Darlegungs- und Beweislast

VonRA Moegelin

Darlegungs- und Beweislast

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags hat derjenige zu tragen,
der aus dem Vertragsschluss Rechte für sich herleiten will. Darzulegen und zu beweisen sind das Bestehen eines Antrags
sowie einer Annahme, mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Das ist dem Kläger nicht gelungen, sodass die Klage abzuweisen war.

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Wedding vom 03.02.2025 – 21 C 5079/24:

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der durch seine Firma am Markt Heizungs-, Gas- und Wasserinstallationsarbeiten
anbietet, begehrt Zahlung von der Beklagten aus einem behaupteten Werkvertrag.
Die Beklagte hatte den Auftrag, für den Kunden Hr. X eine PVT-Anlage mit Wärmepumpe zu
errichten. Sie beauftragte ihrerseits eine Drittfirma mit der Installierung der Anlage.
Streitgegenständlich ist die Rechnung des Klägers vom 4.4.2024 (Nr. RE-xxx) über den Betrag
von 1.175,81 € in Bezug auf die Durchführung einer Fehlerdiagnose am 3.4.2024 sowie Lieferung
und Montage eines Gebläses am 4.4.2024 für den Kunden Hr. X. Streitig ist zwischen den
Parteien, ob es insoweit zwischen ihnen zu einer entsprechenden Auftragserteilung kam.
Zwischen den Parteien fand im April des Jahres 2024 folgender Schriftwechsel per WhatsApp
statt.
Kläger: Ist W eigentlich jetzt fertig?
Beklagte: PV-Anschluss fehlt, E. weiß eigentlich Bescheid?
Beklagte: F. X
+ 49 xxx xxXXXXXX
XXXXXXXX Str. xx, XXXXX
Kläger: Da war ich schon. Mal der Speicher ist unten allerdings die Wärmepumpe nicht
Beklagte: Es ist eine B. mit dem Fehler 3L 214
https://www.Klägerin: Könntest du bitte für b. einen Wärmetauscher bestellen mit Pumpe?
Beklagte: In welcher Größe/Leistung?
Kläger: Das ist deine Entscheidung mein bester
Der Kläger behauptet, das Gebläse der Wärmepumpe sei defekt gewesen. Dieses habe er sach- und
fachgerecht ausgetauscht, sodass die Heizungsanlage für den Kunden Hr. X erst im Anschluss habe
installiert sowie in Betrieb genommen werden können. Die Klägerin behauptet, die
Beklagte habe sie mit dieser Reparatur der Heizungsanlage sowohl über WhatsApp als auch telefonisch
beauftragt.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur verurteilen, an sie 1.195,81 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2023 zu
zahlen (Antrag zu 1). Außerdem hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche
Rechtsanwaltskostenkosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu zahlen (Antrag zu 2).
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 hat die Klägerin ihren Antrag zu 2) in Höhe von 35,17 € zurückgenommen.
Nunmehr beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 1.195,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 24.07.2023 zu zahlen.
2. an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 185,10 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2024 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, eine Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte habe zu keiner Zeit stattgefunden.
Folglich, so nach Auffassung der Beklagten, sei Herr E. Y ihr einziger Vertragspartner
gewesen.
Das Gericht hat den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses
der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über den zurückgenommenen Teil in Höhe von 35,17 € war nicht mehr zu entscheiden, da die
Klägerin die Klage insoweit gemäß § 269 Abs. 3 ZPO wirksam bis zu dem Beginn der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen hat.
Die im Übrigen aufrechterhaltende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. An der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Wedding, bestehen keine Bedenken, §§ 1 – 3, 12, 17 ZPO, 23 Nr. 1 GVG.

II. Die Klage ist unbegründet, da die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Klägerin einen
Vertragsschluss mit der Beklagten nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit
hat nachweisen können.

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrags hat derjenige zu tragen,
der aus dem Vertragsschluss Rechte für sich herleiten will (BGH, Urteil vom 26. Januar
2005 – VIII ZR 1/04 –, Rn. 18, juris). Darzulegen und zu beweisen sind das Bestehen eines Antrags
sowie einer Annahme, mithin zwei übereinstimmende Willenserklärungen.

2. Nach diesen Grundsätzen oblag es der Klägerin darzulegen und zu beweisen, wann, auf welchem
Wege und mit welchem Inhalt ein Werkvertrag mit der Beklagten über das Wärmepumpengebläse
des Kunden Hr. Seele zustande gekommen sein soll.

