Befristete Ãœbertragung einer Führungsposition – LAG BW 1 Sa 39/21

VonRA Moegelin

Befristete Ãœbertragung einer Führungsposition – LAG BW 1 Sa 39/21

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Die in einem Haustarifvertrag vorgesehene befristete Übertragung von Führungspositionen unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer Regelungsbefugnis unverhältnismäßig Gebrauch gemacht haben. (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 11.07.2022 – 1 Sa 39/21:

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021 – 7 Ca 4137/21 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisieren kann und hierfür die Beklagte einen Etat in Höhe von 1,8 Mio. Euro zur Verfügung stellt oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisieren kann und die Beklagte hierfür einen Etat von 3,6 Mio. Euro zur Verfügung stellt, nicht aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2019 geendet hat.

2. Im Übrigen wird die Klage, soweit die Anträge nicht abgetrennt wurden, abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021 – 7 Ca 4137/21 – wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die befristete Übertragung einer Abteilungsleiterfunktion wirksam ist und der Kläger Anspruch auf die Realisierung von größeren Filmprojekten hat.
2

Der am 00.00.1959 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Redakteur beschäftigt. Zuvor, ab dem 7. Januar 1986, war er als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 zugrunde (Anlage K 1). Hiernach wurde der Kläger ab dem 1. Oktober 1998 als Leitender Redakteur beschäftigt. Er erhielt eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 13 Stufe d. Nach § 2 des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis die für den Südwestrundfunk geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
3

Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung ebenfalls vom 13. Juli 1999 (Anlage K 2) wurde der Kläger befristet vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 als Redaktionsleiter des „Tigerenten-Mitmach-Clubs“ beschäftigt. Mit Vereinbarung vom 15. Januar 2001 (Anlage K 3) wurde diese Beschäftigung bis zum 30. Juni 2006 und im weiteren Verlauf durch Vereinbarung vom 24. März 2006 (Anlage K 4) bis zum 30. Juni 2011 verlängert.
4

Im Haus der Beklagten bestand im Zeitpunkt der Ergänzungsvereinbarungen ein „Tarifvertrag zur befristeten Ãœbertragung von Leitungsfunktionen“ vom 20. Oktober 1998 (Anlage B 1). Dieser Tarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
5

„1. Leitungsfunktionen sind Funktionen, die den Vergütungsgruppen 13 und 14 der Vergütungstabelle (…) zugeordnet sind … .
6

2. Die befristete Übertragung einer Leitungsfunktion setzt voraus, dass gleichzeitig ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht oder abgeschlossen wird.
7

Das unbefristete Arbeitsverhältnis muss bei Leitungsfunktionen, die den Vergütungsgruppen 13 und 14 zugeordnet sind, mindestens in Vergütungsgruppe 12 … bestehen oder abgeschlossen werden.
8

…
9

3. Die erstmalige Befristung soll mindestens drei Jahre, die weiteren Befristungen sollen jeweils mindestens fünf Jahre betragen.
10

…
11

4. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung findet eine Verständigung mit dem/der Arbeitnehmer(in) über die Verlängerung der Übertragung statt. Im Falle der Nichtverlängerung wird der örtlich und sachlich zuständige Personalrat informiert.
12

Protokollnotiz zu TZ 4:
13

Die unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter(innen) haben das Recht zur Frage der Verlängerung einen Vorschlag zu machen. In diesem Fall sind sie anzuhören. Wird dem Vorschlag nicht stattgegeben, ist dies den Mitarbeitern(innen) bekannt zu geben und zu begründen.
14

5. Bei Beendigung der befristeten Übertragung wird der/die Arbeitnehmer(in) zu den Bedingungen des unbefristeten Arbeitsvertrages auf einem angemessenen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt. …
15

War die Leitungsfunktion mehr als zehn Jahre ausgeübt, darf die gegebenenfalls eintretende Minderung der Grundvergütung nicht mehr als 15 v.H. betragen.
16

…“
17

Der Tarifvertrag wurde am 29. September 2016 zum 31. Dezember 2016 gekündigt.
18

Die oben genannten Ergänzungsvereinbarungen wurden durch eine Änderungsvereinbarung vom 10. August 2008 (Anlage K 5) geändert. Die Änderungsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
19

„Präambel
20

Die nachstehende Vereinbarung resultiert aus dem Wunsch von Herrn [Name des Klägers] auf neue Perspektiven im SWR und geht auf Initiative des Intendanten zurück. Sie soll in Vorbereitung für künftige Aufgabenstellungen im SWR dienen und ist daher als Interimslösung zu sehen.
21

1. Die Leitungsvereinbarung vom 24.03.2006 sowie die Zusatzvereinbarung TEC vom 24. Januar 2006 ruhen mit Wirkung zum 1. November 2008. Die sich daraus ergebenden materiellen Festlegungen werden vollumfänglich für die Laufzeit der Leitungsvereinbarung bis 30. Juni 2011 weitergewährt.
22

2. Für die Zeit vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2011 übernimmt Herr [Name des Klägers] im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten jeweils zur Hälfte nachfolgende Aufgaben, dabei ist er in beiden Funktionen jeweils der HA Kultur disziplinarisch und fachlich unterstellt:
23

a. Für die Filmakademie und die Akademie für Darstellende Kunst wird er im Rahmen einer Stiftungsdozentur tätig und sie erfolgt in Zusammenarbeit mit Prof. S(1). und Prof. B(1).. Die inhaltliche Ausgestaltung geschieht in enger Abstimmung mit der HA Kultur. Die Lehrtätigkeit erfolgt im Auftrag des SWR. Damit ist die Nutzung der SWR-Infrastruktur beinhaltet. Abgesehen davon sind die rechtlichen Rahmenbedingungen des SWR und der Kooperationsvereinbarungen mit den Akademien zu beachten.
24

b. Für die Kultur HA soll Herr [Name des Klägers] herausragende Sonderprojekte entwickeln und realisieren. Angedacht ist beispielsweise die Verfilmung des Dreigroschenoperstoffes. Die erforderliche Räumlichkeit und eine halbe Redaktionsassistenz wird SWR-seitig gestellt. Die Entwicklung der vereinbarten Projekte erfolgt über den SWR-Etat. Dienstort bleibt Stuttgart.“
25

Am 1. August 2011 übernahm der Kläger die Funktion des Abteilungsleiters der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“. In einer Notiz vom 1. Juli 2011 bestätigte der Hauptabteilungsleiter Personal der Beklagten, Herr S(2)., dass der Kläger ab dem 1. August 2011 die neu geschaffene Abteilung übernehme und auf der Planstelle als Abteilungsleiter geführt werde. Mit Schreiben vom 22. Juli 2011 an den Personalrat bestätigte Herr S(2). diese Vereinbarung. Der Kläger erhielt ab dem 1. August 2011 eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe h.
26

Erst unter dem Datum des 3. Januar 2012 erstellte die Beklagte zu dieser neuen Funktion eine Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 (Anlage K 6). Diese Vereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„I.
27

Herr [Name des Klägers] wird für die Dauer von drei Jahren, beginnend am 1. August 2011, zum Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart bestellt. Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999.
II.
28

Herr [Name des Klägers] erhält für die Zeit seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter eine monatliche Grundvergütung von derzeit EUR 7.736,00 brutto (Vergütungsgruppe 14 Stufe h).
29

Darüber hinaus erhält Herr [Name des Klägers] eine Dienstaufwandsentschädigung von monatlich EUR 51,30 (i.W: //einundfünfzig 30/100// Euro), die steuerfrei ausgezahlt wird, solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
30

…
IV.
31

Diese Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 31. Juli 2014. Sie kann aus wichtigem Grund jederzeit vorher aufgelöst werden. Die Partner der Vereinbarung werden sich bis zu Beginn des letzten Halbjahres der Laufzeit über eine mögliche Verlängerung verständigen.
32

Bei Beendigung dieser Vereinbarung gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Vorschriften aus dem Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 mit der Maßgabe, dass Herr [Name des Klägers] Anspruch auf eine angemessene Beschäftigung als Leitender Redakteur hat.“
33

Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung (wohl) am 16. August 2012.
34

Unter dem Datum des 9. Juli 2012 sandte Herr S(2). an den Kläger eine Mail, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat (Anlage K 12):
35

„Lieber Herr [Name des Klägers],
36

ich komme auf Ihr E-Mail-Schreiben vom 23. Mai zurück und kann Ihnen nach Rücksprache mit Herrn B(2). und den kommenden Fernsehdirektor, Herrn Dr. H(1)., folgendes bestätigen:
37

Sie halten die verbindliche Zusage, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren. Da eher größere Projekte (vergleichbar George) realisiert werden sollen, kann der Etat verdoppelt werden, um dann im zweiten Jahr ein Projekt in der entsprechenden Größenordnung zu realisieren.
38

…
39

Die Höherstufung in die VG 14i kann ich Ihnen rückwirkend zum 01.01.2012 anbieten. Sie hatten mir ja mitgeteilt, dass Sie die Tätigkeiten für die mit Höhergruppierung in die VG 14 entfallene Zulage (Regieleistungen) nach wie vor ausüben.“
40

Am 26. Mai 2014 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999 (Anlage K 7). Hierin vereinbarten die Parteien, dass der Kläger für die Dauer von weiteren fünf Jahren, beginnend am 1. August 2014, zum Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ bestellt werde. Der Kläger erhielt für die Zeit seiner Tätigkeit eine monatliche Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe i. Im Ãœbrigen ist die Vereinbarung mit der Vereinbarung vom 03. Januar 2012 im Wortlaut identisch.
41

Während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter realisierte der Kläger im Jahr 2013 das Filmprojekt „George“ und im Jahr 2018 das Filmprojekt „Mackie Messer – Brechts Dreigroschenfilm“. Für die Filmprojekte erhielt der Kläger mehrere Preise. Der Kläger realisierte die Filmprojekte mit externen Produktionsfirmen. Für die Fertigung des Drehbuchs und die Ausübung der Regie wurde er jeweils unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt.
42

