Sind Senate des Bundesarbeitsgerichts verschiedener Rechtsauffassung, kann im Rahmen einer Anfrage geklärt werden, ob an einer bestimmten Ansicht festgehalten wird oder nicht. Im konkreten Fall ging es um die Frage der Wirksamkeit von Beschlussfassungen des Betriebsrates.
Der 7. Senat des BAG hält auf Anfrage des 1. Senats nicht mehr an seiner Ansicht fest, dass ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden könne, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind (BAG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 7 AS 6/13). Im Gesetz ist hierzu nichts eindeutig geregelt, so dass es bislang unterschiedliche Auffassungen zu dieser Thematik gab.
Nunmehr vertreten die beiden Senate des Bundesarbeitsgerichts hierzu eine einheitliche Auffassung. Es besteht Einigkeit, dass im Fall der einstimmigen Betriebsrats-Beschlussfassung auch bei Abwesenheit eines Betriebsratsmitglieds bei rechtzeitiger Ladung aller Mitglieder der Beschluss wirksam ist. Dafür spricht § 33 Abs. 2 HS 1 BetrVG, wonach für die Beschlussfähigkeit die Teilnahme der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder ausreichend ist. Eine gegen formelle Anforderungen verstoßende Beschlussfassung ist nur dann unwirksam, wenn der Verstoß derart schwerwiegend ist, dass der Fortbestand von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Eine derart strenge Auslegung ist dem BetrVG nicht zu entnehmen beim Sachverhalt, den der 1. Senat vorgelegt hat.
Nach der jetzt konformen Rechtsprechung der beiden Senate des BAG gilt folgendes: Die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung führt nicht zur Unwirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen, auch wenn in dieser Sitzung nicht alle Mitglieder anwesend sind.
Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 7 AS 6/13
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