Kündigung nach streitiger Weisung zur Abhebung

Kündigung nach streitiger Weisung zur Abhebung

Share

Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast sind nähere Angaben zu einer behaupteten Weisung zur Geld-Abhebung und deren Umständen zu machen. Wenn dies nicht erfolgt, ist prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs einer Abhebung ohne Weisung auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 27/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.07.2026 – 13 Ca 2144/26:

Das Arbeitsgericht Berlin hat heute über eine Kündigungsschutzklage des Herrn C. gegen den als Bushido bekannten Herrn F. entschieden und die zweite von mehreren Kündigungen für wirksam erachtet. Hinsichtlich der Widerklage auf Rückzahlung von 180.000 EUR war nach Erledigung der Hauptsache nur noch über die Kosten zu entscheiden, die das Arbeitsgericht Herrn F. auferlegt hat.

Herr C. war seit 2011 als Objektbetreuer in der Immobilienverwaltung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bergmannsglück (GbR) beschäftigt und verfügte in dieser Position über eine Kontovollmacht der GbR. Gesellschafter der GbR waren bis September 2018 noch Herr Ferchichi und Herr Arafat Abou-Chaker, der Bruder des Herrn C. Im März 2018 hob Herr C. 180.000 EUR vom Geschäftskonto der GbR ab und übergab sie seinem Bruder. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er damit Weisungen folgte, die ihm beide Gesellschafter der GbR erteilt hatten. Im Juni und August 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des C. auf Veranlassung des Herrn F. mehrfach seitens der GbR gekündigt. Nach Auflösung der GbR war deren Rechtsnachfolger Herr F. gegen den sich die Kündigungsschutzklage zuletzt richtete. Herr C. wendet sich gegen drei Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Geldentnahme von März 2018 und deren Berechtigung stehen. Widerklagend hatte Herr F. von Herrn C. die Zahlung der entnommenen 180.000 EUR verlangt.

Das Klageverfahren war im Hinblick auf die Durchführung mehrerer Straf- und Zivilverfahren betreffend die Parteien dieses Rechtsstreits und Herrn C. über Jahre ausgesetzt. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob Herr F. entsprechend der Behauptung des Herrn C. eine Weisung zur Abhebung der 180.000 EUR erteilt hatte. Über die im März 2018 an Herrn C. ausgegebenen 180.000 EUR hat zwischenzeitlich das Oberlandesgericht Brandenburg in einem zwischen diesem und Herrn F. geführten Verfahren rechtskräftig entschieden. Die insoweit auch gegenüber Herrn C. erhobene Zahlungsforderung war damit erledigt. Das Arbeitsgericht hatte deshalb für diesen Teil des Verfahrens nur noch über die Kostentragung zu entscheiden.

Das Arbeitsgericht hat die erste außerordentliche Kündigung vom 08.06.2018 aus formalen Gründen für unwirksam erachtet. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch durch die außerordentliche Kündigung vom 28.08.2018 wegen versuchten Prozessbetrugs wirksam aufgelöst worden. Den Vorwurf, Herr C. habe am 27.08.2018 vor dem Arbeitsgericht unrichtig behauptet, auch Herr F. habe ihn zur Abhebung der 180.000 EUR angewiesen, habe Herr C. nicht ausreichend widerlegen können. Im Rahmen der abgestuften Darlegungslast hätte er nähere Angaben zu der behaupteten Weisung und deren Umständen machen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei prozessual von der Richtigkeit des Vorwurfs auszugehen, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Der grundsätzlich bis zum 28.08.2018 bestehende Anspruch des Herrn C. auf Entgelt sei verjährt. Die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betreffend die Zahlungsforderung von 180.000 EUR habe Herr F. zu tragen, weil von einem Erfolg der Widerklage ohne die Erledigung nicht auszugehen sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts können beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Urteil vom 31.07.2026, Aktenzeichen 13 Ca 2144/26

 

Share

Über den Autor

RA Moegelin administrator

Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de