Im Jahr 2015 kam es zur Erörterungen über die Einhaltung der Zusage vom 9. Juli 2012. Herr S(2). fertigte am 13. August 2015 einen Vermerk über ein Gespräch mit verschiedenen Beteiligten, darunter dem Kläger, an (Anlage K 15). Die Beteiligten erzielten Einvernehmen, dass an der am 09. Juli 2012 geschlossenen Vereinbarung festgehalten werden solle
43

Nach dem zweiten Filmprojekt kam es zu einer internen Revision wegen eines angeblichen Complianceverstoßes. Gegenstand war der Umstand, dass die stellvertretende Abteilungsleiterin S. D. die Leistungen des Klägers abnahm, die dieser als freier Autor und Regisseur für die externen Produktionsfirmen erbracht hatte. Frau D. war der Abteilung des Klägers seit dem 1. Januar 2017 zugeordnet worden. Ihre Aufgabe bestand u.a. darin, die ordnungsgemäße Durchführung der Filmprojekte zu prüfen. […]
44

Am 30. November 2018 fand auf Einladung des Intendanten ein Gespräch statt, an dem u.a. der Intendant, der Justiziar des SWR Dr. E., Herr S(2)., der Kläger und dessen damaliger Rechtsbeistand teilnahmen. Über das Gespräch wurde ein Protokoll angefertigt (Anlage K 9). Zu diesem Protokoll nahm der Kläger verschiedene Ergänzungen vor, die er mit blauer Schrift vermerkte. Auszugsweise heißt es zu Beginn des Protokolls wie folgt:
45

o Keine Bestrebungen des SWR, den bestehenden Vertrag mit Herrn [Name des Klägers] zu ändern
46

o Arbeit von Herrn [Name des Klägers] erfordert gute Rahmenbedingungen
47

o hohes Interesse des SWR an ausgezeichneten Filmen von Herrn [Name des Klägers]
48

o Mit „Brechts Dreigroschenfilm“ Realisation des wichtigsten und größten Filmprojekts des SWR der letzten 20 Jahre durch Herrn [Name des Klägers]. Herr B(2). hält das für ein großes Privileg
49

Das Protokoll befasst sich im Weiteren mit der Drehbuch- und Regietätigkeit des Klägers, der Funktionstrennung zwischen den Tätigkeiten des Klägers, der arbeitsorganisatorischen Einbindung von Frau D. und den weiteren Filmprojekten „Theresienstadt“ und „Goebbels“. Der Intendant fasste das Gespräch dahingehend zusammen, dass man auf die Endfassung des Revisionsberichts warte und dann die gegebenenfalls notwendigen organisatorischen Änderungen vornehmen werde. Das Filmprojekt „Goebbels“ solle wie vereinbart weitergehen, während beim Filmprojekt „Theresienstadt“ eine Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten erforderlich sei.
50

Unter dem Datum des 4. Februar 2019 (Anlage K 10) wandte sich der Intendant an den nunmehr beauftragten Rechtsbeistand des Klägers. In diesem Schreiben befasste er sich sowohl mit Sachverhalten, die den Kläger betrafen, als auch mit solchen, die Frau D. angingen. Am Ende des Schreibens führte der Intendant aus:
51

„Damit ist die Basis für die weitere erfolgreiche Arbeit in der Abteilung Sonderprojekte, Musik und Theater geschaffen. Eine andere sehe ich nicht. Professor [Name des Klägers] und Frau D. mögen sich bitte nunmehr endgültig darauf einlassen, zumal Produktionen wie „Führer und Verführer“ (Goebbels) ja vorangetrieben werden.“
52

Am 27. März 2019 fand eine Sitzung in der Programmdirektion Kultur mit dem Programmdirektor Herrn H(2)., den Hauptabteilungsleiter Dr. G., Frau D. und dem Kläger statt. Gegenstand der Sitzung war die Planung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“. Anlässlich dieser Sitzung wurde nicht angesprochen, dass die Funktion des Klägers als Abteilungsleiter mit Ablauf des 31. Juli 2019 enden werde.
53

Mit Schreiben vom 9. April 2019 (Anlage B 7) teilte Herr Dr. G. dem Gesamtpersonalrat mit, dass er eine Umstrukturierung in seiner Hauptabteilung erwäge. Im Mittelpunkt der Ãœberlegungen stehe hierbei die Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“. Mit Mail vom 11. April 2019 (Anlage B 5) teilte Herr S(2). dem Personalrat mit, dass der am 31. Juli 2019 auslaufende Leitungsvertrag des Klägers nach Rücksprache mit dem zuständigen Bereich nicht verlängert werde. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (Anlage K 11) übersandte Herr S(2). dem Kläger folgendes Schreiben:
54

„Lieber Herr Professor [Name des Klägers],
55

hiermit teile ich Ihnen mit, dass Ihr am 31.07.2019 endender Leitungsvertrag als Abteilungsleiter Sonderprojekte, Musik und Theater nach Rücksprache mit der Direktion PDK nicht verlängert wird. Sie haben im Anschluss Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Redakteur in der Vergütungsgruppe 12.
56

Mit freundlichen Grüßen“
57

Am 01. Juli 2019 richtete Herr S(2). eine Mail (Anlage K 16) an den Kläger, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
58

„Wie Ihnen Herr G. am 26. Juni erklärte, wird die Abteilung Sonderprojekte Musik und Theater aus organisatorischen Gründen, insbesondere aus Gründen der besseren multimedialen Aufstellung, zum 1. August aufgelöst und die einzelnen Bereiche anders zugeordnet. Mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet damit ihr befristeter Leitungsvertrag. Damit endet auch die dazu getroffene Nebenabrede vom 12. Juli 2012, nach der Sie pro Jahr ein filmisches Sonderprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels realisieren können.
59

…
60

Ihnen wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht künftig das Gehalt in der VG 13, statt eigentlich in der VG 12 zugesichert. “
61

Mit Mail vom 9. Juli 2019 (Anlage B 6) unterrichtete Herr S(2). den Gesamtpersonalrat über eine arbeitsorganisatorische Änderung der Hauptabteilung „Kultur, Wissen, SWR 2“. Hierin teilte er mit, dass es in der Hauptabteilung bis heute Doppelstrukturen gebe. Die Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ solle nach Auslaufen des Leitungsvertrags mit dem Kläger aufgelöst werden. Die Mitarbeiter würden teils der Abteilung Musik und teils der Abteilung Aktuelle Kultur zugeordnet. Die Sonderprojekte und die Aktivitäten für die Filmakademie Ludwigsburg verblieben beim Kläger. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 (Anlage B 8) teilte der Gesamtpersonalrat Herrn S(2). mit, dass der Gesamtpersonalrat grundsätzlich keine Einwände gegen die geplante Organisationsänderung habe. Er weise allerdings darauf hin, dass die bestehenden Verträge, besonders mit Herrn [Name des Klägers] und Frau D., eingehalten werden müssten.
62

Im weiteren Verlauf kam es zu einem Schriftwechsel zwischen den damaligen Rechtsbeiständen des Klägers und dem späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Darin tauschten beteiligten Rechtsanwälte auch über eine mögliche Einigung Vorschläge aus (Anlage K 18 und K 19).
63

Der nach Anhörung des Klägers und Frau D. überarbeitete Revisionsbericht (Anlage B 11) wurde am 14. November 2019 vorgelegt. Unter der Ziffer 4.3.1 kam die Revisorin zu dem Ergebnis, es gebe keine konkreten Hinweise darauf, dass der Kläger während seiner Arbeitszeit als Abteilungsleiter „Brechts Dreigroschenfilm“ vorbereitet habe. Es bleibe aber ein Compliance-Problem, wenn die stellvertretende Abteilungsleiterin die Leistungen ihres Abteilungsleiters als freier Autor und Regisseur abnehme (wobei Frau D. bereits seit Frühjahr 2019 direkt dem Hauptabteilungsleiter unterstellt worden war, vgl. das Protokoll vom 30. November 2018 Seite 2). Im Herbst 2019 beauftragte der Verwaltungsrat der Beklagten die Firma D. GmbH, einen Abschlussbericht zu den Vorgängen zu erstellen (vgl. K 29).
64

Mit seiner am 21. August 2019 eingegangenen Klage begehrte der Kläger zunächst im Wesentlichen die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Abteilungsleiter bestehe und der Kläger Anspruch auf die Realisierung von Filmprojekten habe. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020 erweiterte der Kläger die Klage um weitere Anträge. Mit Zustimmung der Parteien verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. September 2020 (Abl. 169) an die zuständige Güterichterin. Diese teilte im weiteren Verlauf mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 mit, dass die Fortführung des Güterichterverfahrens mangels eines fortbestehenden Einverständnisses des Klägers nicht in Betracht komme.
65

Der Kläger trug vor, die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion sei unwirksam. Sie verstoße gegen den in der Ziffer 512.1 des Manteltarifvertrags geregelten Grundsatz der Tarifautomatik. Außerdem müsse nach der Ziffer 241.2 des Manteltarifvertrags im Arbeitsvertrag der maßgebliche Befristungsgrund angegeben werden; entsprechendes gelte bei der Befristung einzelner Vertragsbestandteile. Am 1. Juli 2011 habe ihm Herr S(2). mitgeteilt, dass er auf der Stelle des Abteilungsleiters geführt werde. Ihm sei kein Fall bekannt, dass nach jahrelanger befristeter Übertragung die Leitungsfunktion gegen den Willen des Mitarbeiters entzogen worden sei.
66

Er habe aufgrund einer entsprechenden Zusage jedenfalls Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Änderungsvertrags als Abteilungsleiter. Die Zusage ergebe sich aus dem Gespräch mit dem Intendanten am 30. November 2018 und aus dem Schreiben des Intendanten vom 4. Februar 2019. Anlässlich der Sitzung der Programmdirektion Kultur am 27. März 2019 sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass die Abteilung aufgelöst werde. Mit Mail vom 18. April 2019 habe der Personalratsvorsitzende gerügt, dass der Personalrat erst nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist unterrichtet worden sei.
67

