bruttomonatsvergütung bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der Probezeit anfällt.

Randnummer76

Grundsätzlich ist im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Modifizierung einer unangemessenen Klausel mit dem Ziel ihrer rechtskonformen Gestaltung nicht vorgesehen. Das folgt aus § 306 Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind oder unwirksam sind. Die Inhaltskontrolle kassiert, sie reformiert nicht. Eine Klauselaufrechterhaltung mit differenziert-eingeschränktem Inhalt wäre nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Schutzzweck der Vorschriften ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Klauselverwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten dürfte, was er zu seinen Gunsten in noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte. Sähe man dies als zulässig an, hätte das zur Folge, dass der Klauselverwendungsgegner mit überzogenen Klauseln konfrontiert werden könnten und frühestens in einem Prozess zuverlässig über den Umfang seiner Rechte und Pflichten informiert würde. Dem Klauselverwender wäre die Möglichkeit eröffnet, bei Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne Schlimmeres befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird. Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, für eine dem Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, anderseits gerade noch rechtlich zulässig ist. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Andernfalls liefen insbesondere Benachteiligungsverbot und Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB weitgehend ins Leere (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 37 m. w. N.).

Randnummer77

Arbeitsrechtliche Besonderheiten i. S. d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führen zu keiner anderen Sichtweise. Eine solche Besonderheit ist insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei Arbeitsverträgen um Dauerschuldverhältnisse mit teilweise eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten handelt. Die daraus folgende besondere Notwendigkeit einer Interessenabwägung besteht ebenso in anderen Bereichen des Zivilrechts. Der Bundesgerichtshof wendet das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion auch bei Dauerschuldverhältnissen mit besonderen Kündigungsregelungen (konkret: Wohnraummietverträgen) an. Im Übrigen stellt die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers generell keinen Ausnahmefall für eine zwingend gebotene Abweichung vom Prinzip des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion dar (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 38 m. w. N.).

Randnummer78

e) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

Randnummer79

Eine solche ist nicht schon deshalb geboten, weil es – wie im Streitfalle – keine gesetzlichen Vorschriften gibt, auf die nach § 306 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden kann. Wenn in derartigen Fällen immer eine ergänzende Vertragsauslegung eingreifen würde, läge das Risiko der Vorformulierung unwirksamer Klauseln entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr beim Verwender (vergleiche BAG vom 23.09.2010 Rz. 40 m. w. N.).

Randnummer80

Im Übrigen setzt eine ergänzende Vertragsauslegung voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders rechtfertigt die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Ebenso wie auch sonst bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind dabei die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens. Die Gerichte sind jedoch nicht grundsätzlich berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unwirksamen Klausel die zulässige Klauselfassung zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandenden Klausel bekannt gewesen wäre. Eine solche ergänzende Vertragsauslegung würde dem Verwender das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu seinen Gunsten darstellen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 41 m. w. N.).

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Dieses Ergebnis entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers. Dies zeigt § 305c Abs. 2 BGB, der bestimmt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen (vergleiche BAG vom 23.09.2010, Rz. 42).

B.

Randnummer82

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem jeweiligen Anteil der Parteien am Obsiegen und Unterliegen im Rechtsstreit.

C.

Randnummer83

Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Klage- und Widerklagebeträge.

D.

Randnummer84

Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.

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