Schlagwort-Archiv einstweiliger Rechtsschutz

VonRA Moegelin

Biber obsiegen beim OVG gegen Landkreis und dürfen weiter Dämme bauen

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castorIm Eilverfahren hatte das OVG Berlin-Brandenburg zu entscheiden, ob auf den Antrag des Landkreis Märkisch-Oderland die Tötung von Bibern und Eingriffe in deren Bauten im Oderbruch erlaubt sind.

Vorausgegangen war ein für sofort vollziehbar erklärter Bescheid des Landkreises Märkisch-Oderland. Er hatte dem Gewässerunterhaltungsverband für die Dauer von vier Jahren zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von arten- und flächenschutzrechtlichen Bestimmungen erteilt und ihm erlaubt, zur Abwehr von Beeinträchtigungen durch Biber bzw. deren Bauwerke (insbesondere an Deichanlagen, Parallel- und Druckwassergräben, Zu- und Abläufen von Schöpfwerken und unmittelbar neben Verkehrswegen gelegenen Gewässerabschnitten, insgesamt an ca. 1.000 konkret bezeichneten Deich- und Gewässerabschnitten an der Oder und im Oderbruch) Biber zu fangen oder zu töten sowie Biberdämme und Erdbaue zu beschädigen oder zu zerstören.

Der NABU Brandenburg hat hiergegen Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat dem Antrag in einem Eilrechtsschutzverfahren am 07.01.15 stattgegeben. Das OVG hat die Entscheidung der 1. Instanz bestätigt. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist abschließend im Klageverfahren zu klären.

Der Gewässerunterhaltungsverband im Oderbruch darf bis auf Weiteres zur Abwehr von Schäden durch Biberbauten keine Biber fangen oder töten und Biberdämme und Erdbaue nicht beschädigen oder zerstören (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 11 S 3.15).

Das OVG teilte im Ergebnis die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Rechtmäßigkeit der in dem „Sammelbescheid“ zusammengefassten artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Der Bescheid, der die erteilten Ausnahmen jeweils als Einzelentscheidungen ansieht, enthalte insbesondere keine hinreichende Prüfung und Darlegung der für jeden dieser Einzelfälle maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen. Die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Bescheides schließe es nicht aus, in Fällen akuter Gefahrensituationen unverzüglich auf den konkreten Fall bezogene Einzelentscheidungen zu treffen, die dann auch für sofort vollziehbar erklärt werden könnten. Weshalb eine angemessene Gefahrenabwehr dennoch nur auf Grund der sofortigen Vollziehbarkeit des beanstandeten Bescheides möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich. Allein die mit dem „Sammelbescheid“ für den Landkreis verbundene Verwaltungsvereinfachung begründe kein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse.

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VonRA Moegelin

Tagesspiegel gegen Bundesnachrichtendienst – Auskunftsanspruch wegen Waffenexporten nach Syrien

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Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß Beschluss vom 23.10.14 entschieden, dass an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und damit das Recht auf freie Berichterstattung der Presse gestärkt .

Der Entscheidung liegt eine Verfassungsbeschwerde der Berliner Zeitung „Der Tagesspiegel“ zugrunde.

Ein Redakteur des „Tagesspiegel“ bat im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über den Export von Gütern nach Syrien, die für die Herstellung von Waffen geeignet sein können. Der  Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da er dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das „Ob“ und „Wie“ der Berichterstattung Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse ist, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Maßstab zu eng angelegt und in Hinblick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig eingeengt.

Dennoch hat der Tagesspiegel den Rechtsstreit verloren, weist aber auf den Erfolg für die Pressefreiheit hin. Die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht meint. Wenn der Beschwerdeführer demnach Auskünfte über zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliege es ihm, näher dazu vorzutragen. Dafür genüge es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Dieser Darlegungsobliegenheit ist der „Tagesspiegel“ nicht nachgekommen. Auf die zu enge Auslegung durch der vorigen Instanz jommt es gdaher nicht an. Die Zeitung macht das nicht so wirklich deutlich. Die eigene Niederlage wird -was auch stimmt- als Sieg im Allgemeinen für die Pressefreiheut dargestellt.

Volltext der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Pressemitteilung Nr. 96/2014 vom 28. Oktober 2014

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