Die Vereinbarung über die Realisierung von Filmprojekten bestehe unverändert fort. Mit Mail vom 9. Juli 2012 habe er die Zusage erhalten, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren. Mittlerweile sei von einem Etat i.H.v. 1,8 Millionen EUR für ein Fernsehspiel auszugehen. Die Verbindlichkeit der Vereinbarung habe der Justiziar Dr. E. in einem Schreiben vom 5. Juni 2015 an die damalige Hauptabteilungsleiterin Z. bestätigt. Außerdem sei im Gespräch vom 13. August 2015 festgehalten worden, dass die Vereinbarung nach wie vor verbindlich sei. Zu keinem Zeitpunkt hätten die Parteien eine Befristung der Vereinbarung vorgesehen; die Vereinbarung sei keine Nebenabrede zum Leitungsvertrag.
68

Er habe mit Schreiben seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2019 den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht. Bislang sei die Auskunft aber nicht erteilt worden.
69

Der Kläger beantragte:
70

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 26. Mai 2014 (Anlage K 7) abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999“ und die darin vereinbarte Position und Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk auch über den 31. Juli 2019 hinaus Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2019 endete.
71

2. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 1:
72

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Ãœbrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999.
73

Hilfsweise:
74

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Ãœbrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999“.
75

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind.
76

Hilfsweise:
77

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind.
78

4. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 3,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht.
79

Hilfsweise:
80

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Etat von 2,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht.
81

5. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 4:
82

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 3,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt.
83

Hilfsweise:
84

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 2,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt.
85

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten einschließlich E-Mail, Vermerke und sonstige Dokumente ab dem Jahr 2007 betreffend
86

o des Arbeitsverhältnisses und der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Sachverhalte einschließlich sämtlicher Daten zur Begründung, Änderung und Ergänzung sämtlicher Vertragsinhalte;
87

o die Umsetzung der Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren bzw. alle zwei Jahre in größeres Projekt vergleichbar „George“ entsprechend der E-Mail des Personalleiters vom 09. Juli 2012 und dessen Nichteinhaltung;
88

o der Erstellung des Revisionsberichtes sowie den gesamten Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht;
89

o der Nichtverlängerung des Vertrages des Klägers als Abteilungsleiter;
90

o die Auflösung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“;
91

o alle Dokumente betreffend der Konzeptionierung und Verwirklichung des Projektes „Mackie Messer“ vormals „Drei-Groschen Film“;
92

o das Filmvorhaben „Führer und Verführer“ (vormals „Goebbels“) inklusive dem Schriftwechsel zu den Vergütungsregelungen für den Kläger sowie sonstiger Aussagen mit der Firma Z. F. GmbH & Co KG;
93

o das Filmprojekt „Theresienstadt“;
94

o das Filmprojekt „Cranko“
95

o die Bewerbung und das Marketing des Films „Mackie Messer“ durch die Beklagte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der geplanten Präsentation im Landtag Rheinland-Pfalz und
96

o die Genehmigung und die Nichtgenehmigung von Nebentätigkeiten seit dem 01. Januar 2019 sowie die Festlegung der Arbeitsplanung des Klägers im Voraus an den Hauptabteilungsleiter,
97

im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung im Hinblick auf den konkreten Inhalt sowie auf nachstehende Aspekte zu erteilen:
98

o Welche Kategorien personenbezogener Daten des Klägers vereinbart wurden oder werden;
99

o die Zwecke der Datenverarbeitung;
100

o die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird;
101

o welche Personen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers haben;
102

o die Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, für die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
103

o die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat.
104

7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von der Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
105

8. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit der dem Kläger unter Ziff. 7 zur Verfügung gestellten Kopien an Eides statt zu versichern.
106

9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Oktober 2019 zu zahlen.
107

10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2019 zu zahlen.
108

11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Dezember 2019 zu zahlen.
109

12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Januar 2020 zu zahlen.
110

13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Februar 2020 zu zahlen.
111

14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. März 2020 zu zahlen.
112

15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. April 2020 zu zahlen.
113

16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Mai 2020 zu zahlen.
114

17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juni 2020 zu zahlen.
115

18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2020 zu zahlen.
116

19. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 01. Juli 2020 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) in Höhe von 51,30 EUR auszuzahlen.
117

20. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zusammenhang mit der Erstellung der Abschlussprüfung der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Revisionsbericht der Beklagten „Prüfung der Beauftragung von Auftrags- und Koproduktionen in der HA Film und Doku“ (vom 14. November 2017) über die Person des Klägers verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zu erteilen, insbesondere soweit sie in und/oder aus E-Mails, Vermerken, sonstigen Dokumenten sowie dem gesamten Schriftwechsel gespeichert wurden.
118

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
119

Die Beklagte beantragte,
120

die Klage abzuweisen.
121

Sie trug vor, nach Ziffer 211.3 des Manteltarifvertrags bedürften Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrags zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Durch Vereinbarung vom 3. Januar 2012 sei dem Kläger erstmals die Leitungsfunktion als Abteilungsleiter übertragen worden. Die Ãœbertragung sei auf der Grundlage des Tarifvertrags zur befristeten Ãœbertragung von Leitungsfunktionen vom 20. Oktober 1998 erfolgt. Die Voraussetzungen für die Ãœbertragung seien dort im Einzelnen geregelt. Im Rahmen der damaligen Ãœbertragung sei eine Konkretisierung der Tätigkeit der „Sonderprojekte“ mit einer E-Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 erfolgt.
122

Die Abteilung des Klägers sei mit Wirkung vom 1. August 2019 aufgelöst worden. Bereits mit dem multimedialen Direktionsumbau seien inhaltlich zusammengehörende Bereiche in den Direktionen PDI und PDK zusammengelegt worden. In der Hauptabteilung Kultur und Wissen SWR2 habe es allerdings Doppelstrukturen gegeben. Diese Strukturen seien durch die Auflösung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ beseitigt worden. Der Personalrat sei hierzu ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach Ende der befristeten Ãœbertragung der Abteilungsleiterfunktion werde der Kläger als Leitender Redakteur, unverändert vergütet nach der Vergütungsgruppe 14 Stufe i, weiterbeschäftigt. In der Planung seien große filmische Projekte wie „Führer und Verführer“ und „Cranko“. Die Realisierung solcher Projekte hänge von zahlreichen Faktoren ab; die Budgets hierfür seien unterschiedlich hoch.
123

Entgegen der Auffassung des Klägers sei am 30. November 2018 keine Vereinbarung über eine Verlängerung der Leitungsfunktion getroffen worden. Aus dem Protokoll ergebe sich ein Angebot der Verlängerung nicht. Themen des Gesprächs seien Problemstellungen im Arbeitsverhältnis, insbesondere im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht, Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Filmprojekte gewesen. Auch aus dem Schreiben des Intendanten vom 4. Februar 2019 lasse sich kein Anspruch auf Verlängerung ableiten.
124

Bei verständiger Auslegung sei die Mitteilung vom 12. Juli 2012 eine Abrede, die im Zusammenhang mit der befristeten Übertragung der Abteilungsleiterfunktion getroffen worden sei. In der Sache habe die Mail den Bedeutungsgehalt, dass der SWR die Realisierung von Projekten nach Kräften unterstütze. Sie beinhalte jedoch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Hätte die Zusage einen rechtsgeschäftlichen Gehalt, so sei sie mangels Vertretungsmacht unwirksam. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Personalleiter Verpflichtungen zu Lasten des SWR habe eingehen wollen, die über seine Vertretungsbefugnis hinausgingen.
125

Die Anträge auf Auskunftserteilung seien nicht hinreichend bestimmt und auch nicht aus sich selbst heraus verständlich. Die Anträge seien darüber hinaus quantitativ exzessiv.
126

Der Kläger erwiderte, tarifvertragliche Gestaltungsmittel dürften nicht funktionswidrig verwendet werden. Die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei nur dann wirksam, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe und die befristete Übertragung billigem Ermessen entspreche. Im vorliegenden Fall habe ihm die Beklagte die Stelle des Abteilungsleiters dauerhaft übertragen. Einen Bedarf für eine vorübergehende Übertragung habe es nicht gegeben. Eine Schließung der Abteilung sei im Zeitpunkt der Vereinbarungen nicht absehbar gewesen.
127

Anlässlich der Besprechung vom 30. November 2018 habe der Intendant zum Ausdruck gebracht, dass das Vertragsverhältnis der Parteien unverändert fortgeführt werde. Dies habe der Intendant auch in seinem Schreiben vom 4. Februar 2019 bestätigt. In der Besprechung vom 27. März 2019 sei festgehalten worden, dass Frau D. künftig unmittelbar dem Hauptabteilungsleiter bezüglich der Sonderprojekte zugeordnet werde. Es sei vorausgesetzt worden, dass ihm die Abteilungsleitung über den 31. Juli 2019 hinaus übertragen werde.
128

Was die Befristung der Zusage zur Realisierung von Filmprojekten angehe, so habe der Programmdirektor H(2). Frau D. und ihm noch am 3. April 2019 zugesagt, dass für das Filmwerk „Theresienstadt“ ein Etat i.H.v. 2,6 Mio. EUR zur Verfügung gestellt werde. Wäre die Vereinbarung vom 9. Juli 2012 befristet gewesen, so hätte Herr H(2). diese Zusage niemals machen können. Der von der Beklagten vorgetragene multimediale Umbau sei bereits zum 1. Januar 2017 erfolgt. Ein „Complianceproblem“, das die Auflösung der Abteilung rechtfertige, habe es nicht gegeben. Gegen seinen Willen sei Frau D. in seine Abteilung versetzt worden. Mit der direkten Unterstellung von Frau D. unter den Hauptabteilungsleiter sei das Complianceproblem gelöst.
129

Die Beklagte erwiderte, der multimediale Umbau sei im Jahre 2017 nicht abgeschlossen gewesen. Die Abteilung des Klägers sei kein Paradebeispiel für einen gelungenen multimedialen Umbau gewesen.
130

Mit Urteil vom 25. Oktober 2021 gab das Arbeitsgericht der Klage nur im Hinblick auf die Zusage zur Realisierung von Filmprojekten statt. Im Übrigen wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der Antrag auf Auskunft sei bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterposition sei wirksam. Im vorliegenden Fall beruhe die befristete Übertragung auf einer tarifvertraglichen Grundlage. Dies schließe eine Vertragsinhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB aus. Der Tarifvertrag treffe eigenständige Regelungen bezüglich der befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen.
131

Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiere und hierfür ein Etat i.H.v. 1,3 Mio. EUR bereitgestellt werde. Eine Befristung hätten die Parteien in diesem Zusammenhang nicht vereinbart. Der finanzielle Rahmen ergebe sich aus der Gesprächsnotiz des Personalleiters vom 13. August 2015. Für einen höheren Budgetrahmen gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen die arbeitsvertragliche Schriftformklausel.
132

Gegen das beiden Parteien am 4. November 2021 zugestellte Urteil haben der Kläger am 2. Dezember 2021 und die Beklagte am 6. Dezember 2021 (Montag) Berufung eingelegt und diese jeweils nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 4. Februar 2022 begründet.
133

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Befristung der Abteilungsleiterfunktion tarifvertraglich gerechtfertigt sei. Tarifvertragliche Gestaltungsmittel dürften nicht funktionswidrig verwendet werden. Eine höherwertige Tätigkeit dürfe nur dann übertragen werden, wenn es hierfür einen sachlichen, mindestens aber hinreichenden Grund gebe. Voraussetzung für die befristete Ãœbertragung sei, dass im Zeitpunkt der Ãœbertragung feststehe, die wahrzunehmende Tätigkeit werde in absehbarer Zeit wieder wegfallen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass diese Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ihm sei mit Wirkung vom 01.08.2011 dauerhaft die Leitung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ übertragen worden. Eine nachträgliche Befristung sei ausgeschlossen.
134

Das Arbeitsgericht habe zudem verkannt, dass die Parteien die Größenordnung des Etats für zu realisierende Filmprojekte nicht für alle Zeit festgeschrieben hätten. Seit dem Jahr 2019 habe die Beklagte die Etats für ein Fernsehspiel erhöht und zwar auf 1,8 Mio. EUR bzw. 3,6 Mio. EUR für einen verdoppelten Etat. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen bedarfsgerechten Etat für seine Filmprojekte zur Verfügung zu stellen.
135

Schließlich sei das Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft zur Auffassung gelangt, dass die Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz nach der DSGVO unbegründet seien. Hilfsweise stelle er den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm über die von der Beklagten verarbeiteten und ihn betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen.
136

Der Kläger beantragt:
137

1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart vom 25. Oktober 2021, Aktenzeichen 7 Ca 4137/21, wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
138

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien am 26. Mai 2014 (Anlage K 7) abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999“ und die darin vereinbarte Position und Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit den Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk auch über den 31. Juli 2019 hinaus Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und nicht aufgrund Befristung mit Ablauf des 31. Juli 2019 endete.
139

2. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 1:
140

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Ãœbrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999“.
141

Hilfsweise:
142

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines (unbefristeten) Änderungsvertrags als Abteilungsleiter mit Tätigkeiten und monatlicher Grundvergütung der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages für den Südwestrundfunk und mit im Ãœbrigen gleichen Inhalten mit Wirkung ab dem 01. August 2019 anzunehmen, wie die von den Parteien in der Vergangenheit am 26. Mai 2014 abgeschlossene „Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 13. Juli 1999“.
143

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter „Sonderprojekte, Musik und Theater“ in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind.
144

Hilfsweise:
145

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger neben seiner vereinbarten Tätigkeit von 50 % der Vollzeittätigkeit als Dozent an der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH als Abteilungsleiter in Stuttgart mit Tätigkeiten gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zu beschäftigen, wie sie in der Vergütungsgruppe 14 Stufe „i“ des Vergütungstarifvertrages des Südwestrundfunks bezeichnet sind.
146

4. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 3,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht.
147

Hilfsweise:
148

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, dass der Kläger pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur realisiert und dafür seitens der Beklagten ein Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR gestellt wird oder der Kläger alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur realisiert, bei entsprechend durch die Beklagte zur Verfügung gestelltem Etat von 2,6 Millionen EUR, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht.
149

5. Hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 4
150

Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,8 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 3,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt.
151

Hilfsweise:
152

Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Autor und Regisseur wahlweise pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels zu realisieren und die Beklagte ihm dafür einen Etat in Höhe von 1,3 Millionen EUR zur Verfügung stellt oder alle zwei Jahre ein größeres Projekt als Autor und Regisseur zu realisieren und die Beklagte ihm hierfür einen Etat von 2,6 Millionen EUR zur Verfügung stellt.
153

6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten einschließlich E-Mail, Vermerke und sonstige Dokumente ab dem Jahr 2007 betreffend
154

o des Arbeitsverhältnisses und der im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Sachverhalte einschließlich sämtlicher Daten zur Begründung, Änderung und Ergänzung sämtlicher Vertragsinhalte;
155

o die Umsetzung der Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren bzw. alle zwei Jahre ein größeres Projekt vergleichbar „George“ entsprechend der E-Mail des Personalleiters vom 09. Juli 2012 und dessen Nichteinhaltung;
156

o der Erstellung des Revisionsberichtes sowie den gesamten Schriftwechsel im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht;
157

o der Nichtverlängerung des Vertrages des Klägers als Abteilungsleiter;
158

o die Auflösung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“;
159

o alle Dokumente betreffend der Konzeptionierung und Verwirklichung des Projektes „Mackie Messer“ vormals „Drei-Groschen Film“;
160

o das Filmvorhaben „Führer und Verführer“ (vormals „Goebbels“) inklusive dem Schriftwechsel zu den Vergütungsregelungen für den Kläger sowie sonstiger Aussagen mit der Firma Z. F. GmbH & Co KG;
161

o das Filmprojekt „Theresienstadt“;
162

o das Filmprojekt „Cranko“
163

o die Bewerbung und das Marketing des Films „Mackie Messer“ durch die Beklagte, insbesondere auch im Zusammenhang mit der geplanten Präsentation im Landtag Rheinland-Pfalz und
164

o die Genehmigung und die Nichtgenehmigung von Nebentätigkeiten seit dem 01. Januar 2019 sowie die Festlegung der Arbeitsplanung des Klägers im Voraus an den Hauptabteilungsleiter,
165

im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung im Hinblick auf den konkreten Inhalt sowie auf nachstehende Aspekte zu erteilen:
166

o Welche Kategorien personenbezogener Daten des Klägers vereinbart wurden oder werden;
167

o die Zwecke der Datenverarbeitung;
168

o die Empfänger oder Kategorien von Empfängern gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen wird;
169

o welche Personen Zugang zu den personenbezogenen Daten des Klägers haben;
170

o die Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, für die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
171

o die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht bei dem Kläger selbst erhoben hat.
172

Hilfsweise:
173

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die von der Beklagten verarbeiteten und den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erteilen.
174

7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der von der Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
175

8. Die Beklagte wird verurteilt, die Vollständigkeit der dem Kläger unter Ziff. 7 zur Verfügung gestellten Kopien an Eides statt zu versichern.
176

9. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat September 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Oktober 2019 zu zahlen.
177

10. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Oktober 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2019 zu zahlen.
178

11. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat November 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Dezember 2019 zu zahlen.
179

12. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Dezember 2019 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Januar 2020 zu zahlen.
180

13. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Januar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Februar 2020 zu zahlen.
181

14. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Februar 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. März 2020 zu zahlen.
182

15. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat März 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. April 2020 zu zahlen.
183

16. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat April 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Mai 2020 zu zahlen.
184

17. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Mai 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juni 2020 zu zahlen.
185

18. Die Beklagte wird verurteilt, für den Monat Juni 2020 an den Kläger 51,30 EUR Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2020 zu zahlen.
186

19. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch über den 01. Juli 2020 hinaus verpflichtet ist, dem Kläger monatlich eine Dienstaufwandsentschädigung (steuerfrei) in Höhe von 51,30 EUR auszuzahlen.
187

20. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die im Zusammenhang mit der Erstellung der Abschlussprüfung der D. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Revisionsbericht der Beklagten „Prüfung der Beauftragung von Auftrags- und Koproduktionen in der HA Film und Doku“ (vom 14. November 2017) über die Person des Klägers verarbeiteten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten zu erteilen, insbesondere soweit sie in und/oder aus E-Mails, Vermerken, sonstigen Dokumenten sowie dem gesamten Schriftwechsel gespeichert wurden.
188

21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
189

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
190

Die Beklagte beantragt:
191

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021, 7 Ca 4137/21, wird wie folgt abgeändert und den Kostenpunkt aufgehoben.
192

2. Die Klage wird abgewiesen.
193

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
194

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
195

Die Beklagte trägt vor, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Antrags, Filmprojekte zu realisieren, stattgegeben. Die E-Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 sei in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Abteilungsleiterfunktion erfolgt. Der Kläger habe den Leitungsvertrag erst im August 2012 zurückgereicht. Die Mail nehme inhaltlich auf die Abteilungsleiterfunktion Bezug. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter entwickle der Kläger Ideen für die Filmprojekte, sogenannte Treatments.
196

Der gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Er sei aber jedenfalls unbegründet, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht das Zustandekommen einer Vereinbarung angenommen habe. Das Arbeitsgericht habe die Rechtsnorm des § 151 BGB verletzt. Es habe auch die tarifvertragliche Schriftformklausel missachtet. Auch die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Dienstanweisung betreffend die rechtsgeschäftliche Vertretung des SWR seien unzutreffend.
197

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen verwiesen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 6 bis 8, 20 und 21 abgetrennt.

Entscheidungsgründe

I.

198

Die beiderseitigen Berufungen der Parteien sind gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie sind auch gemäß §§ 519, 520 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Gegenstand der beiderseitigen Berufungen sind in vollem Umfang die erstinstanzlichen Streitgegenstände. Im Wege der Klageerweiterung hat der Kläger zusätzlich einen umfassenden Auskunftsantrag nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gestellt (Berufungsbegründung S. 61 <Abl. 162 der zweitinstanzlichen Akte>).

II.

