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VonRA Moegelin

Cora Schumachers Klage wegen Hausmeisters 450 € Stundenlohn

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liftarn-Ironing-board-and-ironDie Ex-Frau von Rennfahrer Michael Schumacher hat ihren ehemaligen Hausmeister wegen seiner Äußerung in der BILD-Zeitung verklagt, wonach ein Stundenlohn von 450 € vereinbart worden sei, verklagt.

Der Antrag von Cora Schumacher, ihren ehemaligen Hausmeister zur Unterlassung von Äußerungen, insbesondere über die Verweigerung der Zahlung seiner Arbeitsvergütung zu verpflichten, wurde jedoch vom Arbeitsgericht Mönchengladbach abgewiesen.

Der Hausmeister war vom 01.05.2015 bis 19.06.2015 im Privathaushalt von Frau Schumacher auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages für „geringfügig entlohnte Beschäftigte“ tätig. In dem formularmäßigen Vertrag heißt es:

Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro.“ Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden.

Ausgehend von einer Vergütung von 450,- Euro monatlich sind die Ansprüche des Hausmeisters von Frau Schumacher erfüllt worden. Der Hausmeister hat die Auffassung vertreten, er könne 450 Euro pro Stunde beanspruchen. In einem gerichtlichen Verfahren hatte er 43.200,- Euro brutto abzüglich der gezahlten 1.050 Euro netto beansprucht. Sein diesbezügliches Begehren blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.

In einem BILD-Zeitungs-Artikel vom 16.2.2016 wurde über die Forderung des Hausmeisters berichtet.

Den von Frau Schumacher gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach in seinem Urteil vom AZ 5 Ga 7/16 zurückgewiesen.

Das Gericht hat die von Frau Schumacher gestellten Anträge teilweise für zu unbestimmt und damit unzulässig gehalten. Soweit sie zulässig sind, sind sie als unbegründet angesehen worden.

Die Kammer hat heute zwar deutlich gemacht, dass sie die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, es sei ein Stundenlohn von 450,- Euro vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern. Anders wäre es, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, Frau Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem BILD-Artikel, den Frau Schumacher offenbar zum Anlass für ihren Antrag genommen hat, geht nur hervor, dass der Hausmeister mit Frau Schumacher über die Interpretation des Arbeitsvertrags streitet. Denn dort steht ausdrücklich, diese Frage sei „strittig“.

Die weiteren Anträge hat das Gericht aus formalen Gründen zurückgewiesen. Sie waren nach Auffassung des Gerichts zu unbestimmt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Unterlassungsantrag als sog. „Globalantrag“ vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasst, die dem Beklagten erlaubt sind. Auch diese Voraussetzungen hat das Gericht für die weiteren Unterlassungsanträge bejaht.

(vgl. Arbeitsgericht Mönchengladbach 5 Ga 7/16, Urteil vom 15.04.2016; Pressemitteilung vom 15.04.2016)

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VonRA Moegelin

Altersdiskriminierung durch das Konzept „60+“ für Führungskräfte

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caution-old-dudeDas Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch das sogenannte Konzept „60+“ für Führungskräfte keine Diskriminierung wegen des Alters aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu erkennen ist.

Der Entscheidung zugrunde lag der Fall des im Oktober 1952 geborenen Klägers, der in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufsleiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt war. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein entsprechendes Angebot auf Änderung seines Arbeitsvertrages, das der Kläger bis zum 31. Dezember 2005 annehmen konnte. Der Kläger nahm das Angebot im Dezember 2005 an. Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Der Kläger schied mit Ablauf des 31. Oktober 2012 aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag iHv. 123.120,00 Euro. Die Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf den 31. Oktober 2012 hat der Kläger nicht mit einer Entfristungsklage angegriffen. Der Kläger sieht sich unter anderem sowohl durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres als auch dadurch wegen des Alters benachteiligt, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihm eine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ anzubieten und verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm nach § 15 Abs. 1 AGG den aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen hat, sowie Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Ansprüche des Klägers scheitern bereits daran, dass dieser durch die Beklagte keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit die Beklagte dem Kläger ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat, das vom Kläger angenommen wurde. Sofern in die Vergleichsbetrachtung nur die anderen leitenden Führungskräfte einbezogen werden, wurde der Kläger nicht anders als diese behandelt. Sofern die maßgebliche Vergleichsgruppe die Gruppe der Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Kläger nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot der Beklagten lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollte. Im Hinblick auf die ihm nicht angebotene Umstellung seines Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Kläger mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November/Dezember 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – BAG 8 AZR 677/14; Pressemitteilung Nr. 14/16)

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VonRA Moegelin

Vertragsstrafe wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

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captalistpictureIn Arbeitsverträgen können sich Klauseln zu Vertragsstrafen finden, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten einen bestimmten Geldbetrag an den Arbeitgeber zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte das BAG die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung zu beurteilen, die im Fall einer arbeitnehmerseitigen Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zur Geltung kam. Auslöser war die Insolvenz des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer zur Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ veranlasste. Der Insolvenzverwalter forderte ihn auf zur Arbeit zu erscheinen, was er unter Bezugnahme auf die Kündigung und seines mittlerweile neuen Jobs ablehnte.

