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VonRA Moegelin

EuGH zur Pflicht von Asylbewerbern ihre Homosexualität mit Privat-Porno zu beweisen

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Anonymous_gay_pride_flagDer EuGH hat entschieden, dass die Glaubhaftigkeit der homosexuellen Ausrichtung von Asylbewerbern von Behörden im Grundsatz geprüft werden kann. Allerdings wird an die Art und Weise der Prüfung ein strenger Maßstab angelegt. Das Recht auf Wahrung der Würde des Menschen und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens haben beachtet zu werden.

Der EuGH hat konkret vier Punkte aufgeführt, die von Behörden bei der Prüfung von Asylanträgen zu beachten sind:

  1. Die Fragestellung hat nicht auf stereotypen Vorstellungen in Verbindung mit Homosexuellen zu beruhen, sondern hat den individuellen und persönlichen Situation des betreffenden Antragstellers Rechnung zu tragen.
  2. Fragen zur sexuellen Ausrichtung sind erlaubt, jedoch gehen Befragungen zu den Einzelheiten seiner sexuellen Praktiken zu weit. Das wäre insbesondere als Verstoß das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu betrachten.
  3. „Tests“ zum Nachweis der Homosexualität des Asylbewerbers oder ein „Beweis“, z.B. durch Vorlage von Videoaufnahmen intimer Handlungen, sind unzulässig. Hierduch sieht der EuGH die Menschenwürde verletzt und bezweifelt zudem die Beweiskraft.
  4. Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass der Asylbewerber, weil er zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass er unglaubwürdig ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 162/14 vom 02.12.2014 des Gerichtshofs der Europäischen Union

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„Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat“ – LAG Mainz 5 Sa 55/14

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Anonymous_Psycho_IcecubeDem LAG Mainz lag die Kündigungsschutzklage eines Chemikanten zugrunde, der seinen Vorgesetzen unstreitig wie folgt bezeichnete: „Der ist irre, der dürfte nicht frei rumlaufen„, „der ist nicht normal„. Als der Vorgesetzte (Produktionsleiter K) an ihm vorbeilief, äußerte er: „Da läuft er ja, der Psycho, der wird schon sehen, was er davon hat„. Die Aussprüche tätigte er in einem Rauchcontainer gegenüber Kollegen, die der Vorgesetzte nicht hören konnte und auch nicht an ihn gerichtet waren, sondern an die Arbeitskollegen. Diesen Aussprüchen ist ein Personalgespräch vorausgegangen, das wegen Meinungsverschiedenheiten zum Thema der Eingruppierung eskalierte. Produktionsleiter K beendete das Gespräch, indem er die Tür öffnete und den Kläger mit der Aufforderung „Raus hier!“ seines Büros verwies.

Arbeitskollegen meldeten die „Psycho“-Aussagen dem Vorgesetzten. Der Personalleiter führte mit dem Mitarbeiter deshalb ein Gespräch, an dem auch der Vorgesetzte und drei Mitglieder des Betriebsrats teilnahmen. Der Kläger bestritt zunächst die Äußerungen vom Vortag und nannte sie eine „glatte Lüge„. Nach einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied räumte er ein, dass er sehr aufgewühlt gewesen sei, es könne sein, dass er das alles gesagt habe, dafür entschuldige er sich.

Daraufhin erhielt er die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage war erfolgreich.

Die ehrverletzenden Äußerungen des Klägers gegen den Vorgesetzten stellen grundsätzlich einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Zutreffend hat das LAG Mainz die Äußerungen als erheblich beleidigend und diffamierend gewertet. Nach der Rechtsprechung dürfen Arbeitnehmer zwar Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. In grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen. Dennoch sieht das Gericht die außerordentlich und hilfsweise ordentliche Kündigung als unverhältnismäßig an. Eine Abmahnung sei ausreichend gewesen.

Als ausschlaggebend erachtete das Gericht, dass der Kläger darauf vertrauen durfte, dass sein verbaler Ausbruch von den Arbeitskollegen, die sich mit ihm im Rauchercontainer aufhielten, nicht nach außen getragen und der Betriebsfrieden nicht gestört bzw. das Vertrauensverhältnis der Parteien nicht beschädigt wird. Der Kläger musste auch nicht mit einer Weitertragung seiner Äußerungen durch seine Arbeitskollegen rechnen, denn es gelte der allgemeine Erfahrungssatz, dass anfechtbare Äußerungen über Vorgesetzte, sofern sie im Kollegenkreis erfolgen, in der sicheren Erwartung geschehen, dass sie nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinausdringen werden. Hinzu komme, dass sich der Kläger zu den beleidigenden Äußerungen hat hinreißen lassen, weil er zuvor von seinem Vorgesetzten aus dem Büro geworfen worden ist. Diesen Rauswurf habe er als höchst demütigend empfunden. Insoweit erschienen seine Äußerungen in einem milderen Licht.

