Monatsarchiv 24. Dezember 2025

VonRA Moegelin

Bremsen für eine Taube im Sinne der StVO

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Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO dar. Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, das Tier zu überfahren. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar. Art. 20a GG ist bei der Anwendung der Vorschriften der StVO zu berücksichtigen. Der Auffahrende hat allein für den Schaden aufzukommen (a.A: AG Solingen ZfS 2003, 539). (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18:

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

1

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs Honda, Modell Stream 1.7i mit dem amtlichen Kennzeichen: DO-## ####. Der Beklagte zu 2) ist der Halter des Fahrzeugs Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen DO-## ####, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist.
3

Am 17.09.2017 um 11:36 Uhr wartete der Zeuge U mit dem Fahrzeug der Klägerin auf der T-T3 in Dortmund in Fahrtrichtung Westen an einer rotlichtzeigenden Ampel. Vor ihr wartete der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug.
4

Als die Ampel auf Grün umschaltete fuhren beide Fahrzeuge hintereinander an.
5

Nach wenigen Metern bremste der Beklagte zu 2) aus zwischen den Parteien strittigen Gründen ab.
6

Der Zeuge U fuhr mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) auf. An dem Fahrzeug der Klägerin entstand wirtschaftlicher Totalschaden.
7

Der Wiederbeschaffungswert (ohne Umsatzsteuer) des Fahrzeugs betrug 2.500,00 €, der Restwert 550 €. Für das Schadensgutachten wandte die Klägerin 603,94 € auf. Der Schadensersatzanspruch ist an den Sachverständigen abgetreten worden.
8

Sie beansprucht weiterhin eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für 14 Tage à 29,00 € zu insgesamt 406,00 €. Außerdem beansprucht sie eine Unfallnebenkostenpauschale in Höhe von 30,00 €.
9

Die Klägerin behauptet, vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 2) habe sich kein weiteres Fahrzeug befunden. Vor dem Fahrzeug des Beklagten habe eine Taube die T3 überquert. Der Beklagte habe nach dem Unfall auch angegeben, dass er wegen der Taube gebremst habe. Sie sei ermächtigt die Sachverständigengebühren einzuklagen.
10

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten ihr 80 % ihres vermeintlichen Schadens schulden.
11

Die Klägerin beantragt,
12

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.391,95 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.10.2017 zu bezahlen.
13

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € freizustellen.
14

Die Beklagten beantragen,
15

die Klage abzuweisen.
16

Die Beklagten behaupten, der Beklagte habe verkehrsbedingt abbremsen müssen. Der Fahrer des Wagens der Klägerin habe aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder wegen zu geringem Sicherheitsabstand nicht rechtzeitig abbremsen können.
17

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet.
20

I
21

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß § 7, 17 StVG, § 115 VVG kein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe von insgesamt 2.391,95 €.
22

Der Verkehrsunfall beruht bezüglich beider Fahrzeuge weder auf höherer Gewalt iSd § 7 Abs. 2 StVG noch lag ein unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 3 StVG vor.
23

In welchem Umfang die Beklagten der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, hängt somit von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder der anderen Partei verursacht worden ist § 17 Abs. 1StVG. Dabei ist jede Partei für Umstände, die die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der anderen Partei erhöhen können, beweispflichtig.
24

II.
25

Insofern gilt Folgendes :
26

1.
27

Es spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin. Dieser Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehnisablauf voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Ein solch typischer Geschehnisablauf ist im Straßenverkehr, das Auffahren auf ein anderes Fahrzeug. Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer der auf ein vor ihm fahrendes oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist (BGHZ 192, 84). Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird.
28

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist. Dabei genügt die bloße Darlegung anderer oder theoretischer Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht. Eine solche Entkräftung des Anscheinsbeweises hätte zur Folge, dass der Beklagte die von ihm bekundete Unfalldarstellung wieder in vollem Umfang beweisen muss.
29

Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht entkräftet.
30

Bereits nach eigenem Sachvortrag der Klägerin ist der Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Der Anscheinsbeweis wäre nicht dadurch erschüttert, dass der Beklagte zu 2) für eine Taube stark gebremst hat.
31

Das Bremsen für eine Taube war nicht ohne zwingenden Grund und stellt in dieser konkreten Situation keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1, S. 2 StVO dar. Der Zweck des § 4 Abs. 1, S. 2 StVO ist das Verhindern von Auffahrunfällen. Der Grund des Bremsens ist vorliegend dem Zweck des Bremsverbots mindestens gleichwertig.
32

Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgütern ergibt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall der Beklagte zu 2) bremsen durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Vielmehr ist hier zu beachten, dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu erwarten. Es mag sein, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin beim Anfahren an einer Kreuzung eine große Anzahl an möglichen Gefahren beachten muss. Gerade deshalb hat er jedoch den nötigen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug herzustellen und einzuhalten sowie stets bremsbereit zu sein. Besonders im Stadtgebiet muss man stets damit rechnen, dass sich Gegenstände, die für den Hinterherfahrenden nicht oder nicht gut sichtbar sind, auf der Fahrbahn befinden.
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Allein weil es sich bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, dass der Beklagte zu 2) das Tier hätte überfahren müssen. Das Töten eines Wirbeltiers stellt nach §§ 4 Abs. 1, 18 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und ist dem Beklagten zu 2) nicht zuzumuten. Diese Vorschrift ist auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen Tierschutz als Staatszielbestimmung der Bundesrepublik Deutschlands.
34

Das von der Klägerin angeführte Urteil des OLG Hamms vom 13.07.1993 behandelt einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort erfolgte das Abbremsen des Vorausfahrenden im fließenden Verkehr und dementsprechend war die Geschwindigkeit der daran beteiligten Fahrzeuge höher. Das Abbremsen war für die Verkehrsteilnehmer von größerer Gefahr und stellte ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO dar. Vorliegend geschah der Unfall beim Anfahren an einer Ampel nach einer Rotlichtphase. Die mit dem Bremsvorgang verbundenen Geschwindigkeiten und Gefahren für die Verkehrsteilnehmer und deren Rechtsgütern sind geringer. Zudem war der Tierschutz im Jahr 1993 noch nicht als Staatszielbestimmung im Grundgesetz normiert.
35

2.
36

Nichts anderes gilt, wenn man den Sachverhalt der Beklagten zugrunde legt. Danach hat der Beklagte zu 2) verkehrsbedingt gebremst. Auch insofern wäre es Sache der Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte zu 2 ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muss ein solcher Abstand eingehalten werden, dass hinter diesem angehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Insofern hat die Klägerin an ihrem Sachverhalt mit der Taube festgehalten.
37

III.
38

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wer von den Beteiligten die erste, wer die bedeutendste und schwerwiegendste und wer die entscheidende, den Unfall auslösende Unfallursache gesetzt hat. Weiter ist die von den Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr zu untersuchen. Schließlich ist auch noch das Verschulden zu berücksichtigen, da auch dies ein die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs erhöhender Umstand sein kann.
39

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge das Unfallereignis auf eine Unfallursache zurückzuführen ist, die der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin durch seinen zu geringen Abstand oder die Unaufmerksamkeit gesetzt hat. Das Fehlverhalten war bedeutend und unfallauslösend. Insofern ist nach neuerer Auffassung in Fällen der vorliegenden Art eine Alleinhaftung des Auffahrenden gegeben (Grünberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn 127; a.A. AG Solingen ZfS 2003, 539: Verteilung 75% zu 25% zu Lasten des Auffahrenden).
40

IV.
41

Auf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kommt es deshalb nicht an, insbeondere ob bei fiktiver Abrechnung Nutzungsausfall verlangt werden kann, bei Abtretung der Sachverständigenkosten Zahlung an einen selbst oder an den Sachverständigen verlangt werden muss und wie hoch die Post-Porto-Pauschale bei sinkenden Telefonkosten ist.
42

V.
43

Mangels Hauptsacheanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
44

VI.
45

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46

Rechtsbehelfsbelehrung:
47

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
50

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, L-T3, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
52

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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VonRA Moegelin

Befristung von Arbeitsverhältnissen eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

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Die Befristung von Arbeitsverhältnissen derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen, ist gerechtfertigt. Bei anderen Fraktionsmitarbeitern, etwa im Büro oder Verwaltungsbereich, vermag dieser besondere Sachgrund eine Befristung jedoch nicht zu tragen.
Der Grundsatz der Diskontinuität kann allenfalls dazu führen, dass eine nach der Landtagswahl neugebildete Fraktion eine personenbedingte Kündigung gegen eine Person aussprechen kann, wenn und soweit diese nicht (mehr) den sachlichen und politischen Vorstellungen der neu gebildeten Fraktion entspricht und die Person somit nicht geeignet erscheint, die politische Tätigkeit weiter zu unterstützen. (Leitsätze)

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2024 – 6 Ca 6582/23:

Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 20.06.2023, dem Kläger am 06.07.2023 übergeben, nicht beendet wurde, sondern über den 31.10.2023 hinaus weiterhin fortbesteht.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 nicht beendet wurde, sondern über den 31.10.2023 hinaus weiter fortbesteht.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 36.399,96 EUR festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung.
2
Der am …1962 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.2019 als Fraktionsmitarbeiter bzw. Referent für die Bereiche Bildung und Fragen des öffentlichen Dienstes mit einer monatlichen durchschnittlichen Bruttovergütung i.H.v. 6066,66 EUR beschäftigt.
3
Nach § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.20.2019 (Anl. K1 – Bl. 3 ff. d.A.) umfasste der Aufgabenbereich des Klägers insbesondere die Büro- und Terminorganisation, Ausschussrecherche und deren Vorbereitung, Vorbereitung von Reden, Bearbeitung von Bürgeranliegen, Medienkommunikation und -mitteilungen, inhaltliche parlamentarische Themenanalyse und vergleichbare Tätigkeiten.
4
Mit Schreiben vom 20.06.2023, dem Kläger zugegangen am 06.07.2023, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 31.10.2023. Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2023, beim Arbeitsgericht München eingegangen am 12.07.2023, Klage erhoben.
5
Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger erneut ordentlich zum 31.10.2023. Diese Kündigung ist Gegenstand der Klageerweiterung vom 19.09.2023.
6
Der Kläger trägt vor, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen. Die von ihm erbrachten Tätigkeiten fielen auch in der neuen Legislaturperiode ab dem 18.10.2023 weiter an. Insbesondere bestehe sogar ein größerer Beschäftigungsbedarf, da die Beklagte im neuen Landtag nicht mehr aus 17, sondern jetzt aus 32 Abgeordneten bestehe. Dementsprechend seien die Mitarbeiter der Beklagten mit E-Mail vom 09.10.2023 (Anl. K3 – Bl. 80 d.A.) aufgefordert worden, sich neu zu bewerben. Darüber hinaus würden weitere neue Mitarbeiter mittels Stellenanzeige (Anl. K4 – Bl. 81 d.A.) gesucht.
7
Der Kläger beantragt,

1.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 20.06.2023, dem Kläger am 06.07.2023 übergeben, nicht beendet wurde, sondern über den 31.10.2023 hinaus weiterhin fortbesteht.
2.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 18.09.2023 nicht beendet wurde, sondern über den 31.10.2023 hinaus weiter fortbesteht.

