Blog-Archiv

VonRA Moegelin

Der Anspruch auf einen Adels-Titel

Share

e4337c85Fürs Prestige und als „Türöffner“ ist es auch in unserer heutigen Zeit vorteilhaft, einen Adels-Titel wie Graf oder Freiherr zu führen. In dem vom VG Sigmaringen zu entscheidenden Fall begehrte ein „Normalbürger“ den Titel „Freiherr von W.“ führen zu dürfen. Ein entsprechender Antrag auf Namensänderung wurde zuvor von der Behörde abgelehnt. Das Gericht bestätigte die behördliche Entscheidung (VG Sigmaringen, Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 1793/13) mit folgender Begründung:

Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens des Klägers in einen Familiennamen mit Adelsbezeichnung erkennbar. Eine besonders gewichtige soziale Beziehung des Klägers zu einer Person des gewünschten Familiennamens besteht unstreitig nicht. Die originalen Geburts- und Taufurkunden des Vorfahren E. G. F. von W. und dessen Nachkommen wurden in der Folgezeit nach der Flucht im Januar 1945 von Westpreußen nach Mecklenburg mit weiter verbliebenen Wertgegenständen gestohlen, bzw. gingen verloren. Der Kläger konnte nicht den Nachweis führen konnte, dass die Adelsbezeichnung von seinen Vorfahren bis in jüngere Zeit zu Recht geführt wurde. Den Adelsnamen belegende Originalurkunden existieren nicht (mehr).

Nachweislich wurde der Adelsnamen zuletzt von E. G. F. von W., geboren um 1800 in Livland, geführt. Dessen männliche Nachkommen waren in chronologischer Reihenfolge J., C., M., W. (geb. 1913) und dann der Kläger. Vom Kläger aus gerechnet wurde demnach der Adelsnamen über vier Generationen hinweg nicht mehr geführt. Die Namensänderung zu einem Adelsnamen, der über vier Generationen nicht geführt wurde, ist aber nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 6 C 2.96).

Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen von Dr. M. Graf S. (Deutsches Adelsarchiv) betreffender E. G. F. von W. ein uneheliches Kind war auf jeden Fall nach damaliger Anschauung nicht dem Adel angehört und kein Recht auf die Führung des Titels „Freiherr“ gehabt hätte.

Volltext des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. September 2014 – 5 K 1793/13

Share
VonRA Moegelin

Schmalz bei Jauch – Die Diktaturversteherin und der Schläfer

Share

hammer_and_sickle_in_starsGünther Jauch, der Meister des langweiligen, unkritischen Talks hatte am 23.11.14  folgende Gäste zum Thema  Putin und Ukraine-Krise geladen: Biermann, Lambsdorff und die Putin-Versteher Platzeck und Gabriele Krone-Schmalz.  Aus (völker-)rechtlicher Sicht bedeutend war die Frage, ob die Krim nun annektiert worden sei oder ob es sich um eine Sezession handele. Aus rechtlicher Sicht ist das eigentlich kein Thema – natürlich war es eine Annexion. Eine Sezession ist die Loslösung eines Landesteils aus einem bestehenden Staat zum Zweck einen neuen souveränen Staat zu bilden. Der Zweck der „Loslösung“ diente gerade nicht der Bildung eines souveränen Staates, sondern einzig und allein dem Anschluss an Russland. Zudem wurde dieser Anschluss ersichtlich von Russland gelenkt. Man erinnere sich nur an die maskierten Soldaten, die eigens aus Russland kamen um die Referendums-Farce zu überwachen.

Es ist bedenklich, dass jemandem wie Frau Krone-Schmalz für ihre irrigen Thesen im öffentlich-rechtlichen Fernsehen eine Plattform gegeben wird. Das Mindeste wäre gewesen, dass Herr Jauch auch mal kritisch nachhakt und Frau Schmalz aufgefordert hätte ihre Thesen zu begründen. Nichts dergleichen geschah. Ihre abstrusen Thesen blieben de facto unwidersprochen.  Sogar in der Links-Partei sprechen führende Politiker wie Gysi, Bartsch und Wagenknecht von einer Annexion und nicht Sezession.

