Monatsarchiv 7. April 2026

VonRA Moegelin

Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

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Die Kündigung der Leiterin Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin wegen Arbeitszeitbetrugs ist unwirksam. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Demnach ist die außerordentlich fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht festgestellt werden konnte. Denn es gab eine Vereinbarung, wonach die Arbeitszeit frei eingeteilt werden konnte.

Volltext der Pressemitteilung Nr. 13/26 des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.03.2026 – 60 Ca 12322/25:

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigung der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus von Berlin für rechtsunwirksam erachtet.
Die Mitarbeiterin hatte mit der Fraktion vereinbart, während ihres genehmigten Urlaubs Vorbereitungsarbeiten für eine anstehende Veranstaltung durchzuführen und hierfür an einem bestimmten Tag die geleistete Arbeit in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen. Am betreffenden Tag arbeitete die Mitarbeiterin jedenfalls nicht die von ihr eingetragenen acht Stunden. Die Fraktion Die Linke warf der Mitarbeiterin Arbeitszeitbetrug vor, da sie weder an dem betreffenden Tag acht Stunden noch an den übrigen Urlaubstagen in entsprechendem Umfang gearbeitet habe. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis daher außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungen für unwirksam erachtet, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung nicht vorliege. Die getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien sei dahingehend zu verstehen, dass die Mitarbeiterin sich trotz der Eintragung an einem bestimmten Tag ihre Arbeitszeit während der Urlaubswoche habe frei einteilen können. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass sie insgesamt in der Urlaubswoche weniger gearbeitet habe als angegeben.

Gegen das Urteil kann die Fraktion Die Linke Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 60 Ca 12322/25.

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