Schlagwort-Archiv Weiterbeschäftigung

VonRA Moegelin

Kündigung auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde

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bank-300pxDas Hessische Landesarbeitsgericht hat über eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entschieden, welche die Commerzbank auf Verlangen der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde (NYDFS) ausgesprochen hatte. Die Bank hat geltend gemacht, dass sie von der Finanzaufsichtsbehörde durch eine Vergleichsverpflichtung (Consent Order) gezwungen wurde, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Nach Einschätzung der Finanzaufsichtsbehörde hatten insb. Mitarbeiter der Filiale Hamburg Zahlungen verschleiert. Bei deren Ausführung über die New Yorker Niederlassung der Bank habe daher nicht kontrolliert werden können, ob die US-amerikanischen Vorschriften zum Iran-Embargo eingehalten wurden. Die Aufsichtsbehörde hatte neben einer hohen Strafzahlung deshalb auch die Entlassung mehrerer Angestellter der Commerzbank in Deutschland verlangt. Damit habe sie Sanktionen gegen einzelne Personen zur Abschreckung durchsetzen wollen, wie sie dies auch bei Aufsichtsmaßnahmen in den USA forderte.

Die Berufung der Commerzbank hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat offengelassen, unter welchen Bedingungen sich eine Bank wegen einer solchen Sanktion darauf berufen kann, ein Arbeitsverhältnis beenden zu müssen, das dem deutschen Recht untersteht. Die Verpflichtung der Commerzbank nach der Consent Order habe jedenfalls ausdrücklich unter dem Vorbehalt gestanden, dass eine Kündigung durch ein deutsches Gericht überprüft werden könne. Die Kündigung sei nach deutschem Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt gewesen. Die bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung seien nicht erfüllt, wenn eine Aufsichtsmaßnahme eine Bestrafung bezwecke, die der Arbeitgeber umsetzen müsse.

Die Commerzbank sei jedoch vorerst nicht verpflichtet, den Mitarbeiter tatsächlich zu beschäftigen. Sie hatte gegenüber der Finanzaufsichtsbehörde vertraglich zugesagt, ihren Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen nicht mehr einzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis     – wegen einer gerichtlichen Entscheidung – fortbestehe. Der klagende Arbeitnehmer konnte durch seinen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits keine vorübergehende Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erreichen, welche bisher von der Bank noch nicht vorgenommen wurde. Die Anschlussberufung des Angestellten ist ebenfalls zurückgewiesen worden.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Daher ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

(Hess. LAG, Urteil vom 13.07.2016, Az. 18 Sa 1498/15; Pressemitteilung Nr. 04/2016; vorhergehend: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2015, Az. 5 Ca 2382/15)

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VonRA Moegelin

Änderungskündigung durch ein Erzbistum

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Village-Church-by-nightIn der katholischen Kirche haben Arbeitnehmer weniger Rechte als in nicht-religiösen Einrichtungen. Im Fall einer Gemeindereferentin, hatte das Bundesarbeitsgericht  die gegen sie gerichtete Änderungskündigung ihres Arbeitgebers, einem Erzbistum, auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Per Dekret entzog das beklagte Erzbistum der Klägerin die ihr erteilte kanonische Beauftragung. Die Beauftragung stelle einen innerkirchlichen Rechtsakt dar, der zurückgenommen werden könne und müsse, wenn das für eine pastorale Tätigkeit im Auftrag des Diözesanbischofs erforderliche Vertrauensverhältnis dauerhaft und irreparabel beschädigt sei. Die Klägerin soll wiederholt unwahre und ehrverletzende Behauptungen zum Nachteil des Bistums und des Bischofs getätigt haben. Die Behauptungen seien in hohem Maße geeignet gewesen, das Ansehen der Kirche und das Vertrauensverhältnis zum Bischof zu beschädigen.

Die Klägerin beantragte erfolglos die Aussetzung des Vollzugs und Rücknahme des Dekrets. Ihre Beschwerde an den Apostolischen Stuhl nach can. 1737 des Codex Iuris Canonici  in der Fassung vom 25. Januar 1983 (CIC) wies die congregatio pro clericis mit Dekret vom 16. Oktober 2010 zurück.

Daraufhin erklärte das Bistum eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung als Sekretärin, eine ordentliche Kündigung. Die Klägerin lehnte das Änderungsangebot ab und erhob hiergegen Klage.  Sie hat sich -nach der Wertung des BAG- zumindest konkludent darauf berufen, mit den ihr zuvor angebotenen religionspädagogischen Aufgaben im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit weiterbeschäftigt werden zu können.

Nach den bisherigen Feststellungen des LAG steht nicht fest, dass sich das beklagte Erzbistum darauf beschränkt hat, mit der Kündigung solche Änderungen vorzuschlagen, die die Klägerin billigerweise hätte hinnehmen müssen. Insoweit hat das BAG die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwiesen.

Die Aufhebung des Urteils des LAG hat das Bundesarbeitsgericht wie folgt begründet:

Eine Weiterbeschäftigung kommt nicht in Betracht, wenn es einer Arbeitnehmerin dauerhaft die Befähigung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einer Gemeindereferentin fehlt. Mit dem Entzug der kanonischen Beauftragung fehlte der Klägerin dauerhaft die Befähigung für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit einer Gemeindereferentin. An an die kirchenrechtlichen Voraussetzungen nach can. 193 § 1 codex iuris canonici dieser Entscheidung ist ein „weltliches“ Gericht gebunden. Die Beschränkung auf eine ausschließlich innerkirchliche Überprüfung dieser Maßnahme ist vom verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirche umfasst und einer Kontrolle durch die staatlichen Gerichte entzogen.

Aufgrund des Wegfalls der Befähigung der Klägerin für die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Gemeindereferentin ist eine Änderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen notwendig geworden.

Nach den bisherigen Feststellungen ist offen, ob das beklagte Erzbistum mit dem Angebot, die Klägerin als Sekretärin weiterzubeschäftigen, die Anpassung auf das objektiv erforderliche Maß beschränkt hat. Denkbar ist auch eine Beschäftigung im Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit

Damit hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hinreichend ausgeführt, wie sie sich eine anderweitige, ihrer bisherigen Tätigkeit näher kommende Beschäftigung vorstellt. Es ist im Rahmen von § 2 KSchG iVm. § 1 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2 KSschG nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen ganz bestimmten freien Arbeitsplatz bezeichnet. Er genügt seiner Darlegungslast in der Regel schon dadurch, dass er angibt, an welchen Betrieb er denkt und welche Art der Beschäftigung er meint.

Die vorausgegangene Ablehnung einer nunmehr ins Spiel gebrachten Tätigkeit hindert sie nicht, sich auf diese Änderungsmöglichkeit zu berufen. Ihr Verhalten wäre nur dann widersprüchlich, wenn sie zuvor hätte erkennen lassen, sie werde ein entsprechendes Angebot unter keinen Umständen, auch nicht bei Ausspruch einer Änderungskündigung und auch nicht unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen. Die Notwendigkeit, die Anpassung der Vertragsbedingungen auf das objektiv erforderliche Maß zu beschränken, stellt keine Ãœberforderung des Arbeitgebers dar (BAG, Urteil vom 10. April 2014 – 2 AZR 812/12).

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. April 2014 – 2 AZR 812/12

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