Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine AGB-Klausel, die eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten eines Bankkaufmanns für den Fall regelt, dass er auf eigenen Wunsch vor Abschluss ausscheidet, einer AGB-Inhaltskontrolle standhält.
Der Beklagte war seit Februar 2002 als Bankkaufmann bei dem klagenden Sparkassen-Zweckverband beschäftigt. Im Juni 2006 schlossen die Parteien eine Lehrgangsvereinbarung über die Teilnahme des Beklagten an einem Studiengang des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes zum Sparkassenbetriebswirt. Danach hat der Kläger die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu tragen und den Beklagten zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen; der Beklagte hat dem Kläger diese Leistungen zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Der Beklagte absolvierte in einem Zeitraum von ca. acht Monaten zwei jeweils ca. fünfwöchige Ausbildungsabschnitte. Danach kündigte er das Arbeitsverhältnis und nahm an dem zeitlich später liegenden dritten und letzten Ausbildungsabschnitt nicht mehr teil.
Im Wortlaut regelt § 4 unter anderem wie folgt:
„§ 4. Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs
(1) Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 – mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung – in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden a) die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studiengang ausscheidet oder ausgeschlossen wird, b) die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder c) aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet.“
Das Landesarbeitsgericht hat der auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten gerichteten Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Revision des Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB regelmäßig stand, sofern die erfolgreiche Weiterbildung für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist. Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungsabschnitten festzulegen. (BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08).
Die klagende Sparkasse hat demgemäß Anspruch auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel hat das BAG als wirksam erachtet. Bei den Bestimmungen der Lehrgangsvereinbarung, also auch bei deren § 4, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB zugänglich sind. Durch die Bindung an das Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebenen Studiengangs zum Sparkassenbetriebswirt wird der Beklagte nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 BGB.
Das folgt nach dem BAG insbesondere daraus, dass die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist für den Beklagten von geldwertem Vorteil ist: Die Qualifikation ist Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hat der Beklagte – im Ãœbrigen nicht nur beim Kläger, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern – nur Aufstiegschancen bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum seinerzeit gültigen BAT. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte demgegenüber eine Eingruppierung bis hin zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 19. Januar 2011 – 3 AZR 621/08
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