Die Fettleibigkeit als Behinderung

VonRA Moegelin

Die Fettleibigkeit als Behinderung

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triplecb-jpAdipositas kann eine „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-354/13). Aber das muss es nicht. Eine Krankheit wie eben die Fettleibigkeit muss nicht zwingend eine Behinderung darstellen. Maßgeblich ist nach dem EuGH, ob dadurch die volle Teilhabe am Berufsleben eingeschränkt ist

Im Fall der dem EuGH vorlag, ist keine abschließende Entscheidung ergangen, sondern die Sache an das nationale Gericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen worden.

Es ging um einen Kinderbetreuer aus Dänemark, der eine Kündigung erhielt, die nach seiner Behauptung auf seiner unstreitigen Adipositas beruht. Der Arbeitgeber behauptet dagegen, die Kündigung sei aus betrieblichen Gründen erfolgt.

Zunächst hat der EuGH klargestellt, dass es auf dem Gebiet von Beschäftigung und Beruf kein unionsrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas gibt.

Jedoch falle Adipositas unter den Begriff „Behinderung“, wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindert.

Der Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie sei eine Einschränkung, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Damit sei nicht nur die Unmöglichkeit erfasst, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern auch eine Beeinträchtigung der Ausübung einer solchen Tätigkeit.

Darüber hinaus geht die Definition des Begriffs „Behinderung“ der Bestimmung und Beurteilung der geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Vorkehrungsmaßnahmen voraus, die die

Der Arbeitgeber hat verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs und den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.

Das gilt im Fall eines Arbeitnehmers der aufgrund von Adipositas Einschränkungen, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen sind, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist. Das kann sein bei eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.

Volltext des Urteils des Europäischen Gerichtshofs: EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-354/13

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