Urlaubsabgeltung eines Fahrers nach Entzug der Fahrerlaubnis

VonRA Moegelin

Urlaubsabgeltung eines Fahrers nach Entzug der Fahrerlaubnis

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Wird eine bestimmte Zeit durch rechtskräftige Entscheidung vom Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch ausgenommen und hat sie deshalb für den Geldfaktor keinerlei Bedeutung, kann sie nicht die für den Bezugs- und damit für den Referenzzeitraum entscheidende Zeit sein. Es kommt damit auf den Verdienst in 13 Wochen vor dieser Zeit an. (Leitsätze)

Volltext des Urteils des LAG Baden-Württemberg vom 02.08.2022 – 11 Sa 27/22:

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.04.2022 – 5 Ca 373/21 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.
2

Der … Kläger bezieht Altersrente und war bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, vom 19. März 2019 bis 30. September 2021 als Kraftfahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.
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Wegen einer Trunkenheitsfahrt am 9. Mai 2021 wurde der Führerschein des Klägers eingezogen und mit Strafbefehl wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm für die Dauer von zehn Monaten, somit bis zum

9. März 2022, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Darauf meldete die Beklagte den Kläger zum 31. Mai 2021 aufgrund „Ende der Beschäftigung“ bei der Sozialversicherung ab. Schließlich kündigte der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2021 das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30. September 2021.
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Mit seiner am 25. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.850,92 EUR brutto Urlaubsabgeltung für die Jahre 2019 bis einschließlich 2021 nebst Zinsen an ihn zu verurteilen und ausgeführt, in seiner ganzen Beschäftigungszeit sei ihm kein einziger Tag Urlaub gewährt worden. Zudem sei er nie darauf hingewiesen worden, dass nicht genommener Urlaub verfalle.
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Er habe seine Arbeitsunfähigkeit, bzw. den Verlust seiner Fahrerlaubnis nicht grob schuldhaft herbeigeführt, weshalb auch keine Berechnung mit Geldfaktor „0“ möglich sei. Der Geschäftsführer Herr X habe ihm zugesagt, pro Einsatztag, der um die neun Stunden dauere, pauschal 135,00 EUR brutto zu zahlen. Ihm stünden für die Jahre 2019, 2020 und 2021 insgesamt 90 abzugeltende Urlaubstage und damit 11.850,92 EUR brutto Urlaubsabgeltung zu, was er weiter ausgeführt hat.
6

Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht Klagabweisung beantragt und vorgetragen, nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG blieben Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum der vorausgehenden 13 Wochen wegen unverschuldeter Arbeitsversäumnis bei der Berechnung außer Betracht. Hier sei aber von verschuldeter Arbeitsversäumnis auszugehen. Da der Kläger in den letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschuldet keine Arbeitsleistung erbracht habe, sei der Durchschnittsverdienst in dieser Zeit mit 0,00 EUR anzusetzen. Zudem stehe dem Kläger für das Jahr 2021 ein Urlaubsanspruch von maximal 4/12 zu, weil das Arbeitsverhältnis in den Monaten Mai bis September 2021 aufgrund des Führerscheinentzugs suspendiert gewesen sei. Selbst wenn man den Führerscheinentzug und die daraus resultierende Arbeitsversäumnis als unverschuldet ansehe, sei die Urlaubsabgeltung anhand eines Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem 9. Mai 2021 zu berechnen.
7

Mit Urteil vom 28. April 2022 – 5 Ca 373/21 hat das Arbeitsgericht die Klage, soweit der Kläger Urlaubsabgeltung für die Zeit vom 9. Mai 2021 bis einschließlich 30. September 2021 begehrt hat, als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, für diese Zeit sei die Arbeitsversäumnis aufgrund des Verlustes des Führerscheins wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt verschuldet im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG, weshalb der hierfür entstandene Urlaubsanspruch mit einem Geldfaktor von 0,00 EUR abzugelten sei, was es weiter ausgeführt hat. Diesbezüglich ist das arbeitsgerichtliche Urteil rechtskräftig.
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Für die Zeit vom 19. März 2019 bis 9. Mai 2021 stehe dem Kläger ein Gesamturlaubsanspruch von 29,86 Urlaubstagen zu, was es weiter ausgeführt hat. Die Urlaubsansprüche aus den Kalenderjahren 2019 und 2020 seien dabei nicht verfallen, weil die Beklagte ihrer Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sei (BAG 22. Oktober 2019 – 9 AZR 98/19). Diesbezüglich sei

