Schlagwort-Archiv Schadensersatz

VonRA Moegelin

Haftung des Betreibers einer Auto-Waschanlage

Share

Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeuges entstanden sind. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden. Hierzu die Pressemitteilung 18/17 wie folgt:

Die Klägerin wollte ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war.

Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Nürnberg-Fürth erhoben und von der Beklagten ca. 5.200 € Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den Anspruch um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug „schief“ stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne.

Die Zivilkammer hat aber auch eine Pflichtverletzung der Beklagten bejaht. Diese hätte durch geeignete – sei es technische oder personelle – Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen.

Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach „das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten“ seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2017, Az. 2 O 8988/16, vgl. Pressemitteilung 18/17 vom 12. Juni 2017)

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen

Share

In dem folgenden vom BAG zu entscheidenden Fall stellten sich kartellrechtliche Vorfragen. Nach § 87 Satz 2 GWB * (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sind hierfür die ordentlichen Gerichte zuständig. Erst nach der Klärung der kartellrechtliche Vorfrage durch das Landgericht kann im Arbeitsgerichtsprozess entschieden werden, ob der beklagte Geschäftsführer seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem Stahlhandelsunternehmen, Schadensersatz wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen zu zahlen hat.

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen iSv. § 87 Satz 2 GWB* und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht (mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich zuständig.

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien („Schienenkartell“) Geldbußen iHv. insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu 1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2. entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Juni 2017 – BAG 8 AZR 189/15; Pressemitteilung Nr. 30/17)

*§ 87 Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

1Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung von Vorschriften des Teils 1, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die Landgerichte ausschließlich zuständig. 2Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abhängt.

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung

Share

CoD-fsfe-calendarDas LAG Köln meint, der Arbeitgeber habe eine Verzugspauschale von 40 € bei verspäteter Lohnzahlung zu leisten. Das ist fraglich, da es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Das letzte Wort hat das BAG. Die revision wurde zugelassen.

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Absatz 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu zahlen hat.

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Da es im Arbeitsrecht – anders als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale wegfällt.

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts K̦ln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und Рanders als die Vorinstanz Рdie Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht.

Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen – spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016, 12 Sa 524/16, vgl. Pressemitteilung vom 25.11.2016)

Share
VonRA Moegelin

Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung

Share

abelimBei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber nach § 15 AGG verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Beschäftigte, bzw. Stellenbewerber, dürfen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Im hier einschlägigen Fall ging es um den in § 1 AGG bezeichneten Grund der Behinderung. Hierbei hatte das BAG zu prüfen, ob die Einladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers entbehrlich ist, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“ (vgl. § 82 Satz 3 SGB IX).

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ des von ihr unterhaltenen Komplexes „Palmengarten“ aus. In der Stellenausschreibung heißt es ua.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.

Der Kläger hat von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die beklagte Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung iHv. drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt teilweise abgeändert und die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert. Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Revision.

Die Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die beklagte Stadt hatte dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung durfte sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. August 2016 – BAG 8 AZR 375/15; Pressemitteilung Nr. 42/16)

Share
VonRA Moegelin

Schadensersatz wegen Verletzung der Friedenspflicht durch Streik

Share

vcollet-GauntletDer rechtswidrige Streik einer Gewerkschaft führt zu Schadensersatzansprüchen der Arbeitgeberseite. Das BAG hatte zu entscheiden, ob die Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens wegen eines Streiks der Gewerkschaft der Flugsicherung Anspruch auf Schadensersatz hat.

Die beklagte Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) vertritt die berufs- und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals. Sie hatte mit der Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens – der Fraport AG (Fraport) – einen Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Vorfeldkontrolle und Verkehrszentrale geschlossen, dessen Bestimmungen für die Laufzeit des Tarifvertrags abschließend sein sollten. Die Regelungen in § 5 bis § 8 des Tarifvertrags waren erstmalig zum 31. Dezember 2017 kündbar, die übrigen bereits zum 31. Dezember 2011. Nach Teilkündigung des Tarifvertrags mit Ausnahme von § 5 bis § 8 durch die GdF zum 31. Dezember 2011 verhandelten diese und Fraport über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters. Diese enthielt entsprechend den Schlichtungsverhandlungen auch Ergänzungen zu dem noch ungekündigten Teil des Tarifvertrags. Am 15. Februar 2012 kündigte die GdF gegenüber Fraport an, ihre Mitglieder zu einem befristeten Streik mit dem Ziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung aufzurufen. Der am 16. Februar 2012 begonnene Streik endete aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung am 29. Februar 2012.

Mit ihrer Klage hat Fraport von der GdF den Ersatz ihr aufgrund des Streiks entstandener Schäden verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen von Fraport eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden.

Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war demnach rechtswidrig. Er diente der Durchsetzung der Schlichterempfehlung und damit auch der Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags. Hinsichtlich dieser Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt. Weil die GdF schuldhaft gehandelt hat, ist sie Fraport gegenüber aus Delikt und wegen Vertragsverletzung zum Ersatz von streikbedingten Schäden verpflichtet. Zu deren Feststellung ist die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juli 2016 – BAG1 AZR 160/14; Pressemitteilung Nr. 38/169)

Hinweis: In der vom Senat verhandelten und entschiedenen Sache ging es auch um die Revisionen von zwei Fluggesellschaften. Diese hatten von der GdF den Ersatz ihnen durch den Streik entstandener Schäden verlangt. Ihre gegen die klageabweisenden Entscheidungen gerichteten Revisionen hatten keinen Erfolg. Als Drittbetroffene haben sie keinen Schadensersatzanspruch (vgl. hierzu auch die Senatsentscheidungen vom 25. August 2015 – BAG 1 AZR 754/13 – und –  BAG 1 AZR 875/13 -).

Share
VonRA Moegelin

Haftung des Entleihers für bestohlenen Leiharbeitnehmer am Arbeitsplatz

Share

burglarDem Landesarbeitsgericht Düsseldorf lag der Fall eines Leiharbeitnehmers zur Entscheidung vor, der am Arbeitsplatz bestohlen wurde. Es ging um die Frage, ob der Entleiher hierfür haftet, was das Gericht im Grundsatz bejaht hat.

Der beklagte Entleiher betreibt ein Restaurant. In diesem war der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers und zwar Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handy entwendet. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

In der Berufungsverhandlung vom 23.02.16 hat das LAG darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehen kann, dies aber von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhängt. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters wie Schlüssel, Handy oder Geldbörse haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier war zu beachten, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden war und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit hatte der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging. Hinzu kam, dass der Mitarbeiterraum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde. Allerdings gab es an anderer Stelle, wo die Mitarbeiter sich bislang umgezogen hatten, weitere Spinde. Dies habe die Stammbelegschaft wissen können und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb kam und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten – so deren Vortrag – den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, würde eine Haftung des Entleihers ausscheiden.

Die Parteien haben sich im besagten Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen verglichen, nachdem nicht alle Zeugen erschienen waren und gegebenenfalls eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem weiteren Termin erforderlich geworden wäre.

(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 8 Sa 593/15; vgl. Pressemitteilung vom 23.02.2016)

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de