Schlagwort-Archiv Urlaub

VonRA Moegelin

Urlaubsabgeltung nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist

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1313315951Ein gekündigter Arbeitnehmer verlangte die Auszahlung nicht genommener 105 Urlaubstage in Höhe von über 9.000 €. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.08.08. Die erstmalige Geltendmachung erfolgte am 17.03.09 mit der Klageschrift. Aber schon am 01.12.08 war die maßgebliche Frist des Tarifvertrags abgelaufen. Der Kläger meint, er sei verhindert gewesen, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Er sei  gemäß Tarifvertrag „trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt“ zur Geltendmachung verhindert gewesen sein müssen, was dem Verfall entgegenstehe.

Die Vorinstanzen folgten seiner Argumentation und haben dem klagenden Arbeitnehmer zumindest teilweise Recht gegeben. Das BAG hat dagegen die Ansprüche auf Abgeltung komplett zurückgewiesen.

Es besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach Ablauf der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Es ist ein strengen Maßstab bei der Frage der Verhinderung der Geltendmachung einer Ausschlussfrist anzulegen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 494/12).

Der Kläger habe es demnach versäumt, gemäß der besagten  tarifvertraglichen Verfallklausel innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung einzufordern. Die Klausel verstoße nicht gegen europarechtlichen Anforderungen an Gleichwertigkeit und Effektivität.

Das BAG stellte aber fest, dass es denkbar leicht gewesen wäre, beim Arbeitgeber die Abgeltung zu fordern. Ein einfaches Schreiben oder auch nur ein Telefonat hätten genügt. Warum das dem Arbeitnehmer nicht möglich gewesen soll, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen. Das BAG hat es offen gelassen, ob es anders zu sehen sei, wenn ein fachkundiger Berater die Geltendmachung für unnötig gehalten habe. Denn dabei handelte es sich nur um hypothetische Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, die ohne jede Tatsachenfeststellungen erfolgten.

Ärgerlich für den Arbeitnehmer war, dass das BAG zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eine andere Ansicht vertrat und zwar die sogenannte Surrogatstheorie, wonach der Urlaubsanspruch erst am Ende des ersten auf das Urlaubsjahr folgenden Quartals verfällt. Erst im Jahr 2009 hat das BAG diese Rechtssprechung aufgegeben  (BAG 9 AZR 652/10) . Das half dem Kläger aber nicht weiter. Er genießt keinen Vertrauensschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG. Anders als bei Gesetzen ist damit zu rechnen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung Veränderungen unterliegt.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 494/12

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VonRA Moegelin

Mehr Urlaubstage für ältere Mitarbeiter

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sailborderEin wegweisendes Urteil hat das Bundesarbeitsgericht zur Altersdiskriminierung getroffen. Aus § 1 AGG folgt, dass niemand wegen seines Alters benachteiligt werden darf. Eine Ausnahme  kann gemäß § 10 AGG gemacht werden, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird. Das BAG hat für diesen Fall folgende Maßstäbe aufgestellt:

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 9 AZR 956/12).

Dem Urteil liegt folgender Sachberhalt zugrunde:

Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah (BAG, Pressemitteilung Nr. 57/14 vom 21.10.14).

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VonRA Moegelin

Forderung eines ausgeliehenen Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt – BAG 9 AZR 510/09

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Architetto_--_Carpentiere_3Die Klage eines Leiharbeitnehmers gegen seinen Verleiher wegen der Nichtzahlung von Urlaubsentgelt wurde in den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht meinte. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale. Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung in Höhe von 936,06 Euro brutto. Dem hat das BAG entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stattgegeben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen. Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum) (BAG, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09).

§ 13 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA schließt den Anspruch auf Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nach Ansicht des BAG nicht aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung der tariflichen Ansprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht abschließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich verdienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen. Der Neunte Senat hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. September 2010 – 9 AZR 510/09

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VonRA Moegelin

Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit – BAG 9 AZR 128/09

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disabledSchwerbehinderte haben das Recht auf zusätzlichen Urlaub. Umstritten war bisher, ob der Zusatzurlaub ebenso abzugelten ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wie der gesetzliche Mindesturlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz das für alle Arbeitnehmer gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten der Schwerbehinderten entschieden, so dass der Arbeitgeber nunmehr hierzu verpflichtet ist, wobei Einschränkungen durch einen Tarifvertrag erlaubt sind.

Der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Ãœbertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs besteht bei Arbeitsunfähigkeit ebenso wie der Anspruch auf Abgeltung des Mindesturlaubs weiter. Die Tarifvertragsparteien können dagegen bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden kann (BAG, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09).

Der Entscheidung lag der Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zugrunde, der seit 1971 im Außendienst für die Beklagte tätig ist. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 wegen eines schweren Bandscheibenleidens arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2005 verlangte er erfolglos, ihm den Urlaub für das Jahr 2004 zu gewähren.

Seine Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs war im Unterschied zur Klage auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs in dritter Instanz erfolgreich. Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub teilt das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs. Beide Ansprüche sind nach der nun geltenden Rechtsprechung am Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Ansprüche auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs gingen demgegenüber nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums unter.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG. Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09

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