Darauf kündigte der Insolvenzverwalter seinerseits das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos, zugleich machte er die Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts von 3.800 € brutto  geltend. Der beklagte Arbeitnehmer klagte nicht gegen diese Kündigung, so dass nur die Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe gerichtlich zu prüfen war. Die Klage des Insolvenzverwalters wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Auch seine Revision wurde zurückgewiesen.

Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt grundsätzlich keine Kündigung und damit keine Vertragsbeendigung dar. Eine Vertragsstrafe ist nur für den Fall der Vertragsbeendigung durch den Arbeitnehmer vorgesehen. Ein Arbeitsvertrag wird weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung oder der auf Dauer angelegten Lossagung von der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis rechtlich beendet (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13).

Die Kündigung des Beklagten hat gemäß diesem Wertungsmaßstab den Arbeitsvertrag nicht, auch zum „nächstmöglichen Termin“ (also gemeint: fristgerecht) nicht beendet. Vielmehr war es der Kläger, der das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung des Beklagten wirksam gekündigt hat. Es kommt hierbei nicht auf den Zeitpinkt der Kündigungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Kündiung das Arbeitsverhältnis faktisch beendet. Die fristlose Kündigung des Insolvenzverwalters „griff“ zeitlich früher. Diese Kündigung hat mit Zugang beim Beklagten, der sie in der Folgezeit nicht angegriffen hat, das Arbeitsverhältnis beendet.

Ebenso trat keine Vertragsbeendigung dadurch ein, dass sich der Beklagte schon mit seinem Kündigungsschreiben, bzw. per E-Mail vom 2. Dezember 2011, deutlich von seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis auf Dauer losgesagt hat, obwohl ihm bewusst war, dass ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand noch nicht eingetreten ist.

Ein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe besteht daher nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 130/13

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VonRA Moegelin

Die Schwarzgeldabrede

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criterium-eurosDie Arbeitnehmerin einer Spielothek verlangte von ihrem Arbeitgeber Vergütung wegen Annahmeverzugs und Urlaubsabgeltung auf der Grundlage einer Nettolohnvereinbarung. Diese ergebe sich aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien, zumindest aus der in § 14 Abs. 2 SGB IV geregelten Fiktion. Die beklagte Spielothek behandelte die Klägerin steuer- und sozialversicherungsrechtlich als geringfügig Beschäftigte mit einer monatlichen Vergütung von 400,00 Euro und führte die Pauschalabgaben ab. Tatsächlich leistete die Beklagte ihr jeden Monat weitere 900,00 Euro zuzüglich Umsatzprovisionen. Auf die 400,00 Euro übersteigenden Teile der monatlichen Gesamtvergütung führte die Beklagte weder Lohnsteuern noch Sozialversicherungsbeiträge ab.

Der Arbeitgeber hat erstinstanzlich die als Nettobeträge geltend gemachte Klageforderung als Bruttolohn anerkannt. Streitig waren zweitinstanzlich nur noch die Nettozahlungen abzüglich der anerkannten Bruttobeträge. Auf die Berufung hat das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung des Nettolohns verurteilt. Der Revision des beklagten Arbeitgebers wurde jedoch stattgegeben und die Klage auf Verzugslohn und Urlaubsabgeltung -netto- abgewiesen.

Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV geregelte Fiktion einer Nettoarbeitsentgeltvereinbarung beschränkt sich auf das Sozialversicherungsrecht, dient also ausschließlich der Berechnung der nachzufordernden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und hat keine Auswirkung auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien (BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 301/09).

Die Nichtabführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auf den Lohn der 400 € übersteigt, hat das BAG als Schwarzgeldabrede gewertet. Mit einer Schwarzgeldabrede bezwecken die Arbeitsvertragsparteien nach der Rechtsprechung, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen, nicht jedoch deren Übernahme durch den Arbeitgeber, so dass nur die Schwarzgeldabrede und nicht der Arbeitsvertrag insgesamt nichtig ist.

