Die Freistellung eines Arbeitnehmer rechtfertigt grundsätzlich nicht das Verbot der Teilnahme an einer Betriebsfeier. Hierzu bedarf es eines Sachgrunds, z.B. disziplinarische Gründe. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Dazu führt das Arbeitsgericht Köln in einer Pressemitteilung wie folgt aus:
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Mitarbeiter – obwohl er während der laufenden Kündigungsfrist nicht mehr arbeitet – an Betriebsfeiern teilnehmen darf.
Der klagende Arbeitnehmer war langjährig in leitender Position bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Ende 2015 vereinbarten die Parteien die Freistellung des Klägers ab Jahresbeginn 2016 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Renteneintritt. Mündlich wurde dem Kläger zugesichert, er könne auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen.
Nachdem der Kläger zum Betriebsausflug 2016 zunächst eingeladen worden war, ließ der neue Vorstandsvorsitzende dem Kläger mitteilen, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug unerwünscht sei. Dies wollte sich der freigestellte Arbeitnehmer nicht gefallen lassen. Mit seiner Klage macht er die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend.
Das Arbeitsgericht nahm ein solches Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes an. Der Arbeitgeber benötige einen Sachgrund, wenn er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle. Ein solcher Sachgrund bestehe zum Beispiel, wenn sich der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit bei derartigen Veranstaltungen störend verhalten hätte, was vorliegend nicht der Fall war. Die einvernehmliche Freistellung reiche dagegen als Sachgrund nicht aus.
(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017 – Aktenzeichen: 8 Ca 5233/16; Pressemitteilung 8/2017)
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