Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn

VonRA Moegelin

Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn

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Anonymous-fire-1Wer den Mindestlohn fordert, kann schon mal gefeuert werden. So erging es einem Hausmeister, der aufgrund seines Arbeitsvertrages mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt war, was einen Stundenlohn von 5,19 € ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15).

Gemäß § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) beträgt der Mindestlohn 8,50 €. Nach § 22 Abs. 1 MiLoG findet das Gesetz auf Arbeitsverhältnisse -wie das hier einschlägige- Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine verbotene Maßregelung angesehen. Das in § 612a BGB geregelte Benachteiligungsverbot soll den Arbeitnehmer in seiner Willensfreiheit bei der Entscheidung darüber schützen, ob er ein Recht ausüben will oder nicht. Diese Entscheidung soll er ohne Furcht vor wirtschaftlichen oder sonstigen Repressalien des Arbeitgebers treffen können.

Die Forderung des Hausmeisters nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt zu werden, ist zulässig. Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Der Arbeitgeber hat nach zutreffender Ansicht des Gerichts das Arbeitsverhältnis gekündigt weil der Hausmeister in zulässiger Weise das Recht auf den Mindestlohn gefordert hat und ihn damit benachteiligt. Die Kündigung ist daher unwirksam, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Falls der Arbeitgeber zukünftig die Zahlung des Mindestlohns verweigern sollte, wäre dieser gesondert mit der Leistungsklage einzufordern.

Weitergehende Infos zum Maßregelungsverbot finden Sie hier.

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