Schlagwort-Archiv Schadensersatz

VonRA Moegelin

Schadenersatz eines Eishockey-Profis wegen Dopingsperre

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1393738107-300pxDer Eishockey-Profispieler Michael Davies hat seinen ehemaligen Club Düsseldorfer EG auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt mehr als 140.000,00 EURO verklagt und verlangt darüber hinaus den Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die ihm aufgrund einer im Winter 2014/2015 gegen ihn verhängten Dopingsperre sowie wegen einer behaupteten Falschaussage des Geschäftsführers der Beklagten noch entstehen werden. Hierüber berichtete auch die ZEIT.

Der Kläger trägt vor, der Club und seine Beauftragten hätten die Beantragung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung für ein Medikament bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) versäumt, ihn in der Folge falsch informiert und trotz Kenntnis der Einnahme des Medikaments am Spielbetrieb teilnehmen lassen. Hierdurch sei es zu einem positiven Dopingbefund gekommen, in dessen Folge er mit einer Dopingsperre belegt worden sei. Zudem habe der Geschäftsführer des Clubs in der Öffentlichkeit unrichtig behauptet, der Kläger habe sich an Absprachen mit der medizinischen Abteilung des Clubs nicht gehalten und gegen ärztliche Anweisungen sowie Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen. Die Dopingsperre sei zwar mittels verbandsgerichtlicher Entscheidung rückwirkend reduziert worden, jedoch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Von seinem ehemaligen Club verlangt er neben der Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten die Zahlung von Schadenersatz wegen ihm entgangenen Gewinns, entstandener Ruf- bzw. Imageschäden sowie psychischer und körperlicher Beeinträchtigungen. Der ehemalige Club bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er rügt die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung, das Verhalten der behandelnden Ärzte sei ihm nicht zurechenbar.

Eine gütliche Einigung konnte in der Güteverhandlung vom 27.01.16 nicht erzielt werden. Der Kläger erhält nun zunächst Gelegenheit, bis zum 23.02.2016 zur Rüge der Rechtswegzuständigkeit Stellung zu nehmen. Das Gericht wird sodann über die Frage des Rechtswegs vorab durch Beschluss entscheiden.

(Arbeitsgericht Düsseldorf – 4 Ca 7518/15; vgl.Pressemitteilung des AG Düsseldorf vom 27.01.2016)

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Haftung für Fahrbahnbelag mit unzureichender Griffigkeit

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sportsbike-300pxEine Motorradfahrerin hat das Land NRW verklagt, weil sie auf regennasser Fahrbahn stürzte. Nach Ansicht des OLG Hamm haftet hier das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für den Fahrbahnbelag, da er eine unzureichende Griffigkeit aufwies, so dass es aufgrund dieser Gefahrenquelle zum Motorradunfall gekommen ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt und behauptet, sie sei gestürzt, weil die Fahrbahnoberfläche im Bereich der Unfallstelle nicht griffig genug gewesen sei.

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin – unter Berücksichtigung der ihr anzurechnenden Betriebsgefahr des Motorrades – 75%igen Schadensersatz in Höhe von ca. 1.600 Euro zugesprochen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold abgeändert

Das beklagte Land habe, so der sachverständig beratene 11. Zivilsenat, die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Im Bereich der Unfallstelle sei der Fahrbahnbelag mindestens seit dem Jahre 2008 nicht griffig genug gewesen. Deswegen sei nicht mehr gewährleistet gewesen, dass auch ordnungsgemäß fahrende Motorradfahrer den Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren könnten. Die fehlende Griffigkeit sei 2008 im Rahmen einer Straßenzustandserhebung festgestellt und dem Landesbetrieb Straßenbau spätestens im Jahre 2010 bekannt gewesen. Das Land sei gehalten gewesen, im Bereich der Unfallstelle durch eine Beschilderung auf die bei Nässe bestehende Schleuder- und Rutschgefahr hinzuweisen und die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h zu begrenzen. Diese Beschilderung sei vorwerfbar unterblieben. Bereits deswegen hafte das Land. Ob das Land darüber hinaus auch gehalten gewesen wäre, den betreffenden Fahrbahnabschnitt baulich zu sanieren, könne im vorliegenden Fall dahinstehen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015 – 11 U 166/14; vgl Pressemitteilung vom 19.01.2016

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Zugang der Eltern zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter

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iconos_redes_sociales_facebookVor dem Landgericht Berlin wurde über die Klage von Eltern entschieden, ob sie als Erben ihrer minderjährig verstorbenen Tochter von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen können.

Die Tochter der Klägerin war mit 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Klägerin erhoffte, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauscht Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Dies war auch deshalb von Bedeutung, als der Fahrer der U-Bahn, die die Verstorbene erfasst hatte, gegen die Erben ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend machte. Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) verweigerte der Klägerin die Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account, so dass diese Klage erhob.

Das Landgericht gab der Klage statt und verpflichtete Facebook, den Eltern der Verstorbenen als deren Erben Zugang zu dem Benutzerkonto und dessen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens des Erblassers sei nicht gerechtfertigt. Denn eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht.

Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Der Nutzungsvertrag werde regelmäßig ohne nähere Prüfung des Nutzers abgeschlossen werde und dessen Identität kontrolliere Facebook nur in Ausnahmefällen. Ebenso stehe das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen einer Zugangsgewährung nicht entgegen. Denn die Erziehungsberechtigten seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechtes ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu deren Lebzeiten. Jedenfalls dann, wenn besondere Umstände wie hier die ungeklärte Todesursache der Tochter vorlägen, seien die Eltern als Erben berechtigt, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, was ihre Tochter im Internet geäußert habe.

Die Gedenkzustands-Richtlinie, wie sie Facebook vor 2014 verwandt habe, sei unwirksam. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer bzw. deren Erben dar, wenn eine beliebige Person der Facebook-Freundesliste veranlassen könnte, dass das Profil des Nutzers in den Gedenkzustand versetzt werde, und wenn dies auch von den Erben nicht rückgängig gemacht werden könne.

Auch das Datenschutzrecht stehe dem Anspruch auf Zugangsgewährung nicht entgegen. Vertrauliche Briefe, die ein Dritter verschickt habe, würden nach dem Tod des Empfängers von den Erben gelesen werden können, ohne dass ein Eingriff in die Rechte dieser Dritten vorliege. Nichts Anderes gelte für digitale Daten.

Volltext des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 ; vgl. Pressemitteilung vom 07.01.2016

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Schmerzensgeld nach Sturz von Bierbank auf Oktoberfest

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Oktoberfest-logo-300pxDas Oktoberfest in München ist für bierselige Gemütlichkeit weltbekannt. In letzter Zeit häufen sich dort alkoholbedingte Exzesse und Unfälle, so auch bei Ableger-Veranstaltungen wie dem Oktoberfest in Münster.

Dort besuchte im September 2012 die seinerzeit 51 Jahre alte das Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sog. Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.

Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer Supraspinatussehne zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 7.500 Euro.

Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts Münster mit Senatsbeschluss vom 25.11.2015 bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die dem Erwachsenen entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich dieser eigenverantwortlich selbst begeben hat (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.11.2015 – 9 U 142/14; vgl. Pressemtteilung vom 22.12.15).

Nach den richterlichen Feststellungen ist die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation ʺherausgefordertenʺ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht. Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.

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VonRA Moegelin

Schadensersatz drittbetroffener Luftverkehrsunternehmen wegen Fluglotsen-Streik

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felipecaparelli_PlaneEin Fall aus dem Arbeitskampfrecht lag dem BAG zur Entscheidung vor. Es ging um die Klage von vier Luftverkehrsunternehmen gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF). Sie vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland.

Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart – die Flughafen Stuttgart GmbH – zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge. Die Voraussetzungen der §§ 823, 826 BGB sind nicht erfüllt.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht demgemäß nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2015 – BAG 1 AZR 754/13; vgl. Pressemitteilung Nr. 43/15

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Schadensersatz wegen vorzeitig abgebrochener ebay-Auktion

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primary-auction-300pxDer Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

Der Beklagte bot auf der Internetplattform eBay einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 € an. In den zu dieser Zeit maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es auszugsweise:

§ 9 Nr. 11: Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen. […]“

Der Beklagte beendete drei Tage nach Beginn der Auktion diese unter Streichung aller Angebote vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von – wie er vorgetragen hat – 112 € der Höchstbietende. Der Kläger behauptet, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000 € verkaufen können und verlangt mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 € (3.888 €).

Der Beklagte verweigerte die Ãœbergabe des Heizkörpers an den Kläger und begründete dies ihm gegenüber mit der – bestrittenen – Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei. Später hat der Beklagte geltend gemacht, er habe inzwischen erfahren, dass der Kläger zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf eBay abgegebene Kaufgebote zurückgenommen habe. In Anbetracht dieses Verhaltens sei er zur Streichung des Gebots des Klägers berechtigt gewesen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemeint, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine „Unseriösität“ des Klägers bestünden. Der Beklagte habe deshalb das Angebot des Klägers streichen dürfen, so dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; der Verkäufer müsse den Grund für die Streichung weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt ursächlich für die Streichung geworden sein.

Die Revision des Käufers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen ist, dass es (auch) unter dem Vorbehalt steht, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das kommt – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.

Derartige Gründe hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Soweit es darauf abstellt, dass der Kläger und sein Bruder innerhalb von sechs Monaten 370 Kaufgebote zurückgenommen hätten, mag das ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Fällen ein berechtigter Grund für die Rücknahme bestand. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Kläger um einen unseriösen Käufer handelt, der seinen vertraglichen Pflichten – also vor allem seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises im Fall einer erfolgreichen Ersteigerung – nicht nachkommen würde, ergibt sich daraus jedoch nicht, zumal der Verkäufer bei einer eBay Auktion bei der Lieferung des Kaufgegenstandes nicht vorleistungspflichtig ist, sondern regelmäßig entweder gegen Vorkasse oder Zug-um-Zug bei Abholung der Ware geliefert wird.

Anders als das Landgericht hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehlte es aber, weil nach dem Vortrag des Beklagten für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Klägers, sondern die (bestrittene) Zerstörung der Ware ausschlaggebend gewesen war.

Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das Landgericht deshalb der Frage nachzugehen haben, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und der Beklagte deshalb zur Streichung seines Angebots berechtigt war.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – BGH VIII ZR 284/14, vgl. Pressemitteilung Nr. 162/2015)

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