Das Urteil ist bedenklich, man kann genauso gut gegenteilig entscheiden. Wo soll die „sichere Erwartung“ sein, dass die beleidigenden Äußerungen im Kollegenkreis bleiben? Gerade weil die Äußerungen so schwerwiegend waren, musste der Kläger damit rechnen, dass sie zumindest an andere Kollegen weitergegeben werden und auch irgendwann dem Vorgesetzen zur Kenntnis gelangen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgerichts Mainz: LAG Mainz, Urteil vom 24. Juli 2014 – 5 Sa 55/14

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Erstattung von Energieverbrauchskosten als betriebliche Altersversorgung

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energyZusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer auch eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Die Voraussetzungen sind im BetrAVG geregelt. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war es streitig, ob die seinerzeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung geregelte Erstattung von Energieverbrauchskosten eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt.

Beim beklagten ehemaligen Arbeitgeber, einem kommunalen Energieversorgungsunternehmen, galt eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 (BV 1969), die für die aktiven Belegschaftsmitglieder und die Betriebsrentner einen Preisnachlass für den Bezug von Gas und Strom sowie die Übernahme der Kosten für Fernwärme von Versorgungsunternehmen, die der allgemeinen Versorgung dienen, iHv. 50 % der Verbrauchskosten vorsah. Im Jahre 2001 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, wonach die Energiekostenerstattung für die aktiven Beschäftigten auf maximal 511,00 Euro und für die Versorgungsempfänger auf maximal 358,00 Euro jährlich beschränkt wurde. Im März 2006 vereinbarten die Beklagte und der Betriebsrat, dass die BV 2001 nur noch bis Ende Dezember 2006 gültig und die Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume bis Ende Dezember 2006 begrenzt sein sollte.

Der Kläger, der unter Geltung der BV 1969 bei der Beklagten ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezieht, hat mit seiner Klage die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der BV 1969 auch für die Zeit ab Januar 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich.

Sieht eine Betriebsvereinbarung die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vor, kann es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handeln. Ist dies der Fall und sollen die Leistungen durch spätere Betriebsvereinbarungen gegenüber Versorgungsempfängern

geschmälert oder ausgeschlossen werden, ist dies – ungeachtet der Frage, ob den Betriebsparteien für Betriebsrentner überhaupt eine Regelungskompetenz zusteht – nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zulässig (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08).

Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob den Betriebsparteien eine Regelungskompetenz auch gegenüber den Betriebsrentnern zukommt. Bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten auf Grund der BV 1969 handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, in die nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden durfte. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3 AZR 799/08

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Stadtreinigung putzt nicht – 95-jährige Anliegerin muss ran

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grandma_penguinEine 95-jährige Frau aus Berlin ist vom VG Berlin (Beschluss vom 20.11.14 – 1 L 299.14) zur Reinigung des Fußwegs vor ihrem Grundstück verpflichtet worden. Der von ihr geltend gemacht hohe Pflanzenbewuchs sei irrelevant, da sie zu reinigen und nicht Pflanzen zu entfernen habe. Auch wenn sie aufgrund ihres Alters tatsächlich nicht mehr selbst zur Reinigung fähig sei, könne sie die Pflicht auf Dritte übertragen.

Ob ihre Straße zutreffend in die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen worden sei, müsste in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Die Berliner Stadtreinigung hat sich schon vor vielen Jahren aus der umfänglichen Reinigung Straßen der Hauptstadt zurückgezogen. Straßen in der Kategorie C (nicht oder ungenügend ausgebaut) müssen vom Anlieger gemäß dem Berliner Straßenreinigungsgesetz selbst gereinigt werden.

Hierzu die Pressemitteilung Nr. 48/2014 vom 01.12.2014 im Wortlaut:

Pflicht zur Straßenreinigung auch im hohen Lebensalter (Nr. 48/2014)

Auch für Anlieger im hohen Lebensalter besteht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz eine Pflicht zur Straßenreinigung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die 95-jährige Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das an einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fußweg in Berlin-Charlottenburg liegt. Dieser Weg wurde im September 2014 in

die Kategorie C des Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen. Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz obliegt die Reinigung solcher Straßen und Wege den Anliegern jeweils vor ihren Grundstücken bis zur Mitte der Verkehrsfläche. Das Bezirksamt zog die Antragstellerin daraufhin zur Reinigung des Fußweges heran. Hiergegen, machte sie geltend, wegen des dichten Bewuchses den Weg nicht reinigen zu können und verwies auf ihr Lebensalter sowie darauf, dass die Aufnahme des Weges in das Verzeichnis nicht nachvollziehbar sei.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts lehnte den Antrag ab. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Straßenreinigung ergebe sich aus ihrer Stellung als Anliegerin des in die Kategorie C eingetragenen Weges. Einwendungen gegen die Eintragung selbst müssten in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden. Ungeachtet dessen stehe die Eingruppierung im Einklang mit dem Gesetz, wonach auch „nicht oder nicht genügend ausgebaute“ Straßen in der Kategorie C aufgeführt werden dürften. Die Antragstellerin müsse den Weg nicht von vorhandenem Bewuchs befreien, denn die Reinigung umfasse die Beseitigung von Abfällen, Laub und Schnee. Die Antragstellerin müsse die die Reinigung auch nicht selbst vornehmen; sie habe die Möglichkeit, Dritte mit diesen Aufgaben zu beauftragen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 1. Kammer vom 20. November 2014 (VG 1 L 299.14)

