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VonRA Moegelin

Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

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CoD-fsfe-Sign-iconOb der Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden kann, hatte das Bundesarbeitsgericht auf die Klage eines gekündigten Außendienstmitarbeiters zu entscheiden.

Er hatte mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen, die auszusweise wie folgt regelt:

„Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht … für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in …Wettbewerb steht …Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Entschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt von ihm bezogenen Leistungen…Auf die Entschädigung ist anderweitiger Erwerb sowie böswillig unterlassener Erwerb nach Maßgabe des HGB anzurechnen. …“

Der Kläger erhielt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld iHv. monatlich rund 1.500 €. Die Beklagte rechnete auf die Karenzentschädigung das um fiktive Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhöhte Arbeitslosengeld des Klägers an, soweit es zusammen mit der Hälfte der letzten Bruttovergütung den Betrag von 3. 536, 50 Euro (110 % der letzten Bruttovergütung) überstieg. Sie brachte für zehn Monate insgesamt 1.106 € in Abzug.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die volle Karenzentschädigung zu und hat diesen Betrag gerichtlich geltend gemacht. Er hat in allen Instanzen Recht bekommen. Die Revison seines ehemaligen Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung. Anzurechnen sind damit grundsätzlich Arbeitsentgelt und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach § 117 ff. SGB III beruht nicht auf der Verwertung der Arbeitskraft. Arbeitslosengeld ist ein Lohnersatz und wird von der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Wirtschaft als Sozialleistung aufgebracht; diese ist nicht Gegenleistung verwerteter, also tatsächlich erbrachter Arbeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. September 2011 – 10 AZR 198/10).

Die Beklagte war somit nicht berechtigt, das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB auf die vertraglich vereinbarte Karenzentschädigung anzurechnen.

Das BAG hat offen gelassen, ob eine Anrechnung, unteren durch analoge Anwendung von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dennoch in Betracht kommt. Die Einkünfte des Klägers aus Karenzentschädigung und ausgezahltem Arbeitslosengeld erreichen die Anrechnungsgrenze des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB (mehr als ein Zehntel der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen) nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 14. September 2011 – 10 AZR 198/10

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VonRA Moegelin

Karenzentschädigung wegen überschießendem Wettbewerbsverbot – BAG 10 AZR 288/09

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In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln zu Wettbewerbsverboten, wonach der Arbeitnehmer eine Entschädigung von seinem ehemaligen Arbeitgeber dafür verlangen kann, dass er für einen gewissen Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für Konkurrenzunternehmen arbeiten darf.

Die Beklagte ist eine Firma, die Fenster und Türen herstellt und an den Fachhandel vertreibt. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.

Gemäß dem vereinbarten Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst ist. Als Ausgleich für das Wettbewerbsverbot war vorgesehen, dass der Kläger für den Zeitraum des Verbots die Hälfte seiner zuletzt bezogenen Monatsvergütung erhält.

Da sein ehemaliger Arbeitgeber nicht zahlte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen. Das BAG hat dem Kläger Recht gegeben.

Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils (BAG, Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09).

Im Verbot, Fenster und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, konnte das BAG nichts erkennen, was dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot sei daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung. Die Revision des Klägers hatte daher Erfolg.

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