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VonRA Moegelin

Hartz IV-Kürzung für Wurstverkäuferin auf Diät

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Artist-sausageDas Sozialgericht Berlin hatte zu entscheiden, ob einer Wurstverkäuferin auf Diät –sie ist eine sogenannte Hartz IV-Aufstockerin- ihr Anspruch auf Hartz IV gekürzt werden darf. Nach Ansicht des Jobcenters dürfe nicht verzehrte Betriebsverpflegung pauschal als Einkommen auf den Hartz IV-Anspruch angerechnet werden

Dem lag der Fall einer Verkäuferin zugrunde, die in einem Berliner Betrieb für Fleisch- und Wurstwaren arbeitete. Als sogenannte Aufstocker erhielten sie und ihr Kind vom Jobcenter Berlin-Reinickendorf ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“). Auf den ALG II – Anspruch rechnete das Jobcenter allerdings nicht nur das ausgezahlte Erwerbseinkommen von monatlich rund 1000 Euro an, sondern entsprechend den Vorgaben der ALG II-Verordnung auch eine Pauschale für die Pausenverpflegung, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zur Verfügung stellte (monatlich zwischen rund 35 und 50 Euro).

Mit ihrer im Juni 2014 erhobenen Klage wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der Verpflegungspauschale. Sie trug vor, dass sie die zur Verfügung gestellten Speisen gar nicht gegessen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie viel abgenommen und sehr auf ihre Ernährung geachtet. Das Essen – viel Fleisch, Wurst, Salate mit Mayonnaise – sei jedoch sehr fett und kohlenhydratreich gewesen. Dass trotzdem eine Pauschale angerechnet werde, verletze sie in ihren Persönlichkeitsrechten.

Das Gericht hat der Verkäuferin, bzw. Klägerin, Recht gegeben und die Bescheide des Jobcenters abgeändert. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nicht verzehrte Betriebsverpflegung darf nicht pauschal als Einkommen auf Hartz IV-Anspruch angerechnet werden. Pausenverpflegung, die ein Arbeitgeber bereitstellt, darf nicht pauschal zur Kürzung des Regelbedarfs von Leistungsberechtigten führen. Dies gilt erst recht, wenn sie – wie hier – aus gesundheitlichen Gründen gar nicht verzehrt wird (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23. März 2015 S 175 AS 15482/14).

Die hier einschlägige Norm und zwar § 2 Abs. 5 der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung verstößt nach ansicht des Gerichts gegen höherrangiges Recht. Sie beachte nicht, dass nach dem Grundprinzip der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) eine abschließend pauschalierte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werde (die sogenannte Regelleistung). Eine aufwendige individuelle Bedarfsermittlung sei daneben weder zugunsten noch zulasten der Leistungsempfänger vorgesehen. Die pauschalierte Regelleistung solle gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern. Bedürfnislosigkeit dürfe nicht zum Leistungsentzug führen.

Selbst aber wenn man die Wirksamkeit der Vorschrift unterstellen würde, hätte sie einschränkend ausgelegt werden müssen. Unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit der Leistungsbezieher könne eine Anrechnung von Verpflegung nur erfolgen, wenn sie auch tatsächlich verzehrt worden ist. Das Normverständnis des Jobcenters, das allein auf die Bereitstellung der Verpflegung abstelle, beeinträchtige die Betroffenen in ihrer grundrechtlich geschützten Entscheidungsfreiheit. Es sei leistungsrechtlich zu respektieren, wenn Leistungsempfänger auf angebotene Verpflegung verzichteten, zum Beispiel aufgrund religiöser Speisevorschriften, aus gesundheitlichen oder ethisch-moralischen Gründen.

Volltext des Urteils des Sozialgerichts Berlin: S 175 AS 15482/14

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