Schlagwort-Archiv Ordnungsgeld

VonRA Moegelin

BAG zur Ordnungshaft für Geschäftsführer bei Verstoß gegen Betriebsvereinbarung

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prisonerinchainsDie Arbeitgeberin hatte gegen eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Beschluss des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Androhung von Ordnungshaft aufgehoben. Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000,00 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor (BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09).

Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen. Nach Ansicht des BAG sind weitergehende Maßnahmen, eben die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, dagegen unzulässig.

Volltext des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 1 ABR 71/09

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VonRA Moegelin

Keine Lust auf den Gerichtstermin? Nicht immer gibt es Ordnungsgeld oder Haft

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handcuffsBesonders Arbeitgeber kommen nicht so gerne der vom Gericht angeordneten Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach. Die Folge ist dann ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Verhandlungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, sofern die Partei entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt.

Der Richter darf aber nicht eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden. Ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, setzt das Gesetz das Gericht vielmehr in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt so umfassend und rasch wie möglich zu klären, um auf diese Weise zu einer der materiellen Rechtslage möglichst gerecht werdenden Entscheidung zu gelangen. Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 141 Abs. 1 ZPO ist demnach allein, die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird (BAG 10 AZB 24/14).

Im hier vom BAG zu entscheidenden Fall war es so, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif war und Gründe für die Bestimmung eines Fortsetzungstermins nicht vorlagen. Durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers ist die Sachaufklärung deshalb nicht erschwert und der Prozess nicht verzögert worden.

Der vom Arbeitsgericht verhängte Ordungsgeldbeschluss wurde daher vom BAG aufgehoben.

Volltext der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 10 AZB 24/14

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VonRA Moegelin

„Freunde finden“ (nicht nur) bei facebook – Kammergericht Berlin 5 U 42/12

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Das Kammergericht hat Facebook unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft seine bisherigen Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte verboten (Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.14 – 5 U 42/12).

Gegenstand der Klage ist die Anwendungsoption „Freunde finden“. In dessen Verlauf wird der Nutzer gefragt, ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Der schnellste Weg dies festzustellen sei das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos. Dies kann der Nutzer sodann unterAngabe seiner E-Mail-Adresse und seines E-Mail-Passwortes und durch Betätigung des Buttons „Freunde finden“ veranlassen. Unterhalb dieses Buttons befindet sich der als Link ausgestaltete Hinweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“. Betätigt der Nutzer diesen Link, so erscheint ein Pop-Up-Fenster mit folgender Information:

„Wir können die E-Mail-Adressen, die Du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook.“

Nach Betätigen des Buttons „Freunde finden“ werden die E-Mail-Adressen derjenigen Kontakte des Nutzers, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, importiert und sodann in einer Liste einzeln aufgeführt. Dort ist vor dem jeweiligen Kontakt ein Feld vorgesehen, das voreingestellt bereits ein Häkchen enthält, welches sich aber auch entfernen lässt. Unter dieser Liste befinden sich Buttons mit der Beschriftung „Einladungen versenden“ und „überspringen“. Sind Kontakte des Nutzers allerdings bereits Mitglied bei Facebook (was bei dem klägerseits dargestellten Registrierungsvorgang nicht der Fall war), so werden diese in einem ersten Schritt aufgelistet; erstsodann erfolgt in einem zweiten Schritt die vorstehend beschriebene Information über die Kontakte, die noch nicht Mitglieder bei Facebook sind.

Nach Ansicht des Gerichts wird suggeriert, mithilfe der vom Kunden zur Verfügung gestellten E-Mail-Adressen würden nur diejenigen seiner Freunde gesucht, die bereits bei Facebook registriert sind.

Tatsächlich werden aber auch solche Verwandte, Freunde und Bekannte angesprochen, die außerhalb von Facebook stehen und sich deshalb belästigt fühlen können.

Hinweise von Facebook hierzu sind überall verstreut und versteckt im Impressum und Datenschutz zu finden, so dass das Gericht zutreffend darauf hinweist, dass Facebook nicht allen Ernstes annehmen kann, dass ein Kunde diese zur Kenntnis nehmen kann.

Eine ausführlichere Urteilsbegründung finden Sie hier.

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