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VonRA Moegelin

Tariffähigkeit der Gewerkschaft GKH – BAG 1 ABR 88/09

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Gewerkschaften gehen miteinander nicht immer solidarisch um. Die IG Metall ließ eine andere Gewerkschaft gerichtlich entmachten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte auf einen Antrag der IG Metall zur Tarriffähigkeit der mit ihr konkurrierenden Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) zu entscheiden. Die GKH darf nur dann mit Arbeitgebervereinigungen Tarifverträge abschließen, wenn sie durchsetzungskräftig ist. Hierzu hat das BAG keine abschließende Entscheidung treffen können.

Die GKH wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf vereinbarte sie mit dem „Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV)“ eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Einem Teil dieser Tarifverträge lagen Vereinbarungen zugrunde, die Innungsverbände zuvor mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) vereinbart hatten.

Tarifverträge kann nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung schließen. Dazu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Sie muss auch organisatorisch in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Die Tariffähigkeit kommt in erster Linie in der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation zum Ausdruck. Bei Zweifeln an der Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge ihre Tariffähigkeit indizieren (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 88/09).

Die Vorinstanzen hatten den Antrag der IG Metall abgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hat das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zur neuen Anhörung zurückverwiesen. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen konnte die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilt werden. Die GKH hat ihre Mitgliederzahl nicht offengelegt und die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation nicht ausreichend dargestellt. Die gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge indizieren weder Durchsetzungsfähigkeit noch organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH.

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