Monatsarchiv 25. März 2025

VonRA Moegelin

Allgemeiner Gerichtsstand bei juristischen Personen

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Der allgemeine Gerichtsstand bestimmt sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, auch wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet. Ist aufgrund der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift eine Konkretisierung des Sitzes einer juristischen Person auf einen bestimmten Amtsgerichtsbezirk innerhalb einer politischen Gemeinde (hier: Berlin) möglich, ist diese Geschäftsanschrift für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes maßgeblich. Ist dies nicht möglich, weil sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet, sind sämtliche Amtsgerichte der Gemeinde zuständig, so dass dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht zusteht (teilweise Aufgabe von KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR Berlin 2008, 310 und Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).

Volltext des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom 06.03.2025 – 2 UH 2/25:

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, kein Datum verfügbar, 31 M 3024/24
vorgehend AG Hamburg, kein Datum verfügbar, 29a M 2077/24

Tenor

Das Amtsgericht Wedding wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

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I. Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Wedding am 19. November 2024 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Die Schuldnerin ist eine GmbH in Form einer UG (haftungsbeschränkt) und in dem beim Amtsgericht Charlottenburg geführten Handelsregister unter HRB ###### B eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz ist dort mit „Berlin“ und die Geschäftsanschrift mit „Straße xy, 20354 Hamburg“ angegeben. Das Amtsgericht Wedding hat sich nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Hamburg abgegeben, weil die Schuldnerin ihren für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Verwaltungssitz in Hamburg habe. Das Amtsgericht Hamburg hat sich hierauf nach Anhörung des Gläubigers mit einem Beschluss vom 11. Februar 2025 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

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II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht Wedding zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung eines Amtsgerichts aus einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre.

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2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 – XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben.

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3. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Wedding. Zuständiges Vollstreckungsgericht für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist gemäß § 828 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, hat es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abzugeben (§ 828 Abs. 3 S. 1 ZPO). Eine entsprechende Abgabe ist für das aufnehmende Gericht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 828 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht bindend, weshalb auch § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Anwendung findet (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2022 – 2 AR 23/22, DGVZ 2022, 195; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 32 SA 32/17, MDR 2017, 1446: Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024., § 828 Rn. 4).

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Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist somit der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Dieser wird bei einer juristischen Person gem. § 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der hiesigen Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RG, Urteil vom 27. Oktober 1904 – IV 242/04, RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 4a Rn. 5). Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig (Altmeppen, a. a. O., § 4a Rn. 7; MüKoGmbHG/Hupka, 4. Aufl. 2022, § 4a Rn. 10).

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In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall ist der Praxis des hiesigen Registergerichts entsprechend als statutarischer Sitz der Schuldnerin im Handelsregister lediglich „Berlin“ angegeben, ohne dass dies hinsichtlich der in Berlin bestehenden unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirke näher konkretisiert wird. Nach einer im Vordringen befindlichen Auffassung soll in derartigen Fällen ein Wahlrecht des Klägers bzw. Antragstellers entsprechend § 35 ZPO bestehen, so dass für die Klage bzw. die begehrte Vollstreckungsmaßnahme sämtliche Amtsgerichte innerhalb der politischen Gemeinde zuständig sind (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30. März 2023 – 11 UH 8/23, NJW-RR 2023, 744; Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125; Anders/Gehle/Becker, ZPO 83. Aufl. 2025, § 35 Rn. 5; BeckOK ZPO/Toussaint, 55. Ed. 1.12.2024, § 17 Rn. 11.1; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 17 Rn. 9). Nach einer weiteren im Schrifttum vertretenen Auffassung ist in einer solchen Konstellation zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands hilfsweise auf den Sitz Registergerichts abzustellen (MüKo/Patzina/Windau, ZPO, 7. Aufl. 2025, § 17 Rn. 23), was vorliegend zu einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg führen würde.

