Ein Stellenbewerber, der sich wegen der Ablehnung auf seine Bewerbung diskriminiert fühlte, verlangte von der „UPN-GmbH“ Schadensersatz. Im Prozess behauptete diese, die „UP-GmbH“ sei der Arbeitgeber gewesen und sie, die „UPN-GmbH“, nur Vermittler. Dem ging folgender Sachverhalt voraus:
Der Kläger bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben. Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Revision des des klagenden Stellenbewerbers wurde zurückgewiesen.
Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht. (BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13)
Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war nach den Feststellungen des Gerichts lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Somit ist ein Personalvermittler der falsche Adressat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen.Das BAG entschied nicht darüber, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.
Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13
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