Schlagwort-Archiv Ersatzurlaub

VonRA Moegelin

Ersatzurlaub beim Verzug des Arbeitgebers mit der Urlaubsgewährung

Share

1313315951Das Bundesarbeitsgericht hat eine grundlegende Entscheidung zur Frage getroffen, wie Urlaubsansprüche zu behandeln sind, die im Laufe eines Rechtsstreits verfallen sind. Ein Arbeitnehmer verlangt jeweils 30 Tage Urlaub für die Jahre 2006 – 2008. In diesem Zeitraum führten die Parteien einen Kündigungsschutzstreit. In der betreffenden Klageschrift forderte der Kläger seinen Arbeitgeber erfolglos zur Urlaubsgewährung auf. Dieser Klage des Arbeitnehmers wurde rechtskräftig stattgegeben. Die insgesamt 90 Tage Urlaub aus diesem Zeitraum waren verfallen.

Die Vorinstanzen haben die Klage des Arbeitnehmers auf Gewährung von Ersatzurlaub abgewiesen. Auf die Revision des Klägers wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben.

Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Urlaubsgewährung entgegenstehen, darf der Arbeitnehmer im Fall eines Kündigungsrechtsstreits nach erfolgloser Aufforderung zur Urlaubsgewährung daraus schließen, er werde ihm keinen Urlaub gewähren. Eine Mahnung erwiese sich in diesem Falle als eine bloße Förmelei. Wird es dem Arbeitgeber während des Verzugs infolge der Befristung des Urlaubsanspruchs unmöglich, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren, richtet sich der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf die Gewährung von Ersatzurlaub (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 760/11).

Das BAG ist der Ansicht, dass sich der beklagte Arbeitgeber im Verzug mit der Urlaubsgewährung befand. Um Verzug auszulösen, bedarf es normalerweise einer Mahnung, die das BAG hier als entbehrlich angesehen hat wegen Erfüllungsverweigerung des Beklagten. Die Kündigungserklärung eines Arbeitgebers kann nicht ohne Weiteres als Erfüllungsverweigerung im Fall einer Kündigungsschutzklage angesehen werden. Denn der Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch Urlaub zu erteilen, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern.

Gibt es dagegen eine Streitigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert hat, ihm während des Kündigungsrechtsstreits Urlaub zu gewähren, so stellt der Arbeitgeber nach einer von ihm erklärten Kündigung den Bestand des Arbeitsverhältnisses in Abrede. Und erteilt er trotz einer entsprechenden Aufforderung des Arbeitnehmers den verlangten Urlaub nicht, entbehrt eine Mahnung des Arbeitnehmers regelmäßig ihres Sinnes.

Nach diesen Maßstäben hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt. Der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch wandelt sich demnach in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um.

Im konkreten Fall sind es insgesamt 90 Tage, die der Arbeitgeber zu gewähren hat.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 9 AZR 760/11

Share
Blogverzeichnis TopBlogs.de das Original - Blogverzeichnis | Blog Top Liste Blogverzeichnis Bloggerei.de