Friedhelm Adolfs ist zu Recht vom LG Düsseldorf verurteilt worden, seine Wohnung zu räumen. Nach der Wertung des Gerichts hat er in schuldhafter vertragswidriger Weise in der Wohnung geraucht, nicht ausreichend gelüftet und die Aschenbecher nicht entleert, was zur Folge hatte, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zog.
Die Kündigung der Vermieterin verstößt nicht gegen § 242 BGB (venire contra factum proprium) -, weil sie im Jahr 2008 mit dem Beklagten einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hat, obwohl sie wusste, dass der Beklagte Raucher war und auch weiterhin in seiner Wohnung rauchen wollte. Zum vertragswidrigen Verhalten des Beklagten, nämlich dem unzureichenden Lüften und der unterlassenen Leerung von Aschenbechern, ist es aber erst später, nämlich ab dem Jahr 2011 gekommen.
Weiterer Vortrag des Beklagten, unter anderem, dass es ohnehin im Treppenhaus stinke, war verspätet und damit nicht zu berücksichtigen.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Der BGH hat einen Termin bestimmt für den 18.02.2015 unter die Sache unter dem AZ VIII ZR 186/14.
Möglicherweise wird Herr Adolfs schon in Kürze durch einen Gerichtsvollzieher aus seiner Wohnung entfernt, da die vom Gericht gesetzte Frist zur Räumung zum Ende des Jahres 2014 abläuft. Er glaubt sich in Sicherheit, da er die geforderte Sicherheitsleistung gezahlt habe. Die Vermieterin beabsichtige jedoch ebenfalls eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, so dass das Urteil dann vollstreckt werden könnte und möglicherweise noch vor dem Termin beim BGH eine Zwangsräumung möglich wäre. Unbeschadet hiervon wird die zu erwartende Entscheidung des BGH auf Interesse stoßen für die große Zahl von Rauchern die zur Miete wohnen.
Volltext des Urteils des Landgerichts Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014 – 21 S 240/13 U.
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