Herr Platzeck, machte ja vor der Show den Vorschlag der Legalisierung der Krim-Annexion. Sein Vorschlag hat nicht viel zu tun mit Rechtsstaatlickeit und Moral. In der Show lobte er nun Steinmeier allen Ernstes und bezeichnete ihn als „einen wahren Segen in dieser Zeit“. Steinmeiers bisherige totale Erfolglosigkeit seiner Diplomatie mit Russland ist in gewisser Hinsicht tatsächlich ein „Segen“, aber nur für den Anti-Demokraten Putin.

Wenigstens sprach Herr Biermann Klartext und bezeichnete Putin als das was er ist – ein Diktator.

Der Spiegel hat Jauchs Talk-Show wie folgt kommentiert:

http://www.spiegel.de/kultur/tv/jauch-talk-zu-ukraine-konflikt-biermann-putin-und-hitlers-autobahn-a-1004592.html

Share
VonRA Moegelin

JETZT Bank-Bearbeitungsgebühren zurückfordern – Verjährung droht

Share

Gerald_G_Alarm_Clock_(Simple)Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zugunsten von Bankkunden entschieden (BGH XI ZR 348/13). Es ging um die Frage der Verjährung von Erstattungsansprüchen wegen unrechtmäßig erhobener Kredit-Bearbeitungsgebühren. Geklagt hatten zwei Kunden von der Santander Bank und der CreditPlus Bank. Sie können die Bearbeitungsgebühren zurückfordern, wie schon zuvor entschieden worden ist. Unklar war bislang, nach wie vielen Jahren Kunden ihre Ansprüche noch rückwirkend zurückfordern können.

An sich gilt für diesen Sachverhalt die dreijährige Verjährung gemäß § 195 BGB. Aber in Anbetracht der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Bearbeitungsgebühren hat der BGH entschieden, dass die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden ist.

Der einschlägige § 199 Abs. 4 BGB lautet wie folgt: „… Ansprüche …. verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an .“

Daraus folgt, dass Bearbeitungsgebühren die vor 2004 entstanden sind, auf jeden Fall verjährt sind, soweit vom Bankkunden keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind. Es gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist, so dass im Jahr 2014 noch alle Ansprüche seit 2004 geltend gemacht werden können. Allerdings ist durch das BGH-Urteil Rechtsklarheit entstanden, so dass die Frist nicht über 2014 hinaus angewendet werden kann. Schon ab 2011 hat sich eine gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herausgebildet, so dass ab diesem Zeitraum die dreijährige Verjährung gilt.

Die Verjährung von Kredit-Bearbeitungsgebühren stellt sich wie folgt dar:

Anspruch entstanden:          Anspruch verjährt zum:                                                                                  vor dem 01.01.2004              verjährt, es sei denn, verjährungshemmende Maßnahmen erfolgt 01.01.2004 – 31.12.2011      31.12.2014                                         01.01.2012                             31.12.2015                                                                               01.01.2013                             31.12.2016                                                                                        01.01.2014                             31.12.2017

Dem Bankkunden der ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückholen will, sollte seine Ansprüche rasch geltend machen. Denn soweit die Bearbeitungsgebühren im Zeitraum 2004 – 2011 entstanden sind, verjähren sie mit Ablauf des 31.12.2014. Sofern sich der Kunde zunächst schriftlich an die Bank wendet, sollte er mit gerichtlichen Schritten drohen für den Fall der Ablehnung. In Hinblick auf die Falle die zum Ende 2014 verjähren, sollte die Frist sehr kurz bemessen sein. Sollte die Bank nicht zahlen, müssen „verjährungshemmende“ Maßnahmen erfolgen. Das erfolgt insbesondere durch gerichtliche Schritte. Die schriftliche Geltendmachung bei der Bank reicht nicht. Für die Verjährung wird abgestellt auf den Zugang der Klage oder des Mahnbescheids bei der Bank. Die Klage oder der Mahnantrag sollte also rechtzeitig in 2014 erfolgen Es sollte genügend Zeit für die Bearbeitung durch das Gericht eingeplant werden.

