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VonRA Moegelin

Zurückweisung einer Kündigung mangels Vollmachtsvorlage – BAG 2 AZR 567/13

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Kdg_Zurückw-VMDie Kündigung des Arbeitsvertrages kann schon deswegen unwirksam sein, weil ein Vertreter nicht die Vollmachtsurkunde vorlegen kann.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war das Kündigungsschreiben vom Prokuristen und Personalleiter Herrn K mit dem Zusatz „ppa“ und vom Personalsachbearbeiter G mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Laut Handelsregister war Herr K Gesamtprokurist der Beklagten und zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertretungsberechtigt. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wies der gekündigte Arbeitnehmer und spätere Kläger die Kündigung „mangels Nachweises der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners“ zurück. Dem Kündigungsschreiben war tatsächlich keine Originalvollmacht beigefügt. Er hat behauptet, die Stellung von Herrn K als Personalleiter sei ihm nicht bekannt gewesen, nur dass er „eine Art Chef“ sei.

Das Zurückweisungsrecht ergibt sich aus § 174 BGB. Die Zurückweisung ist nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber (hier: Arbeitgeber) demjenigen, gegenüber dem das einseitige Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll (hier: Arbeitnehmer), die Bevollmächtigung (vorher) mitgeteilt hatte.

Kündigt ein Prokurist (hier: Herr K), kann nach der Rechtsprechung die Zurückweisung der Kündigung selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Erklärungsempfänger keine Kenntnis von der Erteilung der Prokura bzw. der Prokuristenstellung hat. Ist die Prokura bereits länger als fünfzehn Tage im Handelsregister eingetragen, wird die nach § 174 Satz 2 BGB erforderliche Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs durch § 15 Abs. 2 HGB fingiert. Aufgrund dieser Regelung muss sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als ob er die länger als fünfzehn Tage eingetragene Tatsache kennt. Eine direkte Kundgabe der Bevollmächtigung und der Person des Bevollmächtigten durch den Vollmachtgeber ist in diesen Fällen aufgrund der Publizität des Handelsregisters entbehrlich.

Danach war eine Zurückweisung der Kündigung durch den Kläger nicht deshalb gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Unterzeichner K zum Prokuristen der Beklagten bestellt war. Laut Handelsregister hatte er lediglich Gesamtprokura zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen. Der weitere Unterzeichner des Kündigungsschreibens hatte als Sachbearbeiter keine entsprechende Stellung inne.

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 Satz 2 BGB scheidet aber aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-) Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein – alleiniges – Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger aufgrund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-) Prokurist besitzt, ist grundsätzlich ohne Belang (BAG, Urteil vom 29. Mai 2014 – 2 AZR 567/13).

Der Kläger sieht Herrn K als „Chef“ an. Er hatte damit objektiv keinen Anlass, an der uneingeschränkten Befugnis von Herrn K zum Ausspruch von Kündigungen zu zweifeln.

Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es ist zu prüfen, ob Herr K die Stellung des Personalleiters tatsächlich innehatte. Sollte das der Fall gewesen sein, konnte die Kündigung nicht nach § 174 Satz 1 BGB zurückgwiesen werden.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 29. Mai 2014 – 2 AZR 567/13

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