Schlagwort-Archiv Pausenregelung

VonRA Moegelin

Anspruch eines Busfahrers auf Fahrtunterbrechungen

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DoppeldeckerbusDas BAG hatte über einen Fall aus dem Bereich des Personennahverkehrs zu entscheiden. Der Kläger und Arbeitnehmer ist als Omnibusfahrer bei der Beklagten beschäftigt, die den öffentlichen Personennahverkehr in Stuttgart betreibt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Dienstpläne für ihn so gestaltet sein müssen, dass sie Fahrtunterbrechungen enthalten. Die Linienlänge beträgt nicht mehr als 50 Kilometer, der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht mehr als drei Kilometer. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht aus § 618 Abs. 1  BGB iVm. § 1 Abs. 3 FPersV.

Die Nr. 1 und 2 des  § 1 Abs. 3 FpersV lautet wie folgt:

„1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Fahrtunterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Fahrtunterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. 3Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter zehn Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, dass Arbeitsunterbrechungen von mindestens acht Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten lässt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.“

Der Kläger meint, dass die Fahrtunterbrechungen in seinem Dienstplan nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV gestaltet werden dürfen. Die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV stünden in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander, da der durchschnittliche Abstand zwischen den Haltestellen nicht gleichzeitig mehr und weniger als drei Kilometer betragen könne.

Der Kläger hat in allen drei Instanzen verloren. Seine Revision war daher vom Bundesarbeitsgericht zurückzuweisen.

Weder aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV weder dem Wortlaut, der Systematik noch dem Willen des Verordnungsgebers entnehmen, dass die beiden Varianten der Fahrtunterbrechung in § 1 Abs. 3 FPersV in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stünden (BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12).

Beträgt demgemäß der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, so sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 FPersV als Fahrtunterbrechungen auch Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (zB Wendezeiten). Das Wort „auch“ in dieser Vorschrift bewirkt, dass der Verordnungsgeber die Blockpausenregelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 FPersV nicht noch einmal im Normtext der Nr. 2 ausdrücklich aufführen musste. Es dient dazu, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 3 Nr. 2 FPersV kürzer gefasst werden konnte.

Volltext des  Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 575/12

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VonRA Moegelin

Totenkopf über Facebook veröffentlicht kann nicht der SS zugeordnet werden – Polizist bleibt im Dienst

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liftarn_Skull_with_bannersEin Polizist aus Hamburg wendet sich gegen seine außerordentliche Kündigung wegen vermeintlicher Verherrlichung des Nationalsozialismus. Er hat in Facebook ein Foto öffentlich geteilt, das einen (unechten) Totenkopf in einem sogenannten Postencontainer zeigt, dem eine Polizeimütze aufgesetzt ist. Der Container der zur Bewachung dient, steht vor einer jüdischen Schule, die auf dem Foto auch erkennbar ist. Während einer Arbeitspause hat der Polizist der zur Bewachung abgestellt war, dieses Foto aufgenommen. Der Bruder des Polizisten kommentierte das Foto mit „hey Bruderherz, machst du Pause???“ In der Vergangenheit ist der Polizist und spätere Kläger dadurch aufgefallen, dass er zu einem Kollegen gesagt haben soll, dass jeder „Mein Kampf“ zu Hause haben sollte.

Der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben.

Die Verherrlichung des Nationalsozialismus ist als Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Angestellten im Polizeidienst grundsätzlich geeignet. Aus dem andwendbaren Tarifvertrag geht hervor, dass sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen.

Bei dem fotografierten Totenkopf bestehen nach Ansicht des Gerichts keine Ähnlichkeiten zu dem von nationalsozialistischen Organisationen verwendeten Totenkopf. Eine solche Ähnlichkeit wurde vom Dienstherrn des Polizisten auch nicht vorgetragen. Allein das Foto eines Totenkopfes, das in der Arbeitspause aufgenommen wurde, stelle keine Vertragspflichtverletzung dar. Totenköpfe hätten vielfältige Bedeutungen. Es komme immer auf den Kontext an, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll. Der Totenkopf finde Verwendung in Jugendkulturen, bei einem Fußballverein, der im Stadtbild in Hamburg und auf Kleidungsstücken präsent ist, als Gefahrzeichen, zur Warnung oder aber auch zur Drohung. Vorliegend fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass dem Totenkopf vom Kläger eine politische Aussage zugeschrieben wurde. Das Gericht hält das Foto zwar für „geschmacklos“, in dem Postencontainer vor der jüdischen Schule Fotos mit einem Totenkopf und einer Polizeimütze aufzunehmen. Dieser Umstand allein sei jedoch für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht ausreichend.

Ebensowenig konnte das Gericht eine bewusste Zuordnung zwischen Totenkopf und jüdischer Schule erkennen. Vielmehr erscheine es rein zufällig, dass das Foto im Postencontainer vor der jüdischen Schule aufgenommen wurde, weil der Kläger hier gerade Dienst hatte.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger das Foto auf die Facebook-Seite hochgeladen und für Dritte zugänglich gemacht hat, folge keine andere Bewertung. Soweit man in der Präsentation von Dienstkleidung im Zusammenhang mit einem Totenkopf einen Verstoß gegen die Loyalitätspflicht sehen kann, sei dieser nicht so schwerwiegend, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Auch der Vorwurf, der Kläger habe gesagt „jeder solle Mein Kampf zu Hause haben“ ging mangels Substantiierung ins Leere. Diese Behauptung wurde vom beklagten Dienstherrn das Meinung des Gerichts nicht näher spezifiziert. Der Kontext dieser vom Kläger bestrittenen Aussage sei nicht ersichtlich.

Demnach war der Kündigungsschutzklage stattzugeben. Der Polizist kann seinen Dienst weiter ausüben.

Volltext des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. September 2013 – 27 Ca 207/13

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