Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“

VonRA Moegelin

Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“

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nicubunu-Beer-mugDeutsches und ganz besonders bayersiches Bier genießt in der ganzen Welt höchtes Ansehen. Dabei verwenden immer mehr deutsche Brauereien das minderwertige Hopfenextrakt, obwohl hierzulande hochwertiger (nicht extrahierter) Hopfen verwendet werden könnte. Trotzdem dürfen Brauereien deklarieren, dass das Bier nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut worden ist. Denn seit 1968 gilt auch Hopfenextrakt als zulässige Zutat nach Maßgabe des Reinheitsgebots.

Ob eine niederländische Brauerei mit der Bezeichnung „BAVARIA HOLLAND BEER“ hierdurch die geschützte geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ verletzt hat, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Kläger, der Bayerische Brauerbund e.V., ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft. Auf seinen Antrag ist die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ am 20. Januar 1994 von der Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 ist die Eintragung der geographischen Angabe erfolgt. Die beklagte niederländische Brauerei ist Inhaberin der international registrierten Marke Nr. 645 349 mit den Wortbestandteilen „BAVARIA HOLLAND BEER“. Diese Marke genießt in Deutschland mit dem Zeitrang vom 28. April 1995 unter anderem für die Ware „Bier“ Schutz. Der Bayerische Brauerbund sieht darin, dass die Beklagte den Schutz dieser internationalen Marke auf Deutschland hat erstrecken lassen, eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Er verlangt von der Beklagten, dass sie auf den Schutz ihrer Marke in Deutschland verzichtet.

Die Klage hatte in den ersten beiden Instanzen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Nach einer ersten Verhandlung hat der BGH dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt.

Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ist noch nicht endgültig entschieden.

Die geographische Angabe „Bayerisches Bier“ war nach einem in der einschlägigen EU-Verordnung vorgesehenen vereinfachten Verfahren eingetragen worden, wobei ungeklärt war, mit welchem Zeitrang eine auf diese Weise eingetragene Angabe Schutz genießt. Nachdem der EuGH diese Frage mit Urteil vom 22. Dezember 2010 (C-120/08) in der Weise beantwortet hat, dass es nicht auf die – im Jahre 1994 erfolgte – Anmeldung durch die Bundesregierung, sondern auf die – hier erst 2001 erfolgte – Veröffentlichung der Eintragung im europäischen Recht ankommt, hat der BGH das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22. September 2011 – ZR I 69/04).

Das Oberlandesgericht hat nun zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch aus den Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) hergeleitet werden kann. Dieser Schutz nach nationalem Recht tritt zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurück, besteht aber bis zur Eintragung der Angabe „Bayerisches Bier“ in dem bei der Europäischen Kommission geführten Register fort. In Betracht kommt vorliegend, dass die Marke der Beklagten den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ in unlauterer Weise ausnutzt (§ 127 Abs. 3 MarkenG).

Die Beklagte hat letztendlich den Rechtsstreit verloren. Das OLG München (Urteil vom 25. Oktober 2012 – 29 U 5084/03) hat die Beklagte verurteilt, in die Schutzentziehung der IR-Marke Nr. 645 349 in Deutschland einzuwilligen. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt ausgeführt: Bei der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ handelt es sich um eine geografische Herkunftsangabe gemäß § 126 Abs. 1 MarkenG. Diese geografische Herkunftsangabe genießt einen besonderen Ruf gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG. Sie wird im geschäftlichen Verkehr benutzt und wurde dies auch bereits vor dem Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke. Die Benutzung der geografischen Herkunftsangabe „Bayerisches Bier“ für Bier anderer – außerbayerischer – Herkunft ist geeignet, den Ruf der geografischen Herkunftsangabe in unlauterer Weise auszunutzen. Diese Eignung zur Rufausbeutung bestand auch bereits zum Zeitpunkt der Priorität der streitgegenständlichen IR-Marke.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 22. September 2011 – ZR I 69/04

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