Auch im Falle einer Schwarzgeldabrede ist der Arbeitnehmer der Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet zwar gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist jedoch grundsätzlich allein der Arbeitnehmer der Schuldner der Steuerforderung. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen.

Für eben diesen Parteiwillen hat die Klägerin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nichts dargetan. Gemäß den gerichtlichen Feststellungen hatten die Parteien das Arbeitsverhältnis nach außen als geringfügige Beschäftigung geführt und hatten die Absicht, keine weiteren Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Daher wurde weder eine ausdrückliche Nettolohnvereinbarung getroffen, noch hat die Beklagte durch ihr gesetzwidriges Verhalten eine auf Begründung einer Nettolohnabrede gerichtete Willenserklärung abgegeben, die die Klägerin hätte annehmen können.

Volltext des Urteil des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 301/09

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VonRA Moegelin

Der anwaltliche Schleppnetzantrag

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chalutierJe höher der Streitwert, umso besser für den Anwalt. Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Fall eines so genannten „Schleppnetzantrags“ diesen jedoch mit Null angesetzt. Vorausgegangen war die Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Ihr Anwalt hatte sich mit dem Klageantrag zu 1) gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 12.02.2014 gewandt und mit dem Klageantrag zu 2) die allgemeine Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht.

Wird bei einer Kündigungschutzklage mit dem Antrag die allgemeine Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht, handelt es sich um einen so genannten „Schleppnetzantrag“, der sich nicht gegen einen konkreten Beendigungstatbestand richtet, sondern allein im Hinblick auf möglicherweise im Verlauf des Rechtsstreits auftretende Beendigungstatbestände rechtshängig gemacht wird. Dem Antrag kommt kein eigenständiger Wert zu (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2014 – 17 Ta (Kost) 6061/14).

Das mit dem Antrag zu 2) verfolgte Ziel, die Klagefrist in Bezug auf weitere Beendigungstatbestände nicht einhalten zu müssen, habe keine gesonderte wirtschaftliche Bedeutung. Der Antrag solle die Partei lediglich dagegen absichern, mit der eigentlichen Bestandsstreitigkeit allein deshalb nicht durchzudringen, weil die Klagefrist wegen eines weiteren Beendigungstatbestandes versäumt wurde; dieses Interesse werde von dem Wert der eigentlichen Bestandsstreitigkeit umfasst. Erst wenn ein weiterer Beendigungstatbestand mit einem punktuellen Antrag in den Prozess eingeführt wird, könne es zu einer Werterhöhung kommen.

Volltext des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.07.2014: LAG Berlin Brb – 17 Ta Kost 6061/14

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VonRA Moegelin

Der befristete Arbeitsvertrag von Mainz 05 mit seinem Torwart

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Anonymous-Flaming-soccer-ballDie Bild-Zeitung bezeichnet es als „rechtlichen Sprengstoff“. Es geht um die Klage des Torwarts Heinz Müller vom Fußball-Club FSV Mainz 05 auf Entfristung seines Arbeitsverhältnisses. Das Gerichtsurteil  folgt konsequent der Maßgabe des TzBfG. Ein (befristeter) Arbeitsvertrag zwischen einem Fußballspieler und einem Verein ist im Grundsatz nicht anders zu bewerten als jeder andere Arbeitsvertrag (ArbG Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14).

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Spitzensportler erachtet das ArbG Mainz gemäß § 14 TzBfG zutreffend als zulässig. Die Eigenart der Arbeitsleistung als Profifußballspieler  für sich betrachtet stellt keinen Sachgrund dar und kann danach nicht die Befristung des Vertrages rechtfertigen.

Der Kläger, Torwart Heinz Müller, war bei dem beklagten Bundesligaverein zunächst aufgrund eines auf 3 Jahre befristeten Vertrags als Lizenzfußballspieler beschäftigt. Unmittelbar anschließend schlossen die Parteien im Sommer 2012 erneut einen auf 2 Jahre befristeten Vertrag. Der beklagte Verein macht geltend, mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 34-jährigen Spieler habe er aufgrund der Ungewissheit der Leistungserwartung keinen unbefristeten Vertrag geschlossen und verweist auf die Branchenüblichkeit.

Die Klage auf Feststellung des Fortbestandes als unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Eine Befristung ohne Sachgrund kam wegen der Überschreitung der Höchstbefristungsdauer von 2 Jahren nicht mehr in Betracht. Der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag durfte auch nicht wegen eines Sachgrundes befristet werden. Liegen andere Sachgründe – etwa in der Person aufgrund des eigenen Wunsches des Profisportlers – nicht vor, so rechtfertigt die Ungewissheit der zukünftigen Leistungsentwicklung auch im Profisport nicht die Befristung des Arbeitsverhältnisses.

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