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Das Lineal ging ins Auge – Schmerzensgeld wegen Herumfuchteln

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extraterristrial-eye-plantDem LG Ansbach lag die Klage eines Schülers vor, der von seinem Mitschüler mit einem Lineal verletzt wurde, weil er damit wild herumgefuchtelt und es ihm dann ins Auge gestoßen haben soll.

Der damals 15 Jahre alte Schüler verklagte seinen damals 14 Jahre alten Mitschüler, mit dem er gemeinsam eine Mittelschule im südlichen Landkreis Ansbach besuchte, sowie den Freistaat Bayern als Träger der Schule auf 50.000 Euro Schmerzensgeld, weil der Mitschüler ihn im Klassenzimmer in Abwesenheit einer Lehrkraft mit einem 1 Meter langen „Lehrerlineal“ am rechten Auge verletzte.

Der Kläger ist der Ansicht, der Mitschüler habe ihn vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er mit dem Lineal wild herumgefuchtelt und ihm dieses in das Auge gestoßen habe. Die Lehrer hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie während der Schulstunde zum Zweck einer privaten Feier im Lehrerzimmer die Schüler ca. 20 Minuten unbeaufsichtigt im Klassenzimmer gelassen hätten. Die Verletzung am Auge habe starke Schmerzen verursacht. Das Sehvermögen sei bis heute beeinträchtigt, ein Dauerschaden zu befürchten. Die Beklagten hielten entgegen, zu der Verletzung sei es gekommen, weil der Kläger aufgestanden sei und sich in Richtung des Mitschülers gedreht habe. Dabei sei er unglücklicherweise durch das Lineal am Auge verletzt worden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.6.2014 die Klage gegen den Mitschüler auf Zahlung von Schmerzensgeld abgewiesen, nachdem der beklagte Schüler dem Kläger in der Schule am 20.7.2012 eine Verletzung am Auge zugefügt hatte (LG Ansbach, Pressemitteilung vom 27.06.2014).

Nach Ansicht des Gerichts sei bei Schulunfällen dieser Art, die auf Spielereien, Raufereien und übermütigem oder bedenkenlosem Handeln und damit auf typischem Verhalten von Schülern im Pubertätsalter beruhen, sei nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Schmerzensgeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist.

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht hinreichend davon überzeugt, dass der beklagte Schüler seinen Mitschüler vorsätzlich verletzt hat und dessen Augenverletzung herbeiführen wollte. Genauso gut könne es sein, dass der Schüler nur zum Spaß mit dem Lineal herumgefuchtelt und dabei nicht aufgepasst habe. Damit sei gegen ihn ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Gleiches gelte für eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung. Wenn – wie hier – nicht nachgewiesen sei, dass die Lehrer die Verletzungshandlung und deren Folgen vorhergesehen und trotzdem hingenommen hätten, scheide ein Anspruch mangels Vorsatzes ebenfalls aus.

Das Gericht weist zudem auf folgendes hin: Für Schulunfälle dieser Art sind die Schüler durch die vom Schulträger (hier Freistaat Bayern) abzuschließende Unfallversicherung abgesichert. Die Unfallversicherung übernimmt allerdings nur materielle Schäden, wie z.B. Behandlungskosten, Fahrtkosten zu Ärzten oder eine beschädigte Brille. Schmerzensgeldansprüche gegen die Unfallversicherung sind gesetzlich ausgeschlossen. Diese können nur gegen den Schadensverursacher geltend gemacht werden, wenn diesem Vorsatz nachgewiesen kann. Grund für diese Regelung ist, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Schule und Schülern bzw. zwischen Schülern durch die Regulierung der Unfallversicherung möglichst vermieden und auf vorsätzliche Schädigungen beschränkt bleiben sollen.

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Kampf der Gewerkschaften – ver.di vs. CGZP

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faustIn einem von ver.di und dem Land Berlin eingeleiteten Beschlussverfahren das bis zum Bundesarbeitsgericht ging,  wurde die Frage der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) entschieden. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr. 2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden (vgl. Pressemitteilung des BAG).

Die CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGM, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus (BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10).

Unter Maßgabe diesem Beschlusses ist festzustellen, dass Tarifverträge auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen werden können. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10

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