Schlagwort-Archiv Geschäftsunfähigkeit

VonRA Moegelin

Wirksamkeit der Kündigung gegenüber einem Geschäftsunfähigen

Share

drawing-2locoDas Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, unter welchen Umständen die Kündigung gegegenüber jemandem wirksam wird, der wegen Störung der Geistestätigkeit geschäftsunfähig ist.

Ein als Chemiker beschäftigter Arbeitnehmer erhielt eine ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers, gegen die er Kündigungsschutzklage erhob, jedoch zurücknahm. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhielt der wegen einer zum Zeitpunkt der Übergabe der Kündigung akuten schizophrenen Psychose mittlerweile geschäftsunfähige Kläger einen Betreuer bestellt, der auch sein Prozessbevollmächtigter ist. Er teilte der Beklagten mit, dass er „von Ihrer Kündigung datiert vom 12. Mai 2006 am gestrigen Tage, den 26.09.2007, Kenntnis erhalten“ habe. Der Betreuer erhob für den Kläger erneut Klage gegen die Kündigung, über die nunmehr das BAG zu entscheiden hatte.

Der Kläger ist geschäftsunfähig iSd. § 104 Nr. 2 BGB, da er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die Kündigung ist demnach nicht mit Ãœbergabe an den Kläger wirksam geworden. Gemäß § 131 Abs. 1 BGB wird die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. Die gegenüber dem Kläger abgegebene Kündigungserklärung ist seinem Betreuer aber trotz dessen Kenntnisnahme nach Ansicht des BAG nicht iSv. § 131 Abs. 1 BGB zugegangen. Ein Zugang beim gesetzlichen Vertreter iSv. § 131 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Willenserklärung nicht nur – zufällig – in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist, sondern auch an ihn gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. § 131 Abs. 1 BGB regelt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen eine gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegebene Willenserklärung „dem gesetzlichen Vertreter zugeht“. Es gilt demnach auch hier der Zugangsbegriff des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB in seiner allgemeinen Bedeutung. Danach ist für das Wirksamwerden einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erforderlich, dass sie mit Willen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gelangt ist und der Erklärende damit rechnen konnte und gerechnet hat, sie werde – und sei es auf Umwegen – den von ihm bestimmten Empfänger erreichen (BAG, Urteil vom 28.Oktober 2010 – 2 AZR 794/09).

Im einschlägigen Fall führen die Wertungsmaßstäbe des BAG dazu, dass die Kündigung dem Betreuer des Klägers nicht dadurch zugegangen ist, dass er Ende September 2007 von ihr Kenntnis nahm. Dazu hätte sie schon zum Zeitpunkt ihrer Abgabe gegenüber dem Kläger an ihn gerichtet oder für ihn bestimmt sein müssen. Das lässt sich ihr nicht entnehmen. Die Revision des beklagten Arbeitgebers blieb daher erfolglos.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – 2 AZR 794/09

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de