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VonRA Moegelin

Verkürzung von Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel

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Unbenannt_auto - KopieEine Autokäuferin hat mit ihrer Klage wegen Rostschäden am Wagen beim Bundesgerichtshof einen Sieg errungen. Betreffende Käuferin und späterer Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14).

Der Bundesgerichtshof hält die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam, so dass der beklagte Autohändler wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Hierzu führt der BGH wie folgt aus: Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs –  BGH VIII ZR 104/14

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VonRA Moegelin

AGB im Mietvertrag die Hunde und Katzen verbieten sind unwirksam – BGH VIII ZR 168/12

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Teddy 4Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH VIII ZR 168/12). Erforderlich ist nach Ansicht des BGH eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Im Streitfall ging es um einen kleinen Hund mit 20 cm Schulterhöhe der Rasse Shi Tzu-Malteser (-Mischling).

Die Klausel hatte folgenden Wortlaut:

Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Tiere hält, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z. B. Fische, Hamster, Vögel), es sei denn, in § 16 ist etwas anderes vereinbart.“

Diese Klausel hält der BGH gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 535 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren sei. Nach seinem wesentlichen Grundgedanken hänge die (Un-) Zulässigkeit einer Tierhaltung von einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte ab.

Zwar könne bei einer Hunde- und Katzenhaltung, anders als bei Kleintieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können (vgl. BGH VIII ZR 340/06), eine Beeinträchtigung der Vermieterbelange oder eine Störung anderer Hausbewohner nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Daraus folge aber nur, dass ein Vermieter nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Hunde- oder Katzenhaltung zu erlauben. Dagegen berechtige die bei Hunden und Katzen nicht generell ausschließbare Gefahr einer Beeinträchtigung der Mietsache oder einer Störung von Nachbarn den Vermieter entgegen der Auffassung des Vermieters nicht dazu, die Haltung von Hunden und Katzen durch AGB generell zu untersagen.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VII ZR 168/12

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VonRA Moegelin

Verkauf von Miles & More-Bonusmeilen berechtigt Lufthansa zur Kündigung – BGH X ZR 79/13

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UnbenanntBei dem von der Lufthansa angebotenen „Miles & More“-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Lufthansa daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 154/2014 vom 29.10.2014).

Damit scheiterte die Klage eines Kunden der Lufthansa, der noch vom OLG  Köln Recht bekommen hat. Der Kläger hatte den höchsten Vielfliegerstatus (HON Circle Member). Die Lufthansa kündigte den Teilnahmevertrag fristlos und entzog ihm den Vielfliegerstatus, weil er seine Prämientickets an eine dritte Person verkauft hat.

Diese Vorgehensweise ist rechtens. Nach Ansicht des BGH ist keine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB so wie bei AGB´s durchzuführen. Ob eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vorliegt, ist unerheblich und daher nicht zu überprüfen.

Um ihren Status als Vielflieger nicht in Gefahr zu bringen, ist Kunden der Lufthansa zu raten, ihre Bonus-Meilen nicht an unbeteiligte Dritte zu verkaufen. Die Lufthansa hat in so einem Fall das Recht auf Kündigung. Obendrein ist der Vielfliegerstatus des Kunden damit gegenstandslos.

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