Schlagwort-Archiv Teilzeit

VonRA Moegelin

Anspruch auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit

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Gerald_G_Alarm_Clock_(Simple)Im vorliegenden Fall hatte das BAG über die Klage eines Schwerbehinderten zu entscheiden, der die Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit begehrte.

Der Kläger, der seit Dezember 2011 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, ist bei der Beklagten, die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, in deren Station in K. als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 Stunden beschäftigt. Im Juni 2013 verteilte die Beklagte ein Stundenvolumen von insg. 66,5 Stunden – unbefristet – an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kläger, der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung begehrt. In der Berufungsinstanz hat er seine Klage erweitert und zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend gemacht. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, die Beklagte habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht – unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Ãœbrigen – dem Kläger Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien iSv. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom Landesarbeitsgericht angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit nicht ausreicht. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017 – BAG 8 AZR 736/15; Pressemitteilung Nr. 5/17)

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VonRA Moegelin

Entgelterhöhung bei Altersteilzeit in der Charité

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pitr-Medicine-iconDie Parteien eines Arbeitsvertrages haben in einem Zeitraum über 6 Jahre von 2007 bis 2013 eine dreijährige Arbeitsphase und eine dreijährige Freistellungsphase vereinbart. Die Parteien streiten nun darüber, ob die Arbeitnehmerin Anspruch auf hälftige Gewährung einer tariflichen Einmalzahlung hat. Es hat zur Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis in 2011 bestand. In dieser Zeit befand sich die Klägerin in der Freistellungsphase.

Im maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 1 ETV-Charité heißt es: „Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 1. Juni 2011 bestanden hat, haben Anspruch auf eine mit der Entgeltzahlung für Juni 2011 fällige Einmalzahlung in Höhe von 300,00 Euro. Die Einmalzahlung deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 ab.“

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Revision des beklagten Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet, hat Anspruch auf Teilzeitvergütung in einem sogenannten Blockmodell (BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 946/12).

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 ETV-Charité begründet auch für Teilzeitbeschäftigte und damit ebenso für Arbeitnehmer in Altersteilzeit einen Anspruch auf die Einmalzahlung, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ETV-Charité den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 abdeckt.

Hat ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell (hier: 3 Jahre Arbeit + 3 Jahre Freistellung) während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche, hindert dies eine Erhöhung des Entgelts in der Freistellungsphase demach nicht.  Begründet wird das mit der Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase, wodurch er sich Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart würden. Die Vorleistungen führten zu einem Zeitguthaben. Kommt es –wie hier- zu Lohnerhöhungen, ist zumindest das auszuzahlen, was der Altersteilzeitarbeitnehmer erarbeitet hat und zwar hier die Hälfte der tariflichen Einzahlung.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 946/12

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VonRA Moegelin

Wechselschichtzulage bei Teilzeitbeschäftigung

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Sun1aIm vorliegenden Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht zur Höhe einer Wechselschichtzulage, die sich nach dem Tarifvertrag der HELIOS Kliniken richtet, zu urteilen. Der dort teilzeitbeschäftigte Kläger begehrt Weiterzahlung der ungekürzten Wechselschichtzulage. Er stützt seinen Anspruch auf § 7 des TV Entgelt HELIOS, der wie folgt regelt: „Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.“

Der Arbeitgeber ist der Ansicht nur die gekürzte Wechselschichtzulage zahlen zu müssen, da der Kläger als Teilzeitbeschäftigter „nicht ständig“ Wechselschichtarbeit leiste. Dabei sei die Auslegung der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 Entgelt HELIOS zu berücksichtigen, die sich an die BAG-Rechtsprechung orientiere, wonach nur eine anteilige Bemessung erfolgen müsse.

Die Protokollnotiz ist wie folgt gefasst ist: „Im Hinblick auf die Auslegung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (nachfolgend: TVöD) besteht Streit zu der Frage, ob und wann mit §§ 3, 6 und 7 vergleichbare Entgelte bei Teilzeitbeschäftigten abweichend von dem Grundsatz in diesem § 1 Abs. 4 Satz 2 unabhängig vom Beschäftigungsgrad voll gewährt werden müssen. Die Tarifpartner sind sich einig, dass in den Fällen der §§ 3, 6 und 7 zunächst eine Orientierung an der zum Bundes-Angestelltentarifvertrag ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt, wonach eine anteilige Bemessung des Entgelts nach Beschäftigungsgrad aus Rechtsgründen dann nicht möglich ist, wenn der Teilzeitbeschäftigte die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung des Entgelts in genau dem gleichen Umfang erfüllt wie ein Vollzeitbeschäftigter. Für den Fall, dass für den TVöD eine davon abweichende letztinstanzliche Rechtsprechung ergeht, sind sich die Tarifpartner einig, dass diese unverzüglich auf diesen Entgelttarifvertrag übertragen wird.“

Das Arbeitsgericht hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und dem Zahlungsantrag stattgegeben und lediglich den Feststellungsantrag abgewiesen, wonach die Beklagte verpflichtet sei, die Wechselschichtzulage ungekürzt zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Die Wechselschichtzulage steht Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu. Dies hat auch im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS zu gelten (BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13).

Aus der zitierten Protokollnotiz zu § 1 Abs. 4 TV Entgelt HELIOS  geht nach Ansicht des BAG hervor, dass die Tarifvertragsparteien sich an der Tarifsituation des TVöD und der zitierten Rechtsprechung orientieren wollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 TVöD steht die Wechselschichtzulage Teilzeitbeschäftigten nur anteilig entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu (BAG, Urteil vom 24. September 2008 – 10 AZR 634/07. Wenn nach § 7 TVöD Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage nur anteilig zusteht, ist folgerichtig im Rahmen von § 7 TV Entgelt HELIOS auch nur eine anteilige Wechselschichtzulage zu zahlen.

Der teilzeitbeschäftigte Kläger hat demnach Anspruch auf Zahlung nur der anteiligen Wechselschichtzulage gemäß § 7 TV Entgelt HELIOS. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, so dass seine Revision zurückgewiesen wurde.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitgerichts: BAG, Urteil vom 19. März 2013 – 10 AZR 744/13

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