8
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9
Sie trägt vor, der Arbeitsplatz des Klägers sei entfallen, da die Beklagte die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, den gesetzlich festgelegten Grundsatz der Diskontinuität umzusetzen.
10
Der Grundsatz der Diskontinuität rechtfertige die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Die Rechtslage sei vergleichbar mit inhaltlich gestaltend mitwirkenden Mitarbeitern in Presse und Medienanstalten oder bei kirchlichen Tendenzbetrieben.
11
Der Arbeitsplatz des Klägers für den Bayerischen Landtag der 18. Legislaturperiode sei ersatzlos und dauerhaft weggefallen. Die bisherige Fraktion des bayerischen Landtags der 18. Legislaturperiode und deren Stellen existierten nicht mehr. Daher sei auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich.
12
Der Betriebsrat sei zu beiden Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.
13
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
14
Die Klage ist zulässig. Die Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 S. 1 BayFraktG. In dieser Vorschrift ist ausdrücklich bestimmt, dass Fraktionen am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können.
II.
15
Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde weder durch die Kündigung vom 20.06.2023 noch durch die Kündigung vom 18.09.2023 beendet.
16
1. Die Kündigung vom 20.06.2023 ist mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam.
17
a) Der Kläger hat die dreiwöchige Frist nach § 4 S. 1 KSchG eingehalten.
18
b) Gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Dabei hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
19
Das von der Beklagten als Anl. B3 (Bl. 42 d.A.) vorgelegte Schreiben vom 20.06.2023 ist nicht individuell auf den Kläger bezogen und erfüllt daher schon die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates nicht. Es ist auch inhaltlich falsch, da eine – tatsächlich nicht existierende – Befristung des Arbeitsverhältnisses behauptet wird. Darüber hinaus wurde die Wochenfrist zur Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht eingehalten.
20
2. Die Kündigung vom 18.09.2023 ist rechtsunwirksam, da ein betriebsbedingter Grund nicht vorliegt.
21
a) Das Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.
22
b) Der Kläger hat die dreiwöchige Frist nach § 4 S. 1 KSchG eingehalten.
23
c) Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein.
24
d) Abgeordnete sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Repräsentanten des Volkes (Art. 38 Abs. 1 GG; Art. 13 Abs. 2 BayVerf) dazu berufen, an den Verhandlungen und Entscheidungen des Parlaments teilzunehmen. Daraus ergibt sich unter anderem die Befugnis, sich an parlamentarischen Initiativen zu beteiligen, im Parlament zu reden, an den dortigen Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Parlamentsfraktionen sind daher notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Ihre Rechtsstellung begründet nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80,188, 219, 220) in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten der Abgeordneten. Damit gelten die parlamentarischen Teilhaberechte des Abgeordneten auch für die Fraktion.
25
Fraktionen steuern den technischen Ablauf der Parlamentsarbeit und sind Zentren der politischen Positionsbestimmung der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten. Für die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und die Ausübung ihrer parlamentarischen Rechte sind sie auf die Unterstützung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter angewiesen. Diese beraten die Fraktion auf den nach ihren politischen Vorstellungen ausgewählten Sachgebieten und bereiten deren parlamentarische Arbeit inhaltlich vor. Zwangsläufig sind Beiträge, Vorschläge und Konzepte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auch geprägt von seinen politischen Einstellungen. Das macht es notwendig, dass er sich in Einklang mit den politischen Vorstellungen der Fraktion befindet, der er zuarbeitet.
26
Fraktionen werden von den Abgeordneten des für die jeweilige Legislaturperiode gewählten Parlaments gebildet. Das führt nach jeder Wahl zu Änderungen in der personellen Zusammensetzung einer Fraktion. Fraktionen sind, ebenso wie die in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten, frei in ihrer Entscheidung, Inhalt und Ziel ihrer parlamentarischen Arbeit zu bestimmen. Dazu müssen sie nach ihrer Neukonstituierung jeweils entscheiden können, von welchen wissenschaftlichen Mitarbeitern sie sich künftig beraten und in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen lassen wollen. Diesem verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Teilhaberecht trägt die Befristung der Arbeitsverhältnisse eines wissenschaftlichen Mitarbeiters Rechnung. Die dadurch gesicherte Unabhängigkeit der Mandatsausübung schließt eine Umgehung kündigungsrechtlicher Bestimmungen durch den Zeitvertrag aus. Dieser besondere Sachgrund rechtfertigt allerdings nur die Befristung der Arbeitsverhältnisse derjenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen. Bei anderen Fraktionsmitarbeitern, etwa im Büro oder Verwaltungsbereich, vermag dieser Sachgrund eine Befristung nicht zu tragen (BAG 26.08.1998 – 7 AZR 257/97).
27
e) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist vorliegend festzustellen, dass der besondere verfassungsrechtliche Status der Beklagten vorliegend wohl eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gerechtfertigt hätte, da dieser die Beklagte mit seiner Tätigkeit vergleichbar einem wissenschaftlichen Mitarbeiter in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützt hat. Das Arbeitsverhältnis wurde aber nicht befristet, sondern unbefristet geschlossen.
28
Die oben zitierte Rechtsprechung des BAG führt jedoch nicht dazu, dass für die alte Fraktion aufgrund des Grundsatzes der Diskontinuität ein betriebsbedingter Kündigungsgrund bestand.
29
Nach Auffassung der Kammer kann es schon keine unternehmerische Entscheidung der ehemaligen Fraktion geben, „den Grundsatz der Diskontinuität anzuwenden“. Vielmehr gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob die Fraktion ihn anwenden will oder nicht. Insbesondere führt der Grundsatz der Diskontinuität nicht zum Entfall des Beschäftigungsbedarfs bei der Beklagten. Wie sich aus dem Sachvortrag des Klägers, der insoweit von der Beklagten nicht bestritten wurde, ergibt, hat die neue Fraktion, deren Mitgliederzahl von 17 auf 32 gestiegen ist, einen mindestens so großen Bedarf an Arbeitskräften wie die vorherige Fraktion in der letzten Legislaturperiode. Dementsprechend wurden auch die bisherigen Mitarbeiter aufgefordert, sich neu zu bewerben bzw. Stellenanzeigen geschaltet. Der Arbeitsplatz des Klägers ist daher nicht weggefallen.
30
Allenfalls könnte der Grundsatz der Diskontinuität dazu führen, dass die nach der Landtagswahl neugebildete Fraktion eine personenbedingte Kündigung gegenüber dem Kläger aussprechen kann, wenn und soweit der Kläger den sachlichen und politischen Vorstellungen dieser neu gebildeten Fraktion nicht (mehr) entspricht und sie ihn deshalb für persönlich nicht geeignet hält, um sie bei ihrer politischen Tätigkeit weiter zu unterstützen. Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer eine Vergleichbarkeit zu personenbedingten Kündigungen in kirchlichen Tendenzbetrieben mangels persönlicher Eignung (vgl. etwa BAG 25.04.2013 – 2 AZR 579/12).
31
Eine solche Kündigung wurde dem Kläger gegenüber aber nicht ausgesprochen.
II.
32
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
III.
33
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2 GKG.
IV.
34
Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

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