Doppelzählung von Kindern bei Eingruppierung einer Kita-Leiterin

VonRA Moegelin

Doppelzählung von Kindern bei Eingruppierung einer Kita-Leiterin

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guacapoyoDie Leiterin einer Kindertagesstätte und spätere Klägerin ist bei einer Gemeinde beschäftigt. Sie leitet einen Kindergarten der aus zwei Kindergruppen besteht. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-V/VKA) Anwendung. Sie verlangt von ihrem Arbeitgeber, eine Gemeinde, die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA.

Die Betriebserlaubnis für den Kindergarten der beklagten Gemeinde regelt unter anderem :

„Die Erlaubnis gilt für 1 Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten) 1 Vormittagsgruppe, altersübergreifend mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten) Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die (…) zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25 Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern. „

Nach Ansicht der Klägerin habe die Gemeinde bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach einer Kita-VO würde jedes dieser Kinder doppelt zählen.

Die Kindergartenleiterin hat in allen Instanzen verloren. Auch ihre Revision wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Gemäß TVöD-BT-V/VKA steigen die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden. Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, z.B. die Schwierigkeit der Tätigkeit, sind nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013  – 4 AZR 493/12).

Der Klägerin wurde vom  BAG ein Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA verwehrt. Streitentscheidend ist die Durchschnittsbelegung der Kita. Ermittelt wurden vom Gericht 37,33 Plätze. Der Tarifwortlaut von TVöD-BT-V/VKA knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ändern auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen – nicht tariflichen – Regelungen an dieser Berechnung nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der niedersächsischen Kita-VO, die ggf. zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nach Ansicht des BAG nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Der tariflichen Bestimmung sei hierfür nichts zu entnehmen.

Die Eingruppierungsklage wurde daher vom BAG abgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 4 AZR 493/12

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