Schlagwort-Archiv Gewerkschaft

VonRA Moegelin

Sprungrevision zum BAG zur Frage der Wirksamkeit einer Spannensicherungsklausel

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jumpingtigerIn dem hier einschlägigen -seltenen Fall- einer Sprungrevision hatte das BAG über die Wirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel („Spannensicherungsklausel“) zu entscheiden.

Im Jahre 2008 hatten die Parteien des Rechtsstreits, ein Unternehmen der Hafen-Logistik und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260,- Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erholungsbeihilfe an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach Ziff. V des Tarifvertrages sollten die ver.di-Mitglieder im Falle einer Zahlung von „entsprechenden oder sonstigen Leistungen“ des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrages als auch der Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrages Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Sprungrevision teilweise stattgegeben.

Die Sprungrevision ist gemäß § 76 Abs. 2 ArbGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Die Sprungrevision ist vom Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin im Urteil gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG  zugelassen worden. Die Klägerin hat den Antrag in der mündlichen Kammerverhandlung gestellt. In dem am gleichen Tage verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde die Sprungrevision im Tenor zugelassen. Die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforderliche Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision ist erteilt worden. Das BAG erkannte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und dass es Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen betrifft.

Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind („einfache Differenzierungsklausel“), verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam.

Wird die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine sogenannte Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden – zusätzlichen – Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen, so dass der „Vorsprung“ der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09).

Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage vollständig abgewiesen hatte, hat das BAG der Klage teilweise stattgegeben. Zwar sei die in Ziff. I des Tarifvertrages geregelte einfache Differenzierungsklausel wirksam. Der Tarifvertrag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorgesehen, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen. Der Tarifvertrag darf nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09

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VonRA Moegelin

arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

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man-at-workEinige bei Adam Opel AG beschäftigten Mitarbeiter machten einen Anspruch auf Zahlung von 200 € wegen einer sogenannten Erholungsbeihilfe geltend. Nach ihrer Ansicht beruht ihr Anspruch auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Vorausgegangen waren diverse Vereinbarungen zwischen Opel und der IG Metall, unter anderem auch ein entgeltabsenkender Tarifvertrag zur Sanierung des Konzerns. Die Zustimmung hierzu hatte die IG Metall abhängig gemacht von einem Ausgleich für seine Mitglieder. Hierzu trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an die IG-Metall-Mitglieder zahlt. Die von Opel gezahlten 8, 5 Mio. € zahlte der Verein dann an die IG-Metall-Mitglieder aus.

Die betreffenden Mitarbeiter sind nicht Mitglieder der IG-Metall, so dass sie jedenfalls keine Anspruchsgrundlage in direkter Anwendung gelten machen können.

Nachdem Opel die Forderungen betreffender Mitarbeiter abgelehnt hatten, erhoben sie Klage. Die Klage wurde von den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet sei.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Ãœberprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13).

Die Beitrittsvereinbarung war nach Ansicht des BAG Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gelte unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die arbeitsrechtlich gewollt ist. Anderenfalls wäre das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft beeinträchtigt, wenn ein Arbeitgeber Zahlungen die mit einer Gewerkschaft vereinbart wurden, auch an Nicht-Mitglieder zahlen würde. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrücklich arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt. An der fehlt es aber im einschlägigen Fall. Zudem erscheint es nicht sachgerecht, wenn diejenigen die als Nicht-Mitglieder keinen finanziellen Beitrag leisten, -üblicherweise 1 % des Bruttoeinkommens als Gewerkschaftsbeitrag- genauso zu stellen sein sollen, wie Mitglieder einer Gewerkschaft.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13

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VonRA Moegelin

Kein Recht auf Weigerung einer Gewerkschaft zu abweichender Betriebsvereinbarung- BAG 4 AZR 105/09

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Andy_Tools_Hammer_SpannerDas Bundesarbeitsgericht hat einem Arbeitgeberverband Recht gegeben und eine Gewerkschaft verurteilt, einer vom Tarifvertrag abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung zu erteilen. Bei einer sogenannten Öffnungsklausel ist es Arbeitgeber und Betriebsrat erlaubt, Regelungen zu treffen, die vom Tarifvertrag abweichen. Im einschlägigen Fall war diese Klausel so formuliert, dass nach Ansicht des BAG eine Weigerung der Gewerkschaft zur Zustimmung sachlich nicht nachvollziehbar erschien.

