Schlagwort-Archiv Sachmangel

VonRA Moegelin

Überhöhter Kraftstoffverbrauch kein Mangel für Kfz-Käufer

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Unbenannt_auto - KopieVerweist ein Verkaufsprospekt auf nach „Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte“, liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10% übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.06.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahre 2009 leaste der Kläger aus Gevelsberg einen beim beklagten Autohaus aus Dortmund für 30.290 Euro gekauften Neuwagen Dodge Nitro SXT mit 2,8 l Dieselmotor. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach „dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)“. Nach der Ãœbernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht ließ die Verbrauchswerte auf der Grundlage des für das gekaufte Fahrzeug konkret ermittelten Rollwiderstandes durch einen Kfz-Sachverständigen ermitteln. Nach den so getroffenen Feststellungen hatte die Klage Erfolg, weil die auf diese Weise ermittelten tatsächlichen Verbrauchswerte um mehr als 12% über den Prospektangaben lagen. Damit überschritten sie die obergerichtliche Grenze des 10%-igen Mehrverbrauchs, bei der ein Mehrverbrauch einen erheblichen Fahrzeugmangel darstellt.

Die Berufung des beklagten Autohauses war erfolgreich. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klage nach einem ergänzten Sachverständigengutachten abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei, so der 2. Zivilsenat, auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9 % über den Prospektwerten. Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11 %. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.

(Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.06.2015 – 2 U 163/14, vgl. Pressemitteilung vom 26.01.2016)

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VonRA Moegelin

Verkürzung von Verjährungsfristen im Gebrauchtwagenhandel

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Unbenannt_auto - KopieEine Autokäuferin hat mit ihrer Klage wegen Rostschäden am Wagen beim Bundesgerichtshof einen Sieg errungen. Betreffende Käuferin und späterer Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Dem Kaufvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde, die der „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008 entsprechen. Sie lauten auszugsweise wie folgt:

VI. Sachmangel

1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]

5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]

5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 2.158,73 € (Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer) gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZdK (Zentralverband des Kraftfahrzeuggewerbes) Stand 3/2008 ist unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14).

Der Bundesgerichtshof hält die Verjährungsverkürzung gemäß Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für unwirksam, so dass der beklagte Autohändler wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes verpflichtet ist.

Hierzu führt der BGH wie folgt aus: Ein durchschnittlicher, juristisch nicht vorgebildeter Kunde kann den – widersprüchlichen – Regelungen in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 und VI Nr. 5, VII nämlich nicht entnehmen, ob er Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder aber erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Denn einerseits sollen nach Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer nach Ablauf dieser Zeit die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht kein Raum mehr wäre. Andererseits ergibt sich aus den Regelungen des Abschnitts VI Nr. 5 und VII, dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist und die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gilt. Danach kann der Käufer einen Schadensersatzanspruch erst nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben somit – aus der maßgeblichen Sicht des Kunden – keine eindeutige Antwort darauf, binnen welcher Frist er vom Verkäufer Schadensersatz wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht verlangen kann.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs –  BGH VIII ZR 104/14

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VonRA Moegelin

Auch geringe Farbabweichung bei Neuwagen ist ein Sachmangel – LG Ansbach 1 S 66/14

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Unbenannt_auto - KopieEin etwas anderer Grauton verärgerte den Käufer eines neuen Seat so sehr, dass er ihn kurzerhand umlackieren ließ. Die Kosten von über 3000 € musste der Verkäufer ihm nun erstatten.

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Seat Altea in der Farbe „Track-Grau Metallic“ bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe „Pirineos Grau“. Diese Farbabweichung bewertete das Gericht als Abweichung von der vertraglich präzise als „Track-Grau Metallic“ vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewertete das Gericht als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es die Verkäuferin in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen. Aus den oben genannten Gründen sei auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung „… „Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller gehen zu Lasten des Käufers“ unwirksam.

Der Kläger hat damit Anspruch auf die von ihm geltend gemachten 3.250,00 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.

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