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VonRA Moegelin

Sprungrevision zum BAG zur Frage der Wirksamkeit einer Spannensicherungsklausel

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jumpingtigerIn dem hier einschlägigen -seltenen Fall- einer Sprungrevision hatte das BAG über die Wirksamkeit einer qualifizierten tariflichen Differenzierungsklausel („Spannensicherungsklausel“) zu entscheiden.

Im Jahre 2008 hatten die Parteien des Rechtsstreits, ein Unternehmen der Hafen-Logistik und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, einen Tarifvertrag über eine Erholungsbeihilfe von jährlich 260,- Euro geschlossen. Nach dessen Ziff. I sollte diese Erholungsbeihilfe an Mitglieder von ver.di gezahlt werden. Nach Ziff. V des Tarifvertrages sollten die ver.di-Mitglieder im Falle einer Zahlung von „entsprechenden oder sonstigen Leistungen“ des Arbeitgebers an Nichtgewerkschaftsmitglieder unmittelbar einen gleichhohen, zusätzlichen Anspruch erhalten. Der Arbeitgeber hat auf Feststellung der Unwirksamkeit sowohl der einfachen Differenzierungsklausel in Ziff. I des Tarifvertrages als auch der Spannensicherungsklausel in Ziff. V des Tarifvertrages Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat der Sprungrevision teilweise stattgegeben.

Die Sprungrevision ist gemäß § 76 Abs. 2 ArbGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Die Sprungrevision ist vom Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin im Urteil gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG  zugelassen worden. Die Klägerin hat den Antrag in der mündlichen Kammerverhandlung gestellt. In dem am gleichen Tage verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde die Sprungrevision im Tenor zugelassen. Die nach § 76 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforderliche Zustimmung des Gegners zur Sprungrevision ist erteilt worden. Das BAG erkannte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und dass es Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen betrifft.

Eine tarifvertragliche Klausel, in der eine Sonderleistung für Arbeitnehmer vereinbart ist, die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft sind („einfache Differenzierungsklausel“), verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam.

Wird die Exklusivität dieses Anspruchs für Gewerkschaftsmitglieder tariflich durch eine sogenannte Spannensicherungsklausel oder Abstandsklausel abgesichert, wonach etwaige Kompensationsleistungen des Arbeitgebers an nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer jeweils zwingend und unmittelbar einen entsprechenden – zusätzlichen – Zahlungsanspruch auch für Gewerkschaftsmitglieder begründen, so dass der „Vorsprung“ der Gewerkschaftsmitglieder nicht ausgleichbar ist, überschreitet diese Klausel die Tarifmacht der Koalitionen und ist unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09).

Anders als das Arbeitsgericht, das die Klage vollständig abgewiesen hatte, hat das BAG der Klage teilweise stattgegeben. Zwar sei die in Ziff. I des Tarifvertrages geregelte einfache Differenzierungsklausel wirksam. Der Tarifvertrag darf jedoch nicht, wie in Ziff. V vorgesehen, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeit nehmen, die nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer mit den Gewerkschaftsmitgliedern gleichzustellen. Der Tarifvertrag darf nur den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zwingend und unmittelbar regeln, die der Tarifmacht der Koalitionen unterworfen sind. Hierzu gehören die Arbeitsverhältnisse der nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer nicht.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 23. März 2011 – 4 AZR 366/09

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VonRA Moegelin

arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

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man-at-workEinige bei Adam Opel AG beschäftigten Mitarbeiter machten einen Anspruch auf Zahlung von 200 € wegen einer sogenannten Erholungsbeihilfe geltend. Nach ihrer Ansicht beruht ihr Anspruch auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Vorausgegangen waren diverse Vereinbarungen zwischen Opel und der IG Metall, unter anderem auch ein entgeltabsenkender Tarifvertrag zur Sanierung des Konzerns. Die Zustimmung hierzu hatte die IG Metall abhängig gemacht von einem Ausgleich für seine Mitglieder. Hierzu trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß „Erholungsbeihilfen“ an die IG-Metall-Mitglieder zahlt. Die von Opel gezahlten 8, 5 Mio. € zahlte der Verein dann an die IG-Metall-Mitglieder aus.

Die betreffenden Mitarbeiter sind nicht Mitglieder der IG-Metall, so dass sie jedenfalls keine Anspruchsgrundlage in direkter Anwendung gelten machen können.

Nachdem Opel die Forderungen betreffender Mitarbeiter abgelehnt hatten, erhoben sie Klage. Die Klage wurde von den ersten beiden Instanzen abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet sei.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Ãœberprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt (BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13).

Die Beitrittsvereinbarung war nach Ansicht des BAG Bestandteil des „Sanierungspakets“ der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gelte unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.

Der Entscheidung des BAG ist zuzustimmen. Hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, die arbeitsrechtlich gewollt ist. Anderenfalls wäre das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft beeinträchtigt, wenn ein Arbeitgeber Zahlungen die mit einer Gewerkschaft vereinbart wurden, auch an Nicht-Mitglieder zahlen würde. Etwas anderes gilt nur, wenn eine ausdrücklich arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt. An der fehlt es aber im einschlägigen Fall. Zudem erscheint es nicht sachgerecht, wenn diejenigen die als Nicht-Mitglieder keinen finanziellen Beitrag leisten, -üblicherweise 1 % des Bruttoeinkommens als Gewerkschaftsbeitrag- genauso zu stellen sein sollen, wie Mitglieder einer Gewerkschaft.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 21. Mai 2014 – 4 AZR 50/13

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