Monatsarchiv 4. November 2014

VonRA Moegelin

Kündigung des früheren BER-Chef Schwarz unwirksam – LG Berlin 93 O 55/13

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Das BER-Desaster ist milliardenschwer und jetzt kommt nach Ansicht des Landgerichts Berlin noch eine weitere Million hinzu. Das Gericht hat die Kündigung des ehmaligen BER-Geschäftsführers Schwarz für unwirksam erklärt. Wie man der nachfolgenden Pressemitteilung entnehmen kann, konnte das Gericht keinen wichtigen Kündigungsgrund erkennen. Und eine im Termin nachgeschobene Kündigung sei verspätet gewesen.

Die Bild-Zeitung bezeichet den EX-BER-Chef Schwarz als „Versager“. Ob dieser Wortwahl angemessen ist, sei dahingestellt. Tatsache ist, dass der für die Kündigung verantwortliche Aufsichtsrat durch eine unwirksame Kündigungserklärung einen ordentlichen finanziellen Schaden für den Steuerzahler verursacht hat, wenn das Urteil des Landgerichts rechtskräftig wird.

Für Herrn Schwarz war trotz seines Anstellungsvertrages als GmbH-Geschäftsführer das Landgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig.

Wortlaut der Pressemitteilung des Landgerichts Berlin Nr. 41/2014 vom 23.10.2014:

Landgericht Berlin: Früherer BER-Chef Schwarz kann Fortzahlung seiner Bezüge verlangen

Die Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin hat heute der Klage des früheren Sprechers der Geschäftsführung des Flughafens Berlin-Brandenburg Prof. Dr. Schwarz auf Fortzahlung seiner Bezüge – insgesamt 1.026.860,37 € – stattgegeben. Prof. Dr. Schwarz war im Juni 2013 von dem Aufsichtsrat fristlos entlassen worden. Hintergrund waren Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens.

Im heutigen Verkündungstermin hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Retzlaff in seiner mündlichen Begründung hervorgehoben, die fristlose Kündigung sei nicht wirksam erfolgt. Das Gericht hat betont, die Kündigung sei nicht darauf gestützt worden, ob Prof. Dr. Schwarz für die Verschiebung des Eröffnungstermins verantwortlich sei. Vielmehr ge-he es darum, ob die Information über die notwendige Absage des Termins rechtzeitig er-folgt sei. Diese Frage habe das Landgericht letztlich offen lassen können, da eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung im Juni 2013 zu spät erfolgt sei. Auch den von der beklagten Flughafengesellschaft in dem Termin nachgeschobenen weiteren Kündigungs-grund der Preisgabe interner Unterlagen hat das Landgericht nicht anerkannt. Hierzu sei Prof. Dr. Schwarz zur Wahrung seiner Rechte in dem Prozess berechtigt gewesen, so Retzlaff. Allerdings ist er auf Antrag der Flughafengesellschaft verurteilt worden, diese Unterlagen vollständig an sie herauszugeben.

Schriftliche Entscheidungsgründe liegen der Pressestelle noch nicht vor. Gegen das Urteil kann bei dem Kammergericht Berufung eingelegt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 93 O 55/13

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VonRA Moegelin

Mischlingsrüde deckt Rassehündin – Schadensersatzklage endet mit Vergleich

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Das Landgericht Coburg (11 O 185/13) hatte es mit zwei streitenden Hundebesitzern zu tun bekommen.

Der Mischlingsrüde der Beklagten deckte ungewollt die Rassehündin der Klägerin. Die Beteiligten wohnen im selben Ort. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich. Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro (insbesondere Tierarztkosten und entgangener Gewinn). Der entgangene Gewinn basiert aud der beabsichtigten Zucht. Letztendlich einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin 500 Euro erhält. (vgl. Pressemitteilung Nr. 536/14 des LG Coburg vom 24.10.14).

Um einen ungewollten Deckakt mit einem mehr oder weniger freudigen Ereignis zu vermeiden, empfiehlt sich die sorgfältige Beaufsichtigung des Hundes, ganz besonders, wenn er oder sie in „Deckungslaune“ ist.

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VonRA Moegelin

Gaucks Äußerungen zu Ramelow und Links-Partei verfassungsrechtlich zulässig

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Für großes Aufsehen haben die Worte des Bundespräsidenten zur Linkspartei gesorgt. In einem ARD-Interview hat er Bedenken gegen die mögliche Wahl des Linkspartei-Politikers Bodo Ramelow zum Ministerpräsidenten von Thüringen geäußert. Es gebe Teile in der Linkspartei, bei denen er „wie viele andere auch“ Probleme habe, dieses Vertrauen zu entwickeln

In den Medien wurde er deswegen hart angegriffen. Es sei parteiisch und habe eine Grenze überschritten und unangemessene Linken-Schelte betrieben. Es gab aber auch Zustimmung. So habe Gauck nur gesagt was viele denken die das DDR-Unrecht selbst erfahren haben.

Hat Bundespräsident Gauck mit seinen Äußerungen rechtmäßig gehandelt? Grundlage hierfür sind Art. 54 – 61 GG. Mit dem Wortlaut des Grundgesetzes kann die Frage nicht eindeutig geklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber in einem ähnlich gelagerten Fall Stellung genommen. Gauck hatte vor noch nicht allzu langer Zeit die NPD-Mitglieder als „Spinner“ bezeichnet. Das höchste deutsche Gericht hat klargestellt, dass Gaucks Äußerungen zur NPD verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Auch auf Gaucks Äußerungen zu Ramelow und der Links-Partei lassen sich diese Grundsätze anwenden:

Es obliegt dem Bundespräsidenten, die Öffentlichkeit durch seine Beiträge auf von ihm identifizierte Missstände aufmerksam zu machen. Er kann seiner integrativen Funktion nur dann nachkommen, wenn es ihm freisteht, mögliche Ursachen und Verursacher zu benennen, auch wenn sich dabei um eine politische Partei handelt. Er ist insbesondere nicht gehindert, sein Anliegen auch in zugespitzter Wortwahl vorzubringen. Nur Schmähkritik würde die Grenzen des Zulässigen überschreiten.

Das verfassungsrechtlich garantierte Schutzrecht einer politischen Partei gemäß Art. 21 GG ist für die Links-Partei nicht gefährdert. Die Äußerungen von Gauck sind sachlich und geeignet, dem Volk den Missstand einer fehlenden Distanz der Links-Partei zur DDR-Vergangenheit aufzuzeigen. Hierzu steht es der Links-Partei frei, sich ebenso sachlich einzulassen. Eine etwaige Klage der Links-Partei gegen Gauck dürften ebenso scheitern, wie zuvor die Klage der NPD.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Bundespräsisdent Gauck sich zulässig im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz geäußert hat.

 

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