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Demgegenüber hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass in derartigen Fällen für die Ermittlung des allgemeinen Gerichtsstands einer juristischen Person mangels Bestimmbarkeit eines statutarischen Sitzes gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen ist, der im Regelfall der im Handelsregister anzugebenden Geschäftsanschrift (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG) entspricht. Dies sollte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats auch dann gelten, wenn sich der Verwaltungssitz außerhalb der politischen Gemeinde befindet (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR 2008, 310, offengelassen in dem nachfolgenden Senatsbeschluss vom 17. Juni 2022 – 2 AR 23/22, DGVZ 2022, 195). In dem hier vorliegenden Fall wäre danach das Amtsgericht Hamburg zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsanschrift der Schuldnerin und offenbar auch ihr Verwaltungssitz befinden. Gegen diese Rechtsprechung ist zu Recht eingewendet worden, dass sie abhängig von der sachlichen Zuständigkeit zu einem gespaltenen allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen führt (für die landgerichtliche Zuständigkeit am statutarischen Sitz der Gesellschaft in Berlin und für den amtsgerichtlichen Bereich am auswärtigen Verwaltungssitz), was nur schwer hinnehmbar erscheint (BeckOK ZPO/Toussaint, a. a. O., § 17 Rn. 11.1).

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Der Senat hält daher an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest, sofern sich der Verwaltungssitz außerhalb von Berlin bzw. der betreffenden politischen Gemeinde befindet. Andererseits erscheint es aber auch nicht sachgerecht, in derartigen Fällen auf den Sitz des Registergerichts abzustellen, weil sachliche Gründe für eine solche Anknüpfung nicht erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 AR 41/07, KGR 2008, 310; ebenso Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auf. 2020, § 17 Rn. 16). Der Senat schließt sich deshalb für die hier in Rede stehenden Fälle der von dem OLG Frankfurt a. M. vertretenen Rechtsauffassung an, wonach sämtliche Amtsgerichte der politischen Gemeinde zuständig sind und dem Kläger bzw. Antragsteller insoweit ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zusteht. Für die Fälle, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz in der gleichen politischen Gemeinde befinden, hält der Senat hingegen an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Verwaltungssitz zur Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands und damit des zuständigen Amtsgerichts abzustellen ist (ebenso noch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. April 2019 – 11 SV 12/19, juris; BeckOK ZPO/Toussaint, a. a. O., § 17 Rn. 11.1; BeckOK GmbHG/C. Jaeger, 62. Ed. 1.11.2024, GmbHG § 4a Rn. 2; MüKo/Patzina/Windau, a. a. O., § 17 Rn. 23; aA aber wohl OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 29. April 2021 – 11 SV 16/21, NJW-RR 2021, 1125).

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Im dem vorliegenden Fall ist damit das Amtsgericht Wedding gemäß §§ 17 Abs. 1, 35, 828 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig. Denn als statutarische Sitz der Schuldnerin ist Berlin bestimmt, während sich die Geschäftsanschrift und der Verwaltungssitz in Hamburg befinden, so dass die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts innerhalb von Berlin mit diesen Kriterien nicht möglich ist. Es besteht daher ein Wahlrecht der Gläubigerin nach § 35 ZPO unter sämtlichen Berliner Amtsgerichten, welches sie durch die Anbringung ihres Antrags bei dem Amtsgericht Wedding zu Gunsten dieses Gerichtes ausgeübt hat.

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4. Im Hinblick auf die oben zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. aus den Jahren 2021 und 2023 ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (§ 36 Abs. 3 ZPO) nicht erforderlich. Für den hier zu Entscheidung stehenden Fall, dass sich der statutarische Sitz und der Verwaltungssitz bzw. die Geschäftsanschrift nicht innerhalb der gleichen politischen Gemeinde befinden, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Auffassung des OLG Frankfurt a. M. angeschlossen. Sollten die Entscheidungen des OLG Frankfurt a. M. darüber hinaus so zu verstehen sein, dass ein Wahlrecht auch dann besteht, wenn eine Konkretisierung des allgemeinen Gerichtsstands anhand der genannten Kriterien möglich ist, was sich ihnen nicht eindeutig entnehmen lässt, wäre die insoweit bestehende Divergenz in dem vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

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VonRA Moegelin

Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

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Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 3 Abs.2 TV-L verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht.
Geht es um eine Einstellung, genügt es für deren Unterbleiben grundsätzlich, dass Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind.

Volltext der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts München vom 14.08.2024 – 33 Ca 1352/23:

Die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München hat am 14.08.2024 entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch hat im öffentlichen Dienst eingestellt zu werden, wenn er nicht die erforderliche Gewähr für die von ihm für die konkrete Stelle zu fordernde Verfassungstreue bietet.
Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kartographie und visuelle Analytik an der Technischen Universität München.
Der Kläger verfügte über einen Bachelor in Geographie und einen Master in Urbanistik. Nach einem Bewerbungsgespräch teilte ihm die Lehrstuhlinhaberin Prof. M. mit, man habe sich für ihn entschieden. Das Einstellungsverfahren erfolge über die Personalabteilung.

