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VonRA Moegelin

Streik der Gewerkschaft UFO gegen Lufthansa untersagt

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klsgfx-BigPlaneDie 1. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat am 10.11.15 beschlossen, dem Antrag der Deutschen Lufthansa AG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattzugeben, und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) für den heutigen Tag weitere Streikmaßnahmen am Standort Düsseldorf (DUS) untersagt.

Hintergrund der gegenwärtigen Tarifauseinandersetzungen ist, dass UFO den Neuabschluss von Tarifverträgen, unter anderem zur Übergangs- und Altersversorgung, anstrebt, nachdem die Tarifverträge zur Übergangs- und Altersversorgung aus dem Jahr 2003 mit Wirkung zum 31.12.2014 gekündigt worden waren. Seitdem verhandeln Lufthansa und Ufo, die rund 19.000 Flugbegleiter als Mitglieder hat. Diese betriebsinterne Frührente für die Flugbegleiter ermöglicht das frühere Ausscheiden aus dem Beruf wegen der körperlichen Belastungen die der Job mit sich bringt.

Nach Ansicht des Personalvorstands der Lufthansa, Bettina Volkens, fügt die geplante Streikmaßnahme den fast 100.000 Kunden schweren Schaden zu.

Das Arbeitsgericht bejaht seine örtliche Zuständigkeit. Da die Arbeitsniederlegungen am Standort Düsseldorf erfolgten, sei der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gegeben. In der Sache hält das Gericht die Streikmaßnahmen für rechtswidrig, da die Gewerkschaft ihre Streikziele nicht hinreichend bestimmt formuliert habe. Es könne dahinstehen, ob die Anforderungen, die an ein annahmefähiges Vertragsangebot zu stellen seien, erfüllt sein müssten. Die Tarifziele müssten jedenfalls klar und ohne Widerspruch benannt werden. Dies habe UFO vorliegend nicht getan. Es bleibe z.B. unklar, ab welchem Mindestalter, nach welcher Wartezeit und für welchen Zeitraum Versorgungsleistungen gewährt werden sollten. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

(Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015 – 1 Ga 80/15; vgl. Pressemitteilung der Justiz NRW vom 10.11.2015)

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VonRA Moegelin

Deutsche Bahn AG will mit einstweiliger Verfügung GDL-Streik verbieten lassen

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Beim Arbeitsgericht Frankfurt will die Deutsche Bahn AG mit einer einstweiligen Verfügung den seit 5. November laufenden Streik der GDL verbieten lassen. Voraussetzung für ein Verbot ist ein Verstoß gegen den „ultima-ratio“-Grundsatz, also Unverhältnismäßigkeit. In ähnlich gelagerten Fällen -zuletzt am 21.10.14- ist die Lufthansa gescheitert, einen Streik durch einstweilige Verfügung zu unterbinden.

Diese Entscheidung macht deutlich, wie hoch die Rechtsprechung die Hürden in Anbetracht des verfassungsrechtlich geschützten Streikrecht an ein Verbot gelegt hat. Daher dürfte es jetzt für das Gericht keine Rolle spielen, dass die GDL zuvor ein Schlichtungsverfahren abgelehnt hat und möglicherweise auch machtpolitische Erwägungen eine Rolle spielen. Denn die GDL konkurriert mit der Gewerkschaft EVG.

All das zusammen betrachtet lässt nicht mit absoluter Sicherheit ausschließen, dass das Gericht zur Ansicht kommt, dass die GDL diesmal zu weit gegangen ist. Eine Überraschung wäre es in Anbetracht der strengen Rechtsprechung zum Streikrecht allerdings schon. Die Entscheidung wird in Kürze -wahrscheinlich noch am 06.11.14- zu erwarten sein, da es sich um ein gerichtliches Eilverfahren handelt.

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