Anwendungsbereich des ZVK-TV für Donuts wegen Altersruhegeld

VonRA Moegelin

Anwendungsbereich des ZVK-TV für Donuts wegen Altersruhegeld

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Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie kann von einem Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie keine Beitragszahlung für Arbeitnehmer verlangen, die Beihilfen zum Altersruhegeld nach dem Zusatzversorgungstarifvertrags (ZVK-TV)erhalten. Im besagten Fall werden am Produktionsstandort hauptsächlich Donuts hergestellt. Das LAG hat zu entscheiden, ob Donuts feine Backwaren sind, welche sodann dem Konditoreihandwerk zuzuordnen sind und für die der Anwendungsbereich des ZVK-TV eröffnet ist.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 19/2024 des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf – 6 SLa 311/24 vom 09.12.2024:

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie verlangt von der Beklagten die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2023 in Höhe von 136.997,60 Euro. Die Beklagte stellt an ihrem Produktionsstandort in E. hauptsächlich Donuts her. Von dem Standort in C. erfolgt der Vertrieb an gewerbliche Kunden. Die Anwendung des Zusatzversorgungstarifvertrags (ZVK-TV), auf dessen Grundlage die Beschäftigten u.a. Beihilfen zum Altersruhegeld erhalten, setzt voraus, dass es sich um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handelt.

Die Zusatzversorgungskasse meint, dass es sich bei Donuts um Backwaren handele. Dem widerspricht die Beklagte. Sie produziere Siedegebäck. Es handele sich um Feinbackwaren, welche zum Sortiment eines Konditors gehörten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet. Donuts seien Backwaren i.S.d. ZVK-TV. Zwar produziere die Beklagte überwiegend Siedegebäck und keine herkömmlichen Backwaren, die in einem Ofen gebacken werden. Entscheidend sei aber der Prozess des Backens, d.h. die Erhitzung eines vorher fertig gestellten Teigs. Es genüge, dass die Teigrohlinge in heißem Fett ausgebacken würden.

Es handele sich bei Donuts – so das Arbeitsgericht – nicht um feine Backwaren, welche dem Konditoreihandwerk zuzuordnen seien und für die der Anwendungsbereich des ZVK-TV nicht eröffnet sei. Charakteristisch für die Herstellung von Konditoreiwaren sei, dass sich an den Backprozess ein Veredelungsprozess anschließe, der je nach Produkt in unterschiedlicher Weise, Form, Aufwand und Dauer erfolge. Zunächst führe die Beklagte in ihrem Sortiment auch Donuts, die keine Glasur oder Füllung enthielten, mithin nicht weiter veredelt würden. Aber auch glasierte oder gefüllte Donuts seien keine Konditorwaren. Im Gegensatz zur Herstellung einer Torte oder eines Baumkuchens, die sich durch eine aufwendige Schichtung von Teigschichten und Füllungen, sowie eine kunstvolle Verzierung kennzeichnen, würden Donuts wie ein Berliner maschinell mit einer oder mehreren Füllungen befüllt und mit einer Glasur überzogen. Ein besonderer Anspruch an die harmonische Verbindung von Form, Farbe und Geschmack, der einer Torte vergleichbar sein könnte, bestehe nicht.

Der Betrieb in C. falle als Vertriebsstandort in den Anwendungsbereich des ZVK-TV, der aufgrund wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung zur Anwendung komme. Soweit es bei der Beklagten eine betriebliche Altersversorgung gebe, werde diese ggfs. auf diejenige nach dem ZVK-TV angerechnet.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte weiterhin die Zurückweisung der Klage. Sie beruft sich u.a. auf eine Stellungnahme des Deutschen Konditorenbundes, wonach Fettgebäcke, im speziellen Donuts und Berliner, in einem Großteil der Betriebe des Konditorenhandwerks regelmäßig produziert und verkauft würden. Die Zusatzversorgungskasse verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf – 6 SLa 311/24
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2024 – 14 Ca 2975/23
Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie in der Fassung vom 01.07.2021 (im Folgenden „ZVK-TV“)

– Auszug –

„§ 1 ZVK-TV Geltungsbereich

a) Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

b) Fachlich:
Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

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