Der Kläger füllte im Rahmen des Einstellungsverfahrens den Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue aus. Der Kläger war Mitglied des Vereins „Rote Hilfe e.V.“ sowie zwischen 2012 und 2014 Mitglied von „Die Linke.SDS“. Beide Organisationen waren in einem dem Fragebogen beigefügten Verzeichnis extremistisch oder extremistisch beeinflusster Organisationen enthalten. Es wurde eine Anfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz durchgeführt. Aufgrund Nachfragen hat der Kläger im Einstellungsverfahren zu seiner Verfassungstreue Stellung genommen. Der Kläger erhielt eine Ablehnung auf seine Bewerbung.

Der Kläger hatte unter der Internetseite der deutschen Sektion der „Revolutionären internationalistischen Organisation“ Artikel veröffentlicht und war Sprecher und Mitorganisator der Proteste des Aktionsbündnisses „STOP G7“ gegen den G7 – Gipfel im Jahr 2015.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die ablehnende Entscheidung über seine Bewerbung behaupte unrichtigerweise Zweifel an seiner Verfassungstreue. Auch sei faktisch nicht erkennbar, welchen relevanten Einfluss der Kläger auf die politische Einstellung von Studenten an einem Lehrstuhl für Kartographie nehmen könne. Er habe nirgends die Absicht erkennen lassen, die Studenten marxistisch oder linksradikal beeinflussen zu wollen. Gesellschafts- und Systemkritik seien rechtlich zulässig und politisch notwendig. Der erhobene Vorwurf der Gewaltbereitschaft treffe nicht zu.

Der beklagte Freistaat als Träger der Technischen Universität München ist der Auffassung, der Einstellung des Klägers stünden nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Verfassungstreue entgegen. Der Kläger sei der linksextremistischen Szene zuzuordnen.

Die 33. Kammer des Arbeitsgerichts München hat die Klage des Klägers auf Einstellung als wissenschaftlicher Mitarbeiter abgewiesen, da die Voraussetzungen des Art. 33 Abs.2 GG als Anspruchsgrundlage für seine Klage auf Einstellung nicht erfüllt waren.

Nach Art. 33 Abs.2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Zur Eignung im Sinne von Art. 33 Abs.2 GG zählt auch die sogenannte politische Treuepflicht. Die Einstellungsbehörde muss im Rahmen der Prüfung der Eignung notwendigerweise auch die Frage entscheiden, ob der Bewerber für ein Amt im öffentlichen Dienst nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, dass er den sich aus der erstrebten Aufgabe oder dem erstrebten Amt gegebenen Anforderungen an seine politische Treuepflicht genügen werde.

Auch nach der Tarifregelung des § 3 Abs.2 TV-L sind die Beschäftigten des beklagten Landes verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes zu bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht.

Geht es um eine Einstellung, genügt es für deren Unterbleiben grundsätzlich, dass Zweifel an der Verfassungstreue begründet sind. Ausreichend sei jedoch nicht die bloße Mitgliedschaft bei der Roten Hilfe e.V.. Begründete Zweifel an der Verfassungstreue seien nicht schon dann anzunehmen, wenn man Anhänger einer verfassungsfeindlichen Organisation sei. Die nicht ausräumbaren Zweifel des Beklagten an der Verfassungstreue des Klägers begründen sich auf die vom Kläger verfassten Artikel, in denen er die Idee vertritt, mit rechtswidrigen Mitteln gegen den Staat vorzugehen, um eine neue Gesellschaftsordnung zu erreichen. Auch seine Äußerungen als Sprecher und Mitorganisator der Proteste gegen den G7-Gipfel 2015 begründen die Zweifel an seiner Verfassungstreue. Der Kläger wäre im Rahmen seiner angestrebten Tätigkeit auch für die Betreuung von Studenten zuständig. Aufgrund des Verhaltens des Klägers durfte der Beklagte annehmen, dass der Kläger keine ausreichende Gewähr für die funktionsbezogene Verfassungstreue bietet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (33 Ca 1352/23).

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