Im betreffenden regionalen Rahmentarifvertrag der Branche der Bau-, Steine- und Erdenindustrie hatten die Tarifvertragsparteien unter anderem der Beton- und Fertigteilindustrie eine Öffnungsklausel für betriebliche Regelungen vereinbart. Danach sollte es auch möglich sein, mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsvereinbarung eine Veränderung der ansonsten festgelegten tariflichen Leistungen um insgesamt bis zu einem Bruttomonatsentgelt herbeizuführen. Für den Fall, dass dabei die hierzu weiter ergangenen tariflichen Bestimmungen eingehalten werden (z.B.. Begründung der Notwendigkeit anhand nachvollziehbarer Kriterien, beschäftigungssichernder und wettbewerbsverbessernder Zweck der Veränderung), bestimmte der Tarifvertrag, dass die Zustimmung erteilt werden „soll“. Im zu entscheidenden Fall hatte die Gewerkschaft einer solchen abweichenden Betriebsvereinbarung ihre Zustimmung versagt, und sich darauf berufen, dass ihr insoweit ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung stehe, der von den Arbeitsgerichten nicht überprüft werden könne. Der Arbeitgeberverband hatte die Erteilung der Zustimmung vor den Gerichten für Arbeitssachen eingeklagt.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine „Soll“-Bestimmung zu einer Zustimmungspflicht führt, wenn die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten sind und der die Zustimmung verweigernden Tarifvertragspartei keine gewichtigen Gründe für ihre Weigerung zur Verfügung stehen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09). Die Einhaltung dieser tarifvertraglichen Pflicht zur Erteilung der Zustimmung dieser Pflicht kann von dem anderen Tarifvertragspartner geltend gemacht werden.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts:BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 – 4 AZR 105/09

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VonRA Moegelin

Tariffähigkeit der Gewerkschaft GKH – BAG 1 ABR 88/09

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Gewerkschaften gehen miteinander nicht immer solidarisch um. Die IG Metall ließ eine andere Gewerkschaft gerichtlich entmachten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte auf einen Antrag der IG Metall zur Tarriffähigkeit der mit ihr konkurrierenden Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) zu entscheiden. Die GKH darf nur dann mit Arbeitgebervereinigungen Tarifverträge abschließen, wenn sie durchsetzungskräftig ist. Hierzu hat das BAG keine abschließende Entscheidung treffen können.

Die GKH wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09).

Die Vorinstanzen hatten den Antrag der IG Metall abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hat das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen konnte die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.

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VonRA Moegelin

Geringe Aussicht auf Erfolg – Bahn AG will Berufung

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Die Bahn AG will gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 06.11.14 nach entsprechenden Verlautbarungen in Berufung gehen. Noch heute vormittag gegen 10:30 Uhr soll das Hessische LAarbG über die Rechtmäßigkeit des seit 05.11.14 laufenden GDL-Streiks verhandeln. Die Zurückweisung der Berufung ist so gut wie sicher. Die Richterin der 1. Instanz hat es gestern auf den Punkt gebracht, wonach es das Wesen eines Arbeitskampfes sei, dass es zu großen Beeinträchtigungen kommen könnte. Der Streik ist demnach verhältnismäßig und gerechtfertigt.

Die Bahn AG darf sich aber als moralischer Sieger betrachten, da sie sich vor Gericht gestern einigungsbereit gezeigt hat. Das Scheitern eines Vergleichs lag an der fehlenden Bereitschaft der GDL, der Bahn AG zur Frage der konkurrierenden Tarifverträge entgegenzukommen. Die Bahn AG will konkurrierende Tarifverträge einzelner Berufsgruppen verhindern. Die Sichtweise der Bahn AG, dass in einem derart großen Unternehmen unterschiedliche Verträge für eine Gruppe von Beschäftigten kaum praktisch durchzuführen seien, erscheint nachvollziehbar. Zudem hat die GDL den Vorschlag abgelehnt, eine Streikpause bis 17.11.14 zu vereinbaren, um in dieser Zeit Verhandlungen vorzubereiten, an denen wegen der Problematik der Konkrrenz zwischen den Gewerkschaften neben der Bahn AG und der GDL, auch die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) einbezogen worden wäre.

Ob sich die GDL mit ihrer harten Haltung einen Gefallen getan hat, bleibt abzuwarten.