§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG jedoch europarechtskonform auszulegen. Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erhalte jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen seien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen. Der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts würden als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Dabei bestehe der Zweck des in Artikel 7 Abs. 1 dem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dabei bedeute der Ausdruck „bezahlter [Jahresurlaub]“ in Artikel 7 Abs. 1, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des „Jahresurlaub[s]“ im Sinne der Richtlinie weiter zu gewähren sei und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten müsse. Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts solle der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar sei (EuGH 13. Dezember 2018 – C-385/17). Eine Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG für diese Zeit widerspräche offensichtlich der Intension von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Der bis zum 9. Mai 2021 aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung des Klägers entstandene Urlaubsanspruch sei demgegenüber unter Außerachtlassung der im Referenzzeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen verschuldeten Arbeitsversäumnis abzugelten.
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Als Geldfaktor sei der zwischen den Parteien unstreitig vereinbarte Tagessatz von 135,00 EUR brutto in Ansatz zu bringen, weshalb dem Kläger für 29,68 Urlaubstage eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4.006,80 EUR brutto zuzusprechen sei. Der Zinsanspruch folge aus den §§ 286, 288 BGB.
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Gegen dieses, der Beklagten am 23. Mai 2022 zugestellte Urteil wendet sich diese mit ihrer am 3. Juni 2022 eingereichten und sogleich begründeten Berufung.
11

Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Kläger für 29,68 Urlaubstage ein Abgeltungsanspruch mit einem Tagessatz von 135,00 EUR brutto zustehe. Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom 13. Dezember 2018 (- C-385/17) ausgeführt, dass die Struktur des gewöhnlichen Entgelts eines Arbeitnehmers den Vorschriften und Gepflogenheiten nach dem Recht der Mitgliedsstaaten unterliege. Diese Struktur sei in § 11 BUrlG geregelt. Danach führten Zeiten der verschuldeten Arbeitsversäumnis zu einer Reduzierung des Urlaubsentgelts und damit auch der Urlaubsabgeltung, was das Arbeitsgericht auch so darlege. Wenn dann der Kläger in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschuldet seine Tätigkeit nicht habe erbringen können, führe dies zum Ergebnis, dass er keine Urlaubsabgeltung beanspruchen könne.
12

Das Urteil sei auch nicht konsequent. Bei einem einmonatiges Fahrverbot innerhalb der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen gerechnet, dh. dieser Arbeitnehmer würde schlechter gestellt als der Kläger, bei dem das Arbeitsgericht die Zeiten der unverschuldeten Arbeitsversäumnis gar nicht berücksichtige.
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Wie das Arbeitsgericht zur These gelange, der Tagessatz von 135,00 EUR brutto sei unstreitig, sei nicht nachvollziehbar. Es gelte immer noch § 11 BUrlG, wonach der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Urlaubsinanspruchnahme maßgebend sei. Der Kläger führe in seiner Klage aus, er habe im Zeitraum 19. März 2019 bis 30. September 2021 durchschnittlich 2.830,53 EUR pro Monat verdient. Wie er zu diesem Durchschnittsverdienst komme, werde nicht näher erläutert. Dies werde bestritten. Außergerichtlich sei der Kläger noch von einem Durchschnittsverdienst von 2.038,53 EUR pro Monat ausgegangen. Selbst dann, wenn man den Führerscheinentzug aufgrund einer Trunkenheitsfahrt als unverschuldet ansehe, müsse eine Urlaubsabgeltung nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Tag des Führerscheinentzugs berechnet werden.
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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen, Az: 5 Ca 373/21 abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe durchschnittlich 2.830,53 EUR brutto im Monat verdient. Das Arbeitsgericht sei vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass Kürzungen des Anspruches auf Urlaubsabgeltung europarechtskonform auszulegen seien, was er weiter ausführt. Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen sei auch zutreffend von einem Tagessatz in Höhe von 135,00 EUR ausgegangen. Dieser Tagessatz sei zwischen ihm und der Beklagten vereinbart worden. Hierzu habe er bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. Februar 2022 ausführlich vorgetragen. Dieser Vortrag sei von der Beklagten bisher auch nicht bestritten worden. Dieser Tagessatz ergebe sich auch aus den Lohnabrechnungen (K 7, K 8, K 9 K 10), indem man den Festlohn durch die Anwesenheitstage teile.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 

I.

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Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG). Sie ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufungsbegründung lässt zudem iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll. Sie ist daher zulässig.

II.

21

Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Kläger Urlaubsabgeltung iHv. 4.006,80 EUR brutto nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufungskammer folgt der sorgfältigen Argumentation des Arbeitsgerichts (zu I 1 a, Seiten 6 bis 8 der Entscheidungsgründe) und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung besteht Anlass zu folgenden Ausführungen:
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1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten.
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a) Dass dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 29,68 Urlaubstage für die Zeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 8. Mai 2021 zustanden, hat das Arbeitsgericht im Einzelnen – von der Berufung unangegriffen – dargelegt. Dieser Urlaub konnte dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2021 auch nicht mehr gewährt werden.
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b) § 1 BUrlG regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub (BAG 22. Januar 2019 – 9 AZR 10/17). Das Bundesurlaubsgesetz gibt hiernach nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Bezahlung. Die Vorschrift verlangt, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeitspflicht „bezahlt“ sein muss. Sie entspricht insoweit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie/88/EG, der den Anspruch auf Freistellung und demjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzelnen Anspruchs behandelt (BAG 10. Februar 2015 – 9 AZR455/13).
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§ 11 BUrlG regelt nicht die Anspruchsgrundlage (so schon der schriftliche Bericht des Ausschusses für Arbeit BT-Drucks. IV/207), sondern stellt die Regeln auf, wie sich die zu zahlende Vergütung berechnet (Arnold/Tillmanns, BUrlG § 11 Rz. 2). Diese ermitteln sich aus einem Zeitfaktor und einem Geldfaktor (ErfK/Gallner § 11 BUrlG Rn. 2a mwN; Arnold/Tillmanns, BUrlG aaO Rz. 11).
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aa) Der Zeitfaktor regelt den konkreten Urlaubsanspruch, entspricht also hier den arbeitsgerichtlich festgestellten 29,68 Urlaubstagen, unter Berücksichtigung dessen, dass das Arbeitsgericht die Zeit vom 9. Mai 2021 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2021 vollständig aus der Berechnung herausgenommen hat. Diesbezüglich ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung nicht angegriffen und rechtskräftig.
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bb) Hinsichtlich des Geldfaktors gilt: Da das „Referenzprinzip“ Anwendung findet (ErfK/Gallner § 11 BUrlG Rn. 2a), muss dieser aus dem “Bezugszeitraum“ ermittelt werden. Hierfür hat der Gesetzgeber den vermuteten, jeweils aktuellen Zeittraum der typischen Entgeltzahlung von 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gewählt, in dem die dort bezogene Vergütung noch verschiedenen Korrekturen unterworfen wird (vgl. hierzu Arnold/Tillmanns aaO Rz. 12 ff.).
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aaa) Daraus folgt: Nachdem die Zeit ab 9. Mai 2021 durch rechtskräftige Entscheidung vom Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch ausgenommen wurde und deshalb für den Geldfaktor keinerlei Bedeutung hat, kann sie bereits begrifflich nicht die für den Bezugs- und damit für den als Referenzzeitraum entscheidende Zeit sein.
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bbb) Die Argumentation der Beklagten hinsichtlich eines einmonatigen Fahrverbots greift schon deshalb nicht, weil der Referenzzeitraum ein anderer wäre.
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ccc) Hinsichtlich der genauen Berechnung des Geldfaktors käme es nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG folglich auf die 13 Wochen vor dem 9. Mai 2021 an. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, der Vortrag des Klägers, er habe mit dem Geschäftsführer der Beklagten einen Tagessatz von 135,00 EUR vereinbart, sei unstreitig. Denn einzelvertraglich kann eine günstigere Regelung vereinbart werden, § 13 Abs. 1 BUrlG. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, es gelte immer noch § 11 BUrlG, reicht deshalb für einen tauglichen Angriff nicht aus.
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3. Damit konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

III.

32

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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2. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

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