Volltext der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 153/2014 vom 28.10.14

Share
VonRA Moegelin

Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe – BAG 2 AZR 790/09

Share

jailDas BAG hatte darüber zu entscheiden, ob es einem Arbeitgeber zumutbar ist, den Arbeitsplatz für seinen Arbeitnehmer freizuhalten, auch wenn dieser lange Zeit im Gefängnis verbringen muss.

Der spätere Kläger war bei der Beklagten seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht (BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09). Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist nach Maßgabe des BAG zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Ãœberbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht – anders als die Vorinstanz – die Kündigungsschutzklage des Industriemechanikers abgewiesen. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 24. März 2011 – 2 AZR 790/09

Share
VonRA Moegelin

Einsicht in Personalakte bei beendetem Arbeitsverhältnis – BAG 9 AZR 573/09

Share

fileAuch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sich nachwirkende Rechte und Pflichten ergeben. So hat es das Bundesarbeitsgericht gesehen im Fall des Kägers, der bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Schadensbüroleiter beschäftigt war. Die Beklagte führt die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch des ehemaligen Büroleiters folgt zwar nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten. Der Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (BAG 9 AZR 573/09).

Dem Kläger war die begehrte Einsicht in seine Personalakte zu gewähren und seine Revision demnach erfolgreich.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen falscher Arbeitgeberauskunft – BAG 9 AZR 184/09

Share

UnbenanntDer Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft erteilte unrichtige Auskunft ein Schaden, kann der Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet sein (BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09).

Das Urteil des BAG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 beim beklagten Land in der Bauverwaltung beschäftigt. Er wurde seit 1. Dezember 2001 nach der Vergütungsgruppe IIa – Fallgruppe 1b – Teil I der Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Tariflich war ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ib BAT-O nach sechsjähriger Bewährung möglich. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell beginnend mit dem 1. November 2003. Die sich an die Arbeitsphase anschließende Freistellungsphase sollte vom 17. Oktober 2006 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2009 laufen. Die sechsjährige Bewährungszeit wäre mit Ablauf des 30. November 2007 erreicht gewesen. Vor Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hatte das beklagte Land dem Kläger auf dessen Frage ohne jeden Vorbehalt mitgeteilt, Altersteilzeitarbeit führe auch bei Blockmodellen für die Freistellungsphase nicht zur Verlängerung von Aufstiegszeiträumen. Dennoch verweigerte es dem Kläger den Bewährungsaufstieg zum 1. Dezember 2007.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Landes führte vor dem Neunten Senat zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts. Während der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell wird die für den Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT-O notwendige Bewährungszeit unterbrochen. Wer nicht arbeitet, kann sich nicht bewähren. Der Bewährungsaufstieg steht dem Kläger auch nicht als Schadensersatzanspruch zu. Zwar erteilte das beklagte Land eine unrichtige Rechtsauskunft. Der Kläger hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass er ohne die Pflichtverletzung des beklagten Landes am Bewährungsaufstieg hätte teilnehmen können.

Das Urteil macht deutlich, wie wichtig der substantiierte und zudem rechtzeitige Sachvortrag ist. Häufig erfolgt der Vortrag  erst im Laufe des Verfahrens, hier gar erst in der dritten  Instanz. Das führt üblicherweise zur Nichtanerkennung des Vortrags wegen Verspätung. So meinte das BAG zur erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung, der Kläger hätte von vornherein bei richtiger Auskunft die Altersteilzeitvereinbarung nicht im Blockmodell, sondern im alternativ angebotenen Teilzeitmodell abgeschlossen, wie folgt lapidar: Der Vortrag kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil dies als neuer Vortrag anzusehen ist.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 4. Mai 2010 – 9 AZR 184/09

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de