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VonRA Moegelin

Arbeitszeit-Gutschrift nach TVöD-Dienstplan

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Singapore%20airport%20arrivalDie Klage eines Flugzeugabfertigers auf Zeitgutschrift von 15,4 Stunden für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage beschäftigte das BAG. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, der auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet, vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Einem Anspruch des klagenden Arbeitnehmers auf Erteilung einer Zeitgutschrift gemäß § 2 Abs. 1 EFZG erteilte das BAG eine Abfuhr. Denn die Arbeit des Klägers sei nicht wegen der Feiertage ausgefallen, sondern wegen der – feiertagsunabhängigen – Gestaltung des Dienstplans. Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, komme es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre. Eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag aus, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema und zwar dem Dienstplan ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist.

Der Anspruch des Klägers auf Zeitgutschrift ergibt sich auch nicht aus dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, in Verbindung mit der Protokollerklärung. Nach § 6 Abs 3 S. 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die  dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.

Aus dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD folgt demnach, dass die Arbeitszeit zu verringern ist, jedoch keine Zeitgutschrift vorzunehmen ist. Es vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Beschäftigte, die feiertagsunabhängig allein wegen der Dienstplangestaltung an einem Wochenfeiertag frei haben, müssen ihre regelmäßige Arbeitszeit stets an den anderen Tagen der Woche erbringen. Diese Arbeitnehmer sollen ersatzweise in den Genuss einer dem Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden. Nur bei diesem Verständnis hat die Tarifnorm eine konstitutive Bedeutung. Dafür spricht nach Ansicht des BAG auch die historische Auslegung. Nach der Vorgänger-Norm des BAT war die Sollarbeitszeit nicht wegen eines Feiertags zu reduzieren oder eine Arbeitszeitgutschrift zu erteilen, wenn ein Arbeitnehmer dienstplanmäßig frei hatte. Diese Regelung führte dazu, dass Arbeitnehmer, die an Feiertagen dienstplanmäßig arbeiten mussten, im Ergebnis kürzer arbeiteten als die Arbeitnehmer, die nach dem Dienstplan frei hatten. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ändert diese den Tarifvertragsparteien bekannte und mehrfach vom Bundesarbeitsgericht bestätigte Rechtslage. Die Revision des Flugabfertigers gegen seinen Arbeitgeber wurde nach alldem vom BAG zurückgewiesen.

Volltext des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2010 – BAG 5 AZR 667/09

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