Monatsarchiv 28. Oktober 2015

VonRA Moegelin

Schmerzensgeld und Schadensersatz im Ausbildungsverhältnis

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tonlima-Olhos-Verdes-Green-Eye-300pxDer Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am Morgen des 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine. Der damals 17jährige Kläger, ein weiterer Auszubildender und ein anderer Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt in der Nähe der Aufzugstür. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich. Dieses traf den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Er wurde in einer Augenklinik behandelt. Im Herbst 2011 und im Frühjahr 2012 unterzog er sich erneut Untersuchungen und Eingriffen, wobei eine Kunstlinse eingesetzt wurde; Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente iHv. 204,40 Euro. Das Landesarbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst gewesen. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Das Landesarbeitsgericht hat ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.

Die Revision des Beklagten blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ohne Rechtsfehler.

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer.

Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Anspruchs des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2015 – 8 AZR 67/14, siehe auch Pressemitteilung Nr. 16/15)

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VonRA Moegelin

Schadensersatz drittbetroffener Unternehmen beim Arbeitskampf

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philrich123-A380Die von einem Streik der Fluglotsen am 6. April 2009 am Stuttgarter Flughafen betroffenen Luftverkehrsgesellschaften haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadensersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge.

Die vier Klägerinnen betreiben Luftverkehrsunternehmen. Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland.

Im Frühjahr 2008 forderte die GdF den Betreiber des Verkehrsflughafens Stuttgart – die Flughafen Stuttgart GmbH – zu Tarifverhandlungen für die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Vom 3. bis 6. März 2009 fand zunächst ein befristeter Streik dieser Beschäftigten statt, der danach auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Für den 6. April 2009 rief die GdF die bei ihr organisierten und bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) angestellten Fluglotsen am Standort Stuttgart zu einem Streik in der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes der Beschäftigten der Vorfeldkontrolle/Verkehrszentrale auf. Entsprechend einer Notdienstvereinbarung mit der DFS wickelten die Fluglotsen 25 % des planmäßigen Luftverkehrs ab. Dennoch fielen zahlreiche Flüge der Klägerinnen aus, weitere hatten Verspätung oder mussten umgeleitet werden. Aufgrund einer Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main brach die GdF den Unterstützungsstreik vorzeitig ab.

Die Vorinstanzen haben die im Wesentlichen auf die Zahlung von Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gerichteten Klagen abgewiesen. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer widerrechtlichen Eigentumsverletzung in Form einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung an den Flugzeugen besteht nicht. Das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht verletzt. Der Streik der Fluglotsen war gegen den Betrieb der DFS gerichtet. Ein Eingriff in die Gewerbebetriebe der Klägerinnen war damit nicht verbunden und ist insbesondere nicht wegen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für Luftverkehrsunternehmen anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerinnen iSd. § 826 BGB durch den Arbeitskampf bei der DFS liegen nicht vor.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2015 – 1 AZR 754/13)

(vgl. Pressemitteilung Nr. 43/15 des BAG)

 

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VonRA Moegelin

Insolvenzanfechtung bei Zahlung über Konto des Sohns des Schuldners

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grumpyoldmanandboyDie Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung geben dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 131 InsO kann eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sog. „kritischen Zeit“ erfolgt ist, ua. dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine sog. inkongruente Deckung vor. Darum sind Zahlungen, die Arbeitnehmer über das Konto eines Dritten und nicht über das Konto ihres Arbeitgebers erhalten, im Allgemeinen inkongruent. Ob Inkongruenz vorliegt, bestimmt sich jedoch nicht nach dem im Arbeitsleben üblichen Zahlungsweg, vielmehr ist insoweit auf das konkrete Arbeitsverhältnis abzustellen. Eine Entgeltzahlung, die über das Konto des Sohnes des späteren Schuldners erfolgt, kann deshalb ausnahmsweise kongruent und nicht nach § 131 InsO anfechtbar sein, wenn es sich bei diesem Konto um das Geschäftskonto des Arbeitgebers handelt und das Entgelt während des gesamten Arbeitsverhältnisses über dieses Konto gezahlt worden ist.

Der Beklagte war bei dem Schuldner als Buchhalter beschäftigt. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf Antrag vom 18. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner wickelte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto ab, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des Beklagten wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt. Dem Beklagten war bekannt, dass es sich dabei um ein Konto des Sohnes handelte. Am 4. Dezember 2008 sowie am 12. Januar und 5. Februar 2009 erhielt der Beklagte in der üblichen Weise über das Konto des Sohns des Schuldners insgesamt 1.897,00 Euro als Entgelt für November 2008 bis Januar 2009. Der Kläger hat diese Zahlungen ua. nach § 131 InsO angefochten. Er hat geltend gemacht, die Zahlungen hätten eine inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.

Die Vorinstanzen haben angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und haben die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Entgeltzahlungen erfolgten durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Der Sohn war an diesen Zahlungen – über die Einrichtung des Kontos hinaus – nicht beteiligt.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 22. Oktober 2015 – 6 AZR 538/14 )

(vgl. Pressemitteilung Nr. 48/15 des BAG)

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VonRA Moegelin

Diskriminierung und Kündigung eines Schwerbehinderten

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abelimDas Arbeitsgericht Düsseldorf hatte über die Klage eines Schwerbehinderten auf Entfernung von Abmahnungen, Zahlung von Vergütung und Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von mindestens 10.000 € zu entscheiden. Zudem wehrt sich der Arbeitnehmer, der seit einem Motorradunfall im Rollstuhl sitzt und deswegen schwerbehindert ist, gegen zwei im Verlauf des Prozesses ausgesprochene Kündigungen. In Hinblick auf § 22 AGG erscheint das Urteil, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt, angreifbar.