199

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Vereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2014 betreffend die Ãœbertragung der Leitung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ mit Ablauf des 31. Juli 2019 geendet hat (dazu 1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihm eine weitere Vereinbarung betreffend die Ãœbertragung der Abteilungsleiterfunktion abschließt (dazu 2.). Infolgedessen kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, als Abteilungsleiter beschäftigt zu werden und die für die Abteilungsleiterfunktion vereinbarte Dienstaufwandsentschädigung zu erhalten (dazu 3.). Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Vereinbarung der Parteien betreffend die Realisierung von Filmprojekten fortbesteht; allerdings hat die Beklagte hierfür nicht nur einen Etat von 1,3 Mio. EUR jährlich bzw. 2,6 Mio. EUR zweijährlich, sondern einen solchen von 1,8 Mio. EUR jährlich bzw. 3,6 Mio. EUR zweijährlich bereitzustellen (dazu 4.).
200

1. Die zwischen den Parteien am 26. Mai 2014 getroffene Vereinbarung, wonach dem Kläger die Leitung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ befristet bis zum 31. Juli 2019 übertragen wird, war wirksam (Antrag zu 1).
201

a) Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger macht geltend, dass ihm eine einzelne Vertragsbedingung, hier die Übertragung der Abteilungsleiterfunktion, zu Unrecht befristet übertragen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAG 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 – Rn 15) ist die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen.
202

b) Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion war aufgrund des (Haus-)Tarifvertrags zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20. Oktober 1998 (Anlage B 1) zulässig.

203

aa) Gegenstand der Befristungskontrolle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich die Befristung des letzten Arbeitsvertrags (vgl. nur BAG 12. April 2017 – 7 AZR 436/15 – Rn 13). Zu überprüfen ist daher ist die zweite Vereinbarung der Parteien vom 26. Mai 2014 betreffend die befristete Ãœbertragung der Leitung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ (Anlage K 7). Unter Ziff. IV der Vereinbarung haben die Parteien festgehalten, dass diese Vereinbarung mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet.

204

bb) Die Beklagte konnte die befristete Übertragung der Leitungsfunktion auf den Tarifvertrag zur befristeten Übertragung von Leitungsfunktionen vom 20. Oktober 1998 stützen. Der Tarifvertrag wurde zwar zum Ablauf des 31. Dezember 2016 gekündigt, war aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in Kraft und gilt – soweit bekannt – weiterhin im Wege der Nachwirkung.

205

(1) Die Übertragung von Führungspositionen auf Zeit ist grundsätzlich von der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien gedeckt. Was die Befristung von Arbeitsverträgen als solchen angeht, so hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG für die sachgrundlose Befristung eine Tariföffnungsklausel geschaffen. Der Grund hierfür ergibt sich zwar aus den Gesetzgebungsmaterialien (Bundestags-Drucksache 14/4374 S. 20) nicht ausdrücklich. Ersichtlich ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachnähe besser als der Gesetzgeber in der Lage sind, für die jeweilige Branche passgenaue Regelungen zu vereinbaren.

206

Diese Erwägung lässt sich im Wege eines „Erst recht-Schlusses“ ohne weiteres auf die befristete Ãœbertragung von Führungspositionen auf Zeit übertragen. Wenn die Tarifvertragsparteien bereits die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen als solchen regeln dürfen, so gilt dies erst recht für die Befristung von einzelnen Vertragsbedingungen. So haben etwa auch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes in § 32 TVöD bzw. TV-L vereinbart, dass Führungspositionen bis zur Dauer von vier Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeiten) befristet übertragen werden können. In seinen Urteilen vom 16. Juli 2020 (6 AZR 287/19) und 28. Oktober 2021 (6 AZR 9/21) hat das Bundesarbeitsgericht hiergegen keine Bedenken geäußert.

207

(2) Die tariflichen Voraussetzungen für die befristete Übertragung der Leitungsfunktion als Abteilungsleiter lagen im Streitfall vor. Dem Kläger wurde eine Leitungsfunktion in der Vergütungsgruppe 14 des Vergütungstarifvertrags übertragen. Es bestand bereits zuvor ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Funktion eines Leitenden Redakteurs; diese Funktion war nach der Vergütungsgruppe 13 bewertet. Die erstmalige Befristung war für die Dauer von drei Jahren vereinbart worden und die zweite Befristung für die Dauer von fünf Jahren. Damit lagen sämtliche in den Ziffer 1 und 3 genannten Voraussetzungen für die befristete Übertragung einer Leitungsfunktion vor.

208

(3) Weitere Voraussetzungen sieht der Tarifvertrag nicht vor. Insbesondere verlangt er nicht, dass für die befristete Übertragung ein sachlicher Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegen muss. Die Tarifvertragsparteien haben auch keine Maßgaben dazu vereinbart, ob die in der Ziffer 1 des Tarifvertrags genannten Leitungsfunktionen stets befristet übertragen werden oder ob dem Arbeitgeber insoweit ein Ermessen zusteht. Ersichtlich wollten die Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag dem Arbeitgeber ein Instrument in die Hand geben, um den Personaleinsatz im Führungskräftebereich effektiver steuern zu können. Dieser Zwecksetzung würde entgegenstehen, die befristete Übertragung an billiges Ermessen zu binden (so zu § 32 TVöD, BAG 16. Juli 2020 – 6 AZR 287/19 – Rn 27; BAG 28. Oktober 2021 – 6 AZR 9/21 – Rn 16).

209

Aus diesem Grund kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage nicht an, ob die Beklagte sämtliche Leitungsfunktionen in den einschlägigen Vergütungsgruppen in der Vergangenheit befristet übertragen hat (so die Beklagte) oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger das Vorbringen der Beklagten insoweit mit Nichtwissen bestreiten durfte. Selbst wenn die Beklagte einzelne Führungsfunktionen in den genannten Vergütungsgruppen unbefristet übertragen hätte, könnte ihre Entscheidung allenfalls auf Willkür überprüft werden. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

210

Für die vom Kläger geforderte Billigkeitskontrolle gibt es keine rechtliche Grundlage. Anders als die individualrechtliche Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt die vorliegende tarifliche Regelung nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Inhaltskontrolle bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen (zuletzt BAG 25. April 2018 – 7 AZR 520/16 – Rn 34 ff.) finden somit im vorliegenden Fall keine Anwendung. Auf die vom Kläger formulierten Anforderungen an einen sachlichen Grund für die befristete Übertragung kommt es nicht an.

211

(4) Zutreffend ist aber, dass die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien nicht unbegrenzt ist. Zwar besitzen die Tarifvertragsparteien einen weiten Spielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung von tariflichen Regelungen. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 29. September 2020 – 9 AZR 364/19 – Rn 47). Im Streitfall ist der sachlich vertretbare Grund darin zu sehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber ein Instrument zur bessren Personalentwicklung an die Hand geben wollten.

212

Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien unbegrenzt wäre. So hat das Bundesarbeitsgericht zur Tariföffnungsklausel nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG entschieden, dass sich bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen als solchen Vorgaben aus den unionsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 1999/70/EG und dem Institut des Rechtsmissbrauchs herleiten lassen. So ist eine tarifliche Bestimmung, die eine sechsjährige sachgrundlose Befristung bei neunmaliger Verlängerungsmöglichkeit erlaubt, noch von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt (BAG 26. Oktober 2016 – 7 AZR 140/15), während dies bei einer tariflichen Regelung, die eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Gesamtdauer von sieben Jahren eröffnet, nicht mehr der Fall ist (BAG 17. April 2019 – 7 AZR 410/17).

213

(5) Mit insgesamt acht Jahren überschreitet die vorliegende befristete Übertragung der Abteilungsleitertätigkeit zwar die in den genannten Entscheidungsfällen aufgezeigten Grenzen. Es sind aber die folgenden Besonderheiten zu beachten:

214

(a) Zum einen bezieht sich die dargestellte Rechtsprechung auf die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen als solchen, während es im vorliegenden Fall „nur“ um die befristete Ãœbertragung einer Leitungsfunktion geht. Anders als bei der insgesamten Befristung des Arbeitsvertrags ist bei einer befristeten Ãœbertragung einer Leitungsfunktion nicht die Existenzgrundlage des Arbeitnehmers betroffen. Vielmehr fällt der Arbeitnehmer in die Auffangposition der früheren Tätigkeit zurück. Die Kammer verkennt nicht, dass es bei der Wahrnehmung von Führungsfunktionen nicht allein um den finanziellen Aspekt, sondern auch um die Ãœbertragung einer herausgehobenen Verantwortung, also die hierarchische Einordnung des Arbeitnehmers im Unternehmen bzw. in der Verwaltung geht. Gleichwohl hat die befristete Ãœbertragung von Führungspositionen weit weniger Auswirkungen auf die soziale Lage des Arbeitnehmers als die Befristung des Arbeitsvertrags insgesamt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer aus einer mit rd. 9.900,00 Euro brutto vergüteten Leitungsposition lediglich um eine Vergütungsgruppe „zurückfällt“. Denn in diesem Fall wird der Lebensstandard des Arbeitnehmers durch den Verlust der höherwertigen Position nicht entscheidend beeinträchtigt.

215

(b) Im Streitfall kommt hinzu, dass dem verfassungsrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit im Rahmen der Abwägung, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben, ein maßgebliches Gewicht einzuräumen ist. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 u.a. – Rn 54 ff) und des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 17. April 2013 – 10 AZR 272/12 – Rn 16; BAG 13. Dezember 2017 – 7 AZR 69/16 – Rn. 11 ff; BAG 25. August 2020 – 9 AZR 373/19 – Rn. 22 ff) das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern zu bestimmen. Als programmgestaltend sind diejenigen Rundfunkmitarbeiter anzusehen, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Hierzu gehören etwa diejenigen Mitarbeiter, die ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in eine Sendung einbringen, was beim Kläger zweifellos der Fall ist. Die den Rundfunkanstalten aufgetragene Vielfalt des Programms erfordert es, ihnen bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern einen größeren Spielraum einzuräumen als bei nichtprogrammgestaltenden Mitarbeitern.

