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VonRA Moegelin

Die unzureichende Kastration als Sachmangel

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Centaur-RedheadOb ein Käufer das Recht zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer hat, auch wenn der Mangel behebbar ist, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Die Käuferin und spätere Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach „Diokletian“ als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu „Hengstmanieren“ neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.

Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen; eine solche Fristsetzung sei hier auch unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht.

Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 210/06).

Dies hat der BGH bereits für den sofortigen Rücktritt von einem Grundstückskaufvertrag entschieden (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05,). Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit der hier einschlägigen Entscheidung zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.

Demnach steht der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht gesetzt hat, auch dem Recht der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen, wenn die Klägerin – entsprechend ihrer Behauptung – von den Beklagten über den Mangel arglistig getäuscht worden war. Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt. In einem solchen Fall ist nach Ansicht des BGH in der Regel die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, nachdem der Käufer den Mangel entdeckt hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gelte dies in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehle auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

Die Sache war an das  OLG zurückzuverweisen, um die Behauptung der Klägerin zu prüfen, ob sie von den Beklagten arglistig getäuscht wurde.

Volltext des Urteils des Bundesgerichtshofs: BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 – BGH VIII ZR 210/06

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