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VonRA Moegelin

Bahn AG verliert vor Gericht – GDL-Streik rechtmäßig

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Es war ein mehr als 6-stündiger Verhandlungsmarathon vor dem Arbeitsgericht Frankfurt, in dem sich die Richterin redlich um eine gütliche Einigung mühte. Umsonst. Am Ende musste ein Urteil her. Der Sieger heißt GDL. Der Streik ist rechtmäßig. Hiergegen kann die Bahn AG Rechtsmittel einlegen. Dann würde es morgen vor dem Landesandarbeitsgericht weitergehen.

in der Verhandlung heute am 06.11.14 hat die Deutsche Bahn AG ihre Argumente wie folgt vorgebracht: Die Forderungen der GDL würden ein rechtswidriges Ziel verfolgen. Lokführer mit langer Berufserfahrung (mehr als 25 Jahre) sollen mehr verdienen, dies würde der Rechtssprechung entgegenstehen. Daher sei der Streik wegen „Altersdiskriminierung“ rechtswidrig.

Zusätzlich gefährde dieser Streik Menschenleben, wenn Intensiv-Schwestern in den Krankenhäusern nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz sein können. Dies sei eine Gefährdung des Allgemeinwohls und mache daher den Streik rechtswidrig. Desweiteren gehe es der GDL hier um die „Vernichtung“ der Konkurrenz-Gewerkschaften EVG und Verdi und zudem der Bahn AG. Die Unverhältnismäßigkeit ergebe sich nach Ansicht des DB-Amwalts auch aus den Unannehmlichkeiten für die Bürger in Hinblick auf die Ferien, Feierlichkeiten zum Tag der deutschen Einheit und überhaupt wegen der hohen Kosten die der Streik verursacht von rund 100 Millionen Euro pro Streiktag für die deutsche Wirtschaft und ebenso dür die Bahn AG. Es gehe also nicht um die Beschneidung der Rechte der GDL, sondern darum die unverhältnismäßigen Belastungen des Streiks zu vermeiden. Die Deutsche Bahn habe keine Möglichkeit, auf den Streik durch Auslagerung oder ähnliches zu reagieren.

Der GDL-Anwalt hält entgegen, dass noch Züge, private Bahnen und Busse fahren und insoweit der Streik doch nicht so schwerwiegend sei wie behauptet. Weselsky, der selbst das Wort ergreift, wird gleich zurechtgewiesen von der Richterin, da er die Diskussion nicht noch eskalieren müsse durch seinen Vorwurf, die Bahn habe ihn als Terroristen bezeichnet. Das leite er aus dem Wort „Geiselhaft“ ab. Aber nicht nur Terroristen können Geiseln nehmen, meint die Richterin.

Die Richterin versucht eine gütliche Einigung zu erreichen. Gemäß ihrem Vorschlag soll versucht werden, sämtliche Konfliktpunkte auch mit der konkurrierenden Gewerkschaft EVG in einer Mediation zu klären. Die Einbindung der EVG und des Arbeitgeberverbands sei nach Ansicht des Gerichts unerlässlich.

Die Bahn AG erklärt sein Einverständnis mit dem Vorschlag des Gerichts. Herr Weselsky lehnt ledoch ab, was die Richterin erzürnt. Sie will sich damit nicht abfinden und versucht Herrn Weselsky erneut und eindringlich von ihrem Vorschlag zu überzeugen. Nach nochmaliger, unmissverständlicher Ablehnung fragt die Richterin, was denn korrigiert werden müsse. Nach einigem Hin und Her wegen Einzelheiten des Vergleichstextes und Unruhe im Gerichtssaal unter den Zuhörern geht es nach einer Verhandlungspause weiter. Von fünf Punkten des Vergleichs ist anscheinend nur noch einer strittig. Offensichtlich geht es um den Punkt der Tarifpluralität. Am Ende scheitert ein Vergleich und das Gericht muss eine Entscheidung treffen. Das Urteil geht zugunsten der GDL aus. Das letzte Wort wird das Landesarbeitsgericht haben, wenn die Bahn AG in die nächste Instanz geht.

Quelle: Tweets aus dem Gerichtssal vom Live-Blog der FAZ:

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/streiks-bei-bahn-und-lufthansa/bahnstreik-live-blog-tipps-alternativen-13248882.html

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