216

(c) Unter diesen Umständen ist eine jedenfalls achtjährige Befristung bei einem programmgestaltenden Mitarbeiter wie dem Kläger rechtlich nicht zu beanstanden. Eine achtjährige Befristung überschreitet die vom Bundesarbeitsgericht für die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen vorgesehene Grenze von sechs Jahren nur maßvoll. Für die Zulässigkeit einer achtjährigen Befristungsdauer spricht außerdem, dass der Kläger in seiner Abteilung Themen zu verantworten hatte, die für die Rundfunkfreiheit von erheblicher Bedeutung waren. Als Rundfunkanstalt muss die Beklagte immer wieder auf die sich ändernden medialen Rahmenbedingungen eingehen, was etwa beim trimedialen Umbau im Jahre 2017 unstreitig geschehen ist. Bei einer derartigen Umgestaltung kann sich ergeben, dass der bisherige Zuschnitt der Abteilungen nicht mehr den neuen Rahmenbedingungen Rechnung trägt. Es wäre mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, wenn die Beklagte Strukturen aufrechterhalten müsste, die mit der aktuellen Medienlandschaft nicht mehr im Einklang stehen.

217

(6) Entgegen der Auffassung des Klägers können in die dargestellte eingeschränkte Befristungskontrolle nicht alle Führungspositionen des Klägers, sondern lediglich diejenige als Abteilungsleiter einfließen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger bereits ab dem 1. Juli 1998 befristet zum Redaktionsleiter des „Tigerenten-Mitmach-Clubs“ bestellt wurde. Im vorliegenden Fall ist aber die Ãœbertragung der Abteilungsleiterfunktion ab dem 1. August 2011 von maßgeblicher Bedeutung, weil erst diese Funktion den Kläger aus dem Kreis der anderen Leitenden Redakteure heraushob und mit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 14 verbunden war. Daher verbietet sich eine Gesamtbetrachtung aller befristeten Ãœbertragungen von Leitungsfunktionen.

218

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch rechtlich unerheblich, dass ihm die Funktion des Abteilungsleiters nach seinem – bestrittenen – Vorbringen zum 1. August 2011 unbefristet übertragen wurde. Geht man hiervon aus, sind die Parteien rechtlich nicht daran gehindert, nachträglich auf der Grundlage des Tarifvertrags vom 20. Oktober 1998 die nachträgliche Befristung der Leitungsposition zu vereinbaren.

219

(7) Die vom Kläger erhobenen sonstigen Einwendungen gegen die befristete Übertragung der Leitungsfunktion sind nicht begründet:

220

(a) Aus dem Grundsatz der Tarifautomatik lässt sich die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht herleiten. Der Grundsatz der Tarifautomatik besagt, dass mit der nicht nur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit die Ein- oder Höhergruppierung als bloßer Akt der Rechtsanwendung unmittelbar verbunden ist. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedarf (st. Rspr., vgl. nur BAG 2. Juni 2021 – 4 AZR 387/20 – Rn. 12). Da dem Kläger die Abteilungsleiterfunktion nur befristet übertragen wurde, hat der Grundsatz der Tarifautomatik im vorliegenden Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung.

221

(b) Das Zitiergebot der Ziff. 241.2 des Manteltarifvertrags ist auf die Befristung einer Führungsposition nicht anzuwenden, weil es sich lediglich auf die Befristung des Arbeitsvertrags als solchen bezieht. Dies folgt aus dem Zusammenhang der Regelung. Die Ziffern 240 ff des Manteltarifvertrags regeln im Einzelnen die Modalitäten der Sachgrundbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG.

222

(c) Darauf, ob die Beklagte beim Auslaufen der Befristung zum 31. August 2019 die – unklar formulierten – Regelungen der Ziff. 4 des Tarifvertrags beachtet hat, kommt es nicht an. Im Tarifvertrag findet sich keine Regelung darüber, ob eine Nichteinhaltung dieser Bestimmungen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Befristung hat. Anders als etwa im Bühnenarbeitsrecht haben die hiesigen Tarifvertragsparteien die Nichtverlängerung von Leitungsfunktionen nur verhältnismäßig wenig formalisiert. Sie haben weder eine Nichtverlängerungsmitteilung noch die Angabe von Gründen für die beabsichtigte Nichtverlängerung vorgesehen. Erst recht haben sie darauf verzichtet, für die Verletzung der formalen Anforderungen eine Unwirksamkeit der Nichtverlängerung bzw. der gesamten Befristung anzuordnen. Damit unterscheidet sich die vorliegende Tarifregelung entscheidend von denjenigen Tarifregelungen, die eine weitaus stärkere Formalisierung des Nichtverlängerungsverfahrens vorsehen (vgl. BAG 28. September 2016 – 7 AZR 128/14 – Rn 55; BAG 15. Mai 2013 – 7 AZR 665/11 – Rn 22 ff. betr. Tarifregelungen des Bühnenarbeitsrechts).

223

Im Ergebnis würde somit die vom Kläger behauptete Nichteinhaltung der vorgesehenen Formalien weder zu einer Verlängerung der befristeten Übertragung noch zu einer Unwirksamkeit der Befristung insgesamt führen. Es handelt sich um Ordnungsvorschriften, deren Beachtung der Arbeitnehmer und der Personalrat ggf. auf dem Rechtsweg geltend machen können, deren Nichtbeachtung aber auf die Wirksamkeit der Befristung keinen Einfluss hat.
224

2. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Änderungsvertrags als Leiter der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“, hilfsweise als Abteilungsleiter mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 14 Stufe i annimmt (Antrag zu 2). Die Beklagte hat zwar beim Kläger ein Vertrauen hervorgerufen, dass seine Abteilungsleiterfunktion über den 31. Juli 2019 hinaus fortgesetzt werde. Die vom Kläger aufgezeigten Umstände lassen aber nicht den Schluss zu, dass ihm die Beklagte die weitere Beschäftigung in der Abteilungsleiterfunktion zugesagt hat.
225

a) Die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig.
226

Der gestellte Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt umfassen (st. Rspr., vgl. nur BAG 15. Oktober 2013 – 9 AZR 572/12 – Rn. 18). Diesen Anforderungen genügt der gestellte Antrag. Er zeigt auf, welche Arbeitsbedingungen das Angebot des Klägers umfasst, was Tätigkeit und Vergütung angeht. Die Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 26. Mai 2014 ist hierbei eher irreführend, weil diese Vereinbarung eine befristete Übertragung regelt. Der Inhalt des abzuschließenden Vertrags lässt sich aber ohne Weiteres feststellen.
227

b) Die Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

228

aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Januar 1999 – 7 AZR 93/98 – Rn 17; BAG 26. April 1995 – 7 AZR 936/94 – Rn 24) konnte ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an die Laufzeit eines wirksam befristeten Arbeitsvertrages darauf stützen, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten beim Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aufgrund dessen der Arbeitnehmer berechtigterweise erwarten durfte, nach dem Ende der Vertragslaufzeit weiterbeschäftigt zu werden. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber sei unter diesen Umständen durch Verschulden beim Vertragsschluss zum Schadenersatz und damit zum Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags verpflichtet.

229

Im weiteren Verlauf hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung aber dahingehend präzisiert, dass allein aus in Anspruch genommenem Vertrauen kein Anspruch auf Wiedereinstellung hergeleitet werden könne. Zu Unrecht enttäuschtes Vertrauen verpflichte lediglich zum Ersatz des Vertrauensschadens, begründe aber keinen Erfüllungsanspruch. Ein vertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrages bestehe nur dann, wenn die Erklärungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als Zusage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auszulegen seien (BAG 26. April 2006 – 7 AZR 190/05 – Rn 17; BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 – Rn 18; BAG 21. September 2011 – 7 AZR 150/10 – Rn 21).

230

Diese auf die Fortsetzung von befristeten Arbeitsverhältnissen bezogene Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf die Befristung von einzelnen Arbeitsbedingungen, somit auch auf die befristete Übertragung von Führungspositionen übertragen. Auch bei der Befristung von Führungspositionen kann enttäuschtes Vertrauen allein noch keinen Anspruch des Arbeitnehmers dahingehend begründen, die Vereinbarung über die befristete Übertragung einer Führungsposition fortzusetzen. Der Arbeitgeber ist im Falle einer Befristung in seiner Entscheidung darin frei, ob er die wirksam befristet übertragene Führungsposition auch künftig übertragen möchte. Enttäuschtes Vertrauen allein kann lediglich zum Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens, nicht aber zur Erfüllung, also zur Verpflichtung der künftigen Übertragung führen.

231

bb) Misst man die vom Kläger vorgetragenen Umstände an diesen rechtlichen Maßstäben, so hat zwar die Beklagte das berechtigte Vertrauen des Klägers enttäuscht, ihm aber keine Zusage gegeben, ihn künftig in der Abteilungsleiterfunktion zu beschäftigen.

232

(1) Zur Begründung seines Anspruchs hat sich der Kläger maßgeblich auf das Protokoll des Gesprächs mit dem Intendanten vom 30. November 2018 berufen. Dort heißt es zu Beginn:

233

▪ Keine Bestrebungen des SWR, den bestehenden Vertrag mit Herrn [Name des Klägers] zu ändern

234

▪ Arbeit von Herrn [Name des Klägers] erfordert gute Rahmenbedingungen

235

▪ Hohes Interesse des SWR an ausgezeichneten Filmen von Herrn [Name des Klägers]

236

Auch wenn in der erstgenannten Notiz von dem „bestehenden“ Vertrag, also von dem noch bis zum 31. Juli 2019 laufenden Vertrag, die Rede ist, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass eine solche Formulierung beim Arbeitnehmer den Eindruck hervorrufen wird, das Arbeitsverhältnis werde in der bisherigen Form fortgesetzt. Dieser Eindruck verstärkt sich durch die beiden folgenden Notizen, die für sich genommen wenig Aussagegehalt betreffend die Rechtsgrundlagen des Arbeitsverhältnisses haben, jedoch beim Arbeitnehmer den Eindruck hervorrufen, unter „guten Rahmenbedingungen“ bei der Produktion von ausgezeichneten Filmen sei das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Ausgestaltung gemeint.

237

Beim Verständnis der genannten Notizen ist aber zu beachten, dass das Gespräch vom 30. November 2018 nicht den Schwerpunkt hatte, die künftigen arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien zu regeln. Vielmehr ging es in dem Gespräch vorrangig um den Entwurf des Revisionsberichts und die daraus folgenden Maßnahmen, um das vom Kläger geplante Filmprojekt „Theresienstadt“ und um die künftigen Produktionen. Der Intendant fasste das Gesprächsergebnis demzufolge auch dahingehend zusammen, dass man auf die Endfassung des Revisionsberichts warten und dann die ggf. notwendigen organisatorischen Änderungen vornehmen werde, das Filmprojekt „Goebbels“ wie vereinbart weitergehen könne und hinsichtlich des Filmprojekts „Theresienstadt“ die Realisierungsmöglichkeiten geprüft werden mögen.

238

Hätte es sich bei dem Gespräch um ein Verständigungsgespräch hinsichtlich der künftigen Arbeitsbedingungen gehandelt, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Intendant am Ende des Gesprächs eine klare Aussage dazu trifft, wie er sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vorstellt. Hierzu verhält sich das Protokoll in keiner Weise und auch die vom Kläger in blauer Schrift hinzugefügten Bemerkungen lassen nicht erkennen, dass für den Kläger die Frage der künftigen Abteilungsleiterfunktion im Mittelpunkt des Gesprächs stand.

239

(2) Auch aus dem Schreiben des Intendanten vom 4. Februar 2019 lässt sich nicht herleiten, dass die Beklagte dem Kläger eine Zusage auf Fortsetzung der Abteilungsleitertätigkeit gegeben hat. Das – sehr lange – Schreiben befasst sich auf den Seiten 2 und 3 mit Sachverhalten betreffend Frau D.. Ab der Seite 4 nimmt der Intendant auf das Gespräch vom 30. November 2018 Bezug, indem er den Revisionsbericht, die Frage der Freistellung, das Filmprojekt „Theresienstadt“ und andere Themen anspricht. Auch in diesem Schreiben bildet die Fortsetzung der Abteilungsleiterfunktion keinen Schwerpunkt. Sie wird vielmehr nur am Ende auf der Seite 6 angesprochen, wenn es dort heißt: „Damit ist die Basis für die weitere erfolgreiche Arbeit in der Abteilung Sonderprojekte, Musik und Theater geschaffen.“ Dem Kläger ist einzuräumen, dass er angesichts der Zukunftsbezogenheit des Schreibens daraus folgern durfte, er könne seine Arbeit als Abteilungsleiter über den 31. Juli 2019 hinaus fortsetzen, zumal die befristete Ãœbertragung knapp sechs Monate später auslaufen sollte. Einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen enthält das Schreiben des Intendanten gleichwohl nicht; es erschöpft sich in der Darstellung von Absichten.

240

(3) Schließlich lässt sich für eine Fortsetzung der Abteilungsleitertätigkeit auch nichts daraus herleiten, dass in der Sitzung der Programmdirektion Kultur am 27. März 2019 kein Wort darüber gesprochen wurde, dass die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion mit Ablauf des 31. Juli 2019 enden werde. Aus einem bloßen Schweigen lässt sich nur dann eine Zusage ableiten, wenn die sonstigen Umstände des Falles für einen Rechtsbindungswillen sprächen (sog. beredtes Schweigen). Dies trifft aber im Streitfall nicht zu.

241

(4) Unter den gegebenen Umständen stellt es eine überraschende Wendung dar, dass der Leiter der Hauptabteilung Kultur, Wissen, SWR 2 den Gesamtpersonalrat nur wenig später, am 9. April 2019 (Anlage B 7), darüber unterrichtete, dass er eine Umstrukturierung seiner Hauptabteilung beabsichtige. Es gebe bis heute Doppelstrukturen, die er zueinander führen wolle. Im Mittelpunkt seiner Ãœberlegungen stehe die Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“. Im weiteren Verlauf unterrichtete Herr S(2). den Gesamtpersonalrat mit Mail vom 9. Juli 2019 (Anlage B 6) über den geplanten multimedialen Umbau. Aus der Mail ging hervor, dass die Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ mit dem Auslaufen des Leitungsvertrags mit dem Kläger aufgelöst werden solle. Mit Mail vom 18. Juli 2019 (Anlage B 8) antwortete der Gesamtpersonalrat, dass das Gremium grundsätzlich keine Einwände gegen die geplante Organisationsänderung habe. Die bestehenden Verträge, insbesondere mit dem Kläger und Frau D., müssten allerdings eingehalten werden.

242

Unter diesen Umständen sind die Zweifel des Klägers, dass es nach der „großen Umstrukturierung“ zu Beginn des Jahres 2017 Mitte des Jahres 2019 keine weitere Umgestaltung gegeben habe, nicht berechtigt. Die Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ wurde zum 1. August 2019 aufgelöst. Die in der Abteilung tätigen Mitarbeiter wurden anderen Organisationseinheiten zugeordnet. Im Verantwortungsbereich des Klägers blieben die Sonderprojekte und die Aktivitäten für die Filmakademie Ludwigsburg.

243

Die Beklagte musste die Organisationsänderung auch nicht deswegen unterlassen, um die Vereinbarung über die befristete Übertragung der Führungsposition mit dem Kläger fortsetzen zu können. Es liegt in der Organisationsgewalt des Arbeitgebers, den Betrieb nach seinem Ermessen zu gestalten. Dem Arbeitgeber steht auch die Entscheidung darüber zu, in welchem Umfang er Führungspositionen vorhält (vgl. nur BAG 3. Dezember 2019 – 9 AZR 78/19 – Rn 26). Die unternehmerische Entscheidung könnte allenfalls auf Willkür und offenbare Unrichtigkeiten hin gerichtlich überprüft werden (vgl. nur BAG 2. März 2017 – 2 AZR 546/16 – Rn 23).

244

Für eine willkürliche oder vorgeschobene unternehmerische Entscheidung gibt es aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Auflösung der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ erfolgte. Der maßgebliche Grund war, die Doppelstrukturen in der Hauptabteilung aufzulösen. Gegen diese Zweckbestimmung hat der Kläger lediglich seine eigene Einschätzung gesetzt, dass die bisherige Struktur sachgerecht gewesen sei und es keinen Grund für eine Veränderung gegeben habe. Damit lässt sich jedoch eine Willkür oder Sachwidrigkeit der unternehmerischen Entscheidung nicht begründen.
245

3. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger als Leiter der Abteilung „Sonderprojekte, Musik und Theater“ bzw. als Abteilungsleiter in der Vergütungsgruppe 14 Stufe i zu beschäftigten (Haupt- und Hilfsantrag zu 3). Sie ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 51,30 EUR zu bezahlen (Anträge zu 9 bis 19).
246

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage auf Beschäftigung als Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO zulässig ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – zu erwarten ist, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch einem Feststellungsurteil Folge leisten würde. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion wirksam war und der Kläger auch keinen Anspruch auf eine unbefristete Übertragung der Funktion hat. Die Beklagte ist daher nicht zu einer entsprechenden Beschäftigung verpflichtet.
247

b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Dienstaufwandsentschädigung, weil diese nach der Vereinbarung vom 26. Mai 2014 an die Wahrnehmung der Abteilungsleiterfunktion geknüpft war.
248

4. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte die Realisierung von Filmprojekten unter Bereitstellung eines Etats in einer angemessenen Höhe ermöglicht (Antrag zu 4). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage aber nicht nur mit dem Hilfsantrag, sondern auch mit dem Hauptantrag begründet. Die Hilfsanträge zu 5 sind damit nicht mehr zur Entscheidung angefallen.
249

a) Die Klage ist zulässig. Sie ist bei der gebotenen Auslegung insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
250

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, wonach er pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur „realisiert“ und die Beklagte hierfür einen Etat in einer bestimmten Höhe bereitstellt, nicht aufgrund einer Befristung zum 31. Juli 2019 beendet worden ist, sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien fortbesteht. Da die Beklagte keinen Einfluss darauf hat, ob der Kläger jährlich ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels bzw. alle zwei Jahre ein größeres Projekt „realisiert“, kann der Antrag nur dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte dem Kläger ermöglicht, derartige Projekte zu realisieren. Daher war das Wort „realisiert“ im Tenor durch die Worte „realisieren kann“ zu ersetzen. Außerdem stellt der Halbsatz „sondern als unbefristete Vereinbarung zwischen den Parteien hinaus fortbesteht“ nur eine Beschreibung der Rechtsfolge dar, die sich aus einer nicht bestehenden Befristung zum 31. Juli 2019 ergeben würde. Der Halbsatz ist überflüssig und war im Tenor entbehrlich.
251

b) Die Klage ist auch mit dem Hauptantrag begründet, weil der Kläger aufgrund der Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 (Anlage K 12) eine Vereinbarung über die Realisierung von Filmprojekten abgeschlossen hat (dazu aa) und diese Vereinbarung zeitlich nicht an die Wahrnehmung seiner Abteilungsleiterfunktion geknüpft war (dazu bb).

252

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhaltet die Mail vom 9. Juli 2012 nicht nur eine Absichtserklärung, sondern hat rechtsgeschäftlichen Gehalt.

253

(1) Mit Mail vom 9. Juli 2012 (Anlage K 12) teilte der Personalleiter dem Kläger mit, er könne ihm nach Rücksprache mit dem Intendanten und dem kommenden Fernsehdirektor Folgendes bestätigen:

254

„Sie erhalten die verbindliche Zusage, pro Jahr ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels als Autor und Regisseur zu realisieren. Da eher größere Projekte (vergleichbar George) realisiert werden sollen, kann der Etat verdoppelt werden, um dann im zweiten Jahr ein Projekt in der entsprechenden Größenordnung zu realisieren.“

255

Für die Auslegung, dass es sich hierbei nicht nur um eine Absichtserklärung, sondern um eine Zusage mit rechtsgeschäftlichem Gehalt gehandelt hat, sprechen nicht nur der Wortlaut („verbindliche Zusage“), sondern auch die Gesamtumstände. Die Zusage erfolgte mit der „Rückendeckung“ des Intendanten und des kommenden Fernsehdirektors. In der Folgezeit bekräftigte der Personalleiter seine Zusage, so nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers in einer Mail an die damalige Hauptabteilungsleiterin des Klägers vom 2. April 2015 und in einer Mail des Justitiars an die Hauptabteilungsleiterin vom 5. Juni 2015 (Berufungsbeantwortung des Klägers Seite 3 und 4 <Abl. 246 f >).

256

Zudem fand am 13. August 2015 ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Personalleiter und dem damaligen Fernsehdirektor statt. Im Protokoll (Anlage K 15) versicherte der Fernsehdirektor, dass die Vereinbarung vom 9. Juli 2012 gelte und die Fernsehdirektion sich an diese halten werde.

257

Es mag ungewöhnlich sein, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Zusicherung gibt, Projekte mit einem bestimmten Budget verwirklichen zu können. Im vorliegenden Fall ist aber der Hintergrund zu beachten, dass der Kläger die Ideen für die Filmprojekte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ausarbeitete, die konkrete Umsetzung mit ausdrücklicher Unterstützung durch die Beklagte aber als freier Autor und Regisseur für externe Produktionsfirmen vornahm. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Kläger auf eine verbindliche Zusage der Beklagten Wert legte, die Filmprojekte tatsächlich realisieren zu können.

258

(2) Die Einwendungen der Beklagten gegen die vorgenommene Auslegung sind unbegründet. Die Annahme der Beklagten, der Kläger habe entgegen der Regelung in § 151 BGB seinen Annahmewillen nicht betätigt, trifft nicht zu. Die Betätigung des Annahmewillens ist im Streitfall unschwer darin zu sehen, dass der Kläger die Realisierung von Filmprojekten nach Zugang der Mail vom 9. Juli 2012 fortsetzte. Die Vereinbarung war auch nicht mangels Einhaltung der tariflichen Schriftformklausel (Ziffer 211.3 des Manteltarifvertrags) unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einhaltung der Schriftform berufen, wenn er eine Zusage jahrelang praktisch durchgeführt hat. Eine solche Rüge verstößt gegen den Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. nur BAG 10. September 2020 – 6 AZR 94/19 (A) – Rn 23).

259

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, der Personalleiter habe mit seiner Mail die ihm aufgrund der Dienstanweisung über die rechtsgeschäftliche Vertretung des SWR (Anlage B 2) zustehenden Kompetenzen überschritten. Zwar trifft es zu, dass die Dienstanweisung für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen abhängig von der hierarchischen Einordnung bestimmte betragsmäßige Grenzen vorsieht. Nach Ziff. 2.2.2 der Dienstanweisung zeichnet der Intendant aber über alle Geschäftsbereiche hinweg ohne wertmäßige Grenzen allein. Da der Intendant ausweislich der Mail vom 9. Juli 2012 die verbindliche Zusage an den Kläger ausdrücklich mitgetragen hat, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Zusage überschreite die angegebenen betragsmäßigen Grenzen der Vorgesetzten des Klägers.

260

bb) Die Zusage vom 9. Juli 2012 war auch nicht an die Wahrnehmung der Abteilungsleitertätigkeit gekoppelt.

261

(1) Bereits der Wortlaut der Mail spricht gegen eine derartige Verknüpfung. So fehlt etwa die Angabe „während der Zeit Ihrer Abteilungsleitung“ oder ähnliches. Eine gewisse Verknüpfung mit der Abteilungsleiterfunktion wird lediglich im vierten Absatz der Mail hergestellt, weil sich hierin der Personalleiter mit der Höherstufung des Klägers befasste. Hintergrund hierfür war die Diskussion der Parteien über die Frage, in welche Stufe der Kläger eingruppiert werde. Ausweislich der Vereinbarung vom 3. Januar 2012 hatte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung nach der Stufe h angeboten. Nunmehr bot der Personalleiter dem Kläger eine Vergütung nach der Stufe i an. Daraufhin unterzeichnete der Kläger im August 2012 die Vereinbarung vom 3. Januar 2012.

262

Aus den Gesamtumständen ergibt sich aber, dass die Höherstufung nur zufällig mit der Vereinbarung über die Realisierung von Sonderprojekten zusammenfiel. Denn bereits am 10. Oktober 2008 (Anlage K 5) hatten die Parteien eine Vereinbarung darüber geschlossen, dass der Kläger künftig herausragende filmische Sonderprojekte entwickeln und realisieren solle. Auf diese Vereinbarung nahm die Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2012 ersichtlich Bezug.

263

Der Wegfall der Abteilungsleiterfunktion hatte zudem keine Auswirkungen auf die Aufgabe des Klägers, auch weiterhin Sonderprojekte zu verwirklichen. Unstreitig zählt es auch nach dem Wegfall der Abteilungsleiterfunktion zu den Aufgaben des Klägers, herausragende Filmprojekte zu realisieren. In der Mail des Personalleiters vom 9. Juli 2019 an den Gesamtpersonalrat (Anlage B 6) wird ausdrücklich erwähnt, dass die Sonderprojekte und die Aktivitäten für die Filmakademie Ludwigsburg (beim Kläger) verblieben. Damit nahm der Personalleiter ersichtlich auf die Vereinbarung vom 10. Oktober 2008 Bezug. Entgegen der vom Personalleiter in der Mail vom 1. Juli 2019 (Anlage K 16) vertretenen Auffassung handelte es sich bei der Zusage vom 9. Juli 2012 somit nicht um eine Nebenabrede zur Vereinbarung über die befristete Übertragung der Abteilungsleiterfunktion.

264

(2) Dafür, dass die Zusage vom 9. Juli 2012 nicht an die befristete Ãœbertragung der Abteilungsleiterfunktion geknüpft war, spricht schließlich der – komplexe – Zusammenhang der Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter einerseits und als freier Drehbuchautor und Regisseur andererseits. Ãœber die Trennung der beiden Funktionen waren die Parteien geraume Zeit im Gespräch, zuletzt während des Gesprächs mit dem Intendanten am 30. November 2018. Diskutiert wurde eine sogenannte Beistellungslösung, wonach die vom Kläger übernommene Drehbuchfertigung und Regieleistung dem jeweiligen Filmproduzenten vom Sender „beigestellt“ werden sollte. Letztlich entschied man sich aber für die bereits praktizierte Freistellungslösung, wonach beide Funktionen getrennt waren und der Kläger für die Drehbuchfertigung und die Regie unbezahlt von seiner Arbeit freigestellt wurde.

265

Im Ergebnis führt die Freistellung dazu, dass der Kläger die Ideen und Konzepte für die späteren Filmprojekte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Beklagten entwickelt, die Fertigung des Drehbuchs und die Regie jedoch sodann im Rahmen einer freien Tätigkeit für den jeweiligen Filmproduzenten übernimmt. Da die Ausführung von Sonderprojekten auch nach dem 31. Juli 2019 unstreitig zu dem Aufgabengebiet des Klägers gehört, liegt bei dieser rechtlichen Konstruktion die Annahme fern, die Zusage der Beklagten vom 9. Juli 2012 sei an die Funktion als Abteilungsleiter geknüpft. Der Kläger sollte auch nach dem 31. Juli 2019 herausragende Filmprojekte realisieren und sollte auch nach diesem Zeitpunkt für die Anfertigung des Drehbuchs und die Regie freigestellt werden. Diese Absprache wird durch den Vergleichsvorschlag der Beklagten, den der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 übersandte, unter der Ziffer 7 lediglich bestätigt.

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cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts beträgt das pro Filmprojekt bereitzustellende Budget nicht 1,6 Mio. EUR jährlich bzw. 2,6 Mio. EUR zweijährlich, sondern jeweils 1,8 bzw. 3,6 Mio. EUR. In seiner Mail vom 9. Juli 2012 beschrieb der Personalleiter das Budget der Filmprojekte nur allgemein dahingehend, dass es sich um ein Filmprojekt in der Größenordnung eines Fernsehspiels handele. Bei größeren Projekten könne der Etat verdoppelt werden. In der Folgezeit bezifferten die Beteiligten das Budget für ein Fernsehspiel ausweislich der Gesprächsnotiz vom 13. August 2015 (Anlage K 15) mit jährlich 1,3 Mio.
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Damit wollten die Beteiligten aber nicht das Budget statisch betragsmäßig „einfrieren“. Vielmehr wollten sie sich an der „Größenordnung eines Fernsehspiels“ und daher dynamisch an den künftigen Etats von Fernsehspielen orientieren. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, dass das Budget für einen Tatort mittlerweile 1,6 Mio. EUR betrage und für einen Donnerstags-Krimi 1,8 Mio. EUR (Anlagen K 41 und K 42). Im Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 24. Dezember 2019 (Anlage K 14) wird ebenso ein Budget in Höhe von 1,8 Mio. EUR erwähnt. Auch wenn sich die Budgets für jede einzelne Produktion flexibel gestalten, hat die Beklagte keine nachvollziehbaren Argumente dafür vorgetragen, weshalb im Falle des Klägers von den üblichen Größenordnungen abgewichen werden sollte.

III.

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat, wie unter II.4. ausgeführt, Anspruch darauf, herausgehobene Filmprojekte realisieren zu können und hierfür einen Etat in bestimmter Höhe zu erhalten. Der Feststellungsantrag zu 4 ist mit dem Hauptantrag begründet. Demzufolge war die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung mit dem Hilfsantrag wendet, als unbegründet zurückzuweisen.

IV.

269

Die Kosten beider Instanzen waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Hierbei ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Antrag zu 1 mit einem Vierteljahresverdienst von 29.700,00 EUR zu bewerten ist. Der Wert der Anträge zu 2 und 3 ist wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren. Der Wert des Antrags zu 4 ist ebenfalls mit einem Vierteljahresverdienst zu bemessen; der Wert des Antrags zu 5 ist hiermit wirtschaftlich identisch. Der Wert der Anträge zu 6 bis 8 und 20 (Auskunft) ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bemessen, weil der Auskunftsanspruch für den Kläger vor allem angesichts der Auseinandersetzungen über den Revisionsbericht und den Abschlussbericht der Fa. D. von erheblicher Bedeutung ist. Der Wert der Anträge zu 9 bis 19 ist nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem dreifachen Jahresbetrag (1.846,80 EUR) zu bemessen. Der Wert des Antrags zu 21 beläuft sich entsprechend der Bezifferung auf 9.500,00 EUR.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil nicht ersichtlich ist, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Beklagte von der tarifvertraglich vorgesehenen befristeten Übertragung von Führungspositionen funktionswidrig Gebrauch gemacht hat, von allgemeiner Bedeutung ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könnte.

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Ãœber den Autor

RA Moegelin administrator

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