3. Ein solcher Nachweis ist der Klägerin nicht durch den pauschalen Verweis auf die Whats-
App-Nachrichten von April des Jahres 2024 gelungen. Diesen lässt sich zwar entnehmen, dass
die Parteien die Kontaktdaten des Herrn X ausgetauscht und über die fehlerhafte Wärmepumpe
gesprochen haben. Ein zwingender Rückschluss auf eine rechtsverbindliche Beauftragung
der Klägerin bezüglich des Gebläses lässt sich jedoch nicht entnehmen. Insbesondere
deckt sich die Nachricht der Beklagten mit dem Inhalt „PV-Anschluss fehlt, E. weiß eigentlich Bescheid?“
größtenteils mit ihrer Darstellung, wonach sie sich stets an E. Y. als ihren Vertragspartner
gehalten habe. Dies erscheint nicht als ausgeschlossen, da der Kläger, der möglicherweise
mit dem namensgleichen E. Y verwandt ist, diesem auch assistiert bzw. von
diesem wiederum einen Unterauftrag erhalten haben könnte.

4. Ohne nähere Angaben oder Beweisangebote und von der Beklagten bestritten, behauptet die Klägerin,
ein Vertragsschluss mit der Beklagen sei jedenfalls telefonisch zustande gekommen. Dies
genügt erkennbar nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast, da nicht mitgeteilt wurde, wer wann mit
wem und genauem Inhalt telefoniert haben soll.

5. Der Zeuge Herr X war nicht zu vernehmen, da Beweisanträge zu unerheblichen Beweisthemen
sowie untauglichen Beweismitteln vom Gericht abgelehnt werden können (vgl. Beck OK
ZPO/Thönissen/Scheuch ZPO § 373 Rn. 30; Musielak/Voit/Foerste ZPO § 284 Rn. 14, 19, 21).
Offensichtlich kann der Kunde Hr. X nichts zu einem Vertragsschluss zwischen der Klägerin
und der Beklagten aussagen. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zwar insofern
präzisiert, dass Herr X bezeugen könne, dass er den Beklagten mit der Errichtung der
PVT-Anlage mit Wärmepumpe beauftragt habe. Herr Seele könne ferner bekunden, dass die Klägerin
die Leistung fehlerfrei ausgeführt habe. Beide Tatsachen sind vorliegend allerdings nicht beweiserheblich.
Denn das Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kunden Hr. Seele
ist nicht streitgegenständlich und ob die Klägerin für Herrn X fehlerfreie Leistungen durchgeführt
hat, lässt keine Rückschlüsse auf einen etwaigen Vertragsschluss zwischen den Parteien
zu. Denn entgegen der Ausführung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung am
13.1.2025 kann eben nicht aus dem Umstand, dass der Kunde Hr. X dem Kläger nicht den
streitgegenständlichen Auftrag erteilt habe, zwingend der Schluss gezogen werden, dass nur die
Beklagte dem Kläger beauftragt haben könne, nicht gezogen werden. Vielmehr könnte zum Beispiel
auch Herr E. Y, oder wer auch immer als Drittfirma mit der Installierung der Anlage
durch den Beklagten beauftragt gewesen war, mit dem Kläger einen entsprechenden Werkvertrag
über die streitgegenständlichen Arbeiten geschlossen haben.

6. Der Kläger, der vorsorglich eine Erklärungsfrist auf den Beklagtenschriftsatz vom 11.1.2025
beantragt hat, war keine Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO zu gewähren. Gemäß § 283 ZPO
kann das Gericht auf Antrag eine Erklärungsfrist bestimmen, wenn sich eine Partei in der mündlichen
Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig
vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für das Schriftsatzrecht ist, dass es sich
einerseits um neues Vorbringen handelt; mithin solcher Vortrag der sich nicht in der Wiederholung
früheren Vorbringens oder reinen Negativerklärungen erschöpft (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
35. Auflage 2024, § 283 ZPO, Rn. 2a). Anderseits muss das neue Vorbringen entscheidungserheblich
sein (Greger in: Zöller, a.a.O.). Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz
vom 11.1.2025 ist allerdings entweder nicht neu oder nicht entscheidungserheblich.

7. Mangels bestehender Hauptforderung bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen,
Mahngebühren sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten.

III. Die Nebenentscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1, S. 2 ZPO.

IV. Streitwert: 1.175,81 €

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