Die beklagte Arbeitgeberin hat nach Darstellung des Klägers unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm u.a. eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt und ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zu vermuten, dass die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Diese Vermutung müsse die Beklagte entkräften. Die Beklagte bestreitet, den Kläger diskriminiert zu haben und hält den Ausspruch der zuletzt ausgesprochenen (fristlosen) Kündigung für gerechtfertigt, weil der Kläger entgegen der internen Anweisungen ein Foto von seinem Arbeitszimmer im Betrieb aufgenommen und im Prozess eingereicht habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise – im Hinblick auf die angegriffene außerordentliche Kündigung und die ausstehende Vergütung – stattgegeben. Im Ãœbrigen hat es die Klage abgewiesen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015, 10 Ca 4027/15). Die außerordentliche Kündigung hielt das Gericht mangels Abmahnung für unwirksam. Die ordentliche Kündigung konnte das Arbeitsverhältnis dagegen zum 31.08.2015 beenden, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt und das Arbeitsverhältnis nicht dem gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegt. Dem Kläger ist es nach Ãœberzeugung der Kammer nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass der Ausspruch der ordentlichen Kündigung und die weiteren von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen Diskriminierungen darstellten. Zum Teil, so die Kammer, fehle es nach den Schilderungen des Klägers bereits an ausreichenden Indizien, die für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung sprächen. Zum Teil sei der Kläger beweisfällig geblieben. Für die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte hat die Kammer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Rechtsschutzinteresse mehr gesehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Im Fall einer Berufung ist zu erwarten, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer einwenden wird, das Gericht habe § 22 AGG i.V.m. § 1 AGG verkannt, wonach beim Beweis von Indizien die Vermutung der Diskriminierung begründen. Nimmt man die Entscheidung BAG 6 AZR 457/14 als Maßstab, können auch scheinbar unverfängliche Maßnahmen des Arbeitgebers die Indizwirkung des § 22 AGG begründen.

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VonRA Moegelin

Dienstentfernung eines Lehrers

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angryteacherandboyDie Kammer für Disziplinarverfahren des Verwaltungsgerichts Trier hatte über das Verhalten eines Lehrers zu entscheiden, der über eine Dauer von zweieinhalb Monaten dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist.

Seit seiner Einstellung in den Schuldienst an Berufsbildenden Schulen wurde der Lehrer -der auch Beamter war- mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte der beklagte Lehrer mehrfach langfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst an der Berufsbildenden Schule wieder anzutreten, was dieser jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht tat. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben – Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde; gleichzeitig teilte er seinem Dienstherrn schriftlich mit, dass er wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten werde, sondern nur noch an einem Gymnasium, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne.

Wegen dieses Verhaltens hat das VG Trier den Lehrer aus dem Dienst entfernt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der beklagte Lehrer mit seiner Weigerung, an einer berufsbildenden Schule zu unterrichten und seiner Forderung, an ein Gymnasium versetzt zu werden, wo er ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne, eindeutig bekundet habe, dass nicht die vermeintliche Dienstunfähigkeit, sondern vielmehr seine mangelnde Bereitschaft, seinen Dienst, so wie vom Dienstherrn angeordnet, zu verrichten, alleiniger Grund für die nicht erbrachte Dienstleistung gewesen sei. Mit dieser unberechtigten Verweigerung der Dienstleistungspflicht habe der Lehrer sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht und gegen seine Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Hierdurch habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Dabei könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Dienstverhältnis schon zuvor aufgrund der Persönlichkeit des Beamten stark belastet und auch sein Verhalten nach dem angeschuldigten Dienstvergehen nicht beanstandungsfrei gewesen sei, es vielmehr erneut zu erheblichen Beschwerden seitens Eltern und Schülern gekommen sei.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

 (VG Trier, Urteil vom 22. September 2015 – 3 K 721/15.TRsiehe auch Pressemitteilung Nr. 29/2015 des VG Trier)

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VonRA Moegelin

Vietnam-Reise als bezahlter Sonderurlaub

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egonpin-Paisaje-NocturnoEin Bezirksverordneter des Bezirks Berlin-Lichtenberg wollte gerichtlich durchsetzen, eine Vietnam-Reise als Sonderurlaub bezahlt zu bekommen. Er ist Beamter und zugleich gewählter Bezirksverordneter der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg. Dieser Bezirk will eine Städtepartnerschaft mit einem Stadtteil von Hanoi in Vietnam schließen. Hanoi ist hierfür Ziel einer Reise des Bezirksamts vom 14. – 22. Oktober 2015. Der betreffende Bezirksverordnete beantragte bezahlten Sonderurlaub. Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers lehnte dessen Antrag auf bezahlten Sonderurlaub ab.

Hiergegen wandte sich der Bezirksverordnete (Antragsteller) mit seinem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht Berlin hat in einem Eilverfahren den Antrag zurückgewiesen.

Ein Beamter kann für eine Vietnam-Reise, die im Rahmen seiner kommunalpolitischen Betätigung durchgeführt wird, keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – VG 7 L 816.15).

Ein Beamter könne Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende Tätigkeit handele. Sonderurlaub sei nur zu gewähren, wenn anderenfalls die sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert werde und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Teilnahme an der Delegationsreise sei für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Es handele sich weder um eine Sitzung noch um eine sonstige Veranstaltung der BVV. Seine Kontroll- und Gestaltungsbefugnisse als Bezirksverordneter könne er sachgerecht auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise ausüben.

Volltext des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Oktober 2015 – 7 L 816/15

(vgl. Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Nr. 37/2015 vom 14.10.2015)

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