Anspruch auf „Rücknahme“ einer rechtswidrigen Abmahnung

VonRA Moegelin

Anspruch auf „Rücknahme“ einer rechtswidrigen Abmahnung

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eco-think-green-iconDer Streit, ob eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung und einer Ermahnung hat,  die jedoch nicht zur Personalakte genommen worden sind, hatte das LAG Niedersachsen zu entscheiden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Der beklagte Arbeitgeber hat in diesem Rechtsstreit gerichtlich zu Protokoll gegeben, dass sämtliche in den streitgegenständlichen E-Mails und Schriftstücken eventuell erhobenen Rügen und behauptete arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen zukünftig nicht für etwaige personelle Maßnahmen gegenüber der Klägerin verwandt würden. Nichts desto trotz halte er an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe weiter fest.

Die Klage auf Rücknahme der Abmahnung und einer Ermahnung wurde erstinstanzlich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung, wenn zuvor der Arbeitgeber erklärt hat, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden. Dies gilt auch, wenn er erklärt, er halte an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe fest (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2014 – 5 Sa 980/14).

Die Klägerin hat nach Ansicht des LAG keinen Anspruch auf Abgabe der von ihr geforderten Erklärung. Eine solche Erklärung gehe zu weit und sei nicht erforderlich, um den Rechtsschutzinteressen eines Arbeitnehmers effektiv Rechnung zu tragen. Im vorliegendem Streitfall sei dem in unserer Rechtsordnung anerkannten Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer gemäß §§ 242, 1004 BGB ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Beklagte verbindlich erklärt hat, sie werde keinerlei Konsequenzen aus den beiden E-Mail Schreiben herleiten, diese nicht für irgendeine personelle Konsequenz zu Lasten der Klägerin nutzen.

Volltext des Urteils des Landesarbeitsgericht Niedersachsen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